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Haftbefehl was nun?

Verfasst: 13.04.2006, 09:14
von Kathy
Also i hab da so a Sach, da ist mein Schuldner nicht zum EV-Termin erschienen, nun hab i heut den Haftbefehl in der Post.

Nu is mei Problem, wat nun?

Soweit ich das etz ersehen konnte, muss i den an den GV schicken, muss i da noch was besonderes schreiben? In meinem ZV-Antrag hab i ja eigentlich des mit dem Hafbefehl schon beantragt.

Wat muss i nun dem GV schreiben und was muss i mitschicken (außer den HB)?

Bild

Verfasst: 13.04.2006, 09:20
von Mia
Normalerweise musst du jetzt einen Verhaftungsauftrag machen. Der geht ans zuständige Amtsgericht. Hast du RA-Micro? Da ist ein Standardtext drin. Bei ZV sonstige Maßnahmen.

Verfasst: 13.04.2006, 09:30
von Kathy
Ich hab kein RA-Micro.

Hab grad gesehen, dass in meinen ZV-Auftrag nur der Erlass eines HB beantrag ist.

OK, dann muss i etz an extra Auftrag schreiben. Dann muss i mal gucken, ob i irgendwo ein Muster finde, im Compi :pcwink hab i nämlich nix.

:thx für die schnelle Antwort

PS: Muss der Auftrag an das Vollstreckungsgericht oder die Verteilerstelle?? Bild

Verfasst: 13.04.2006, 09:55
von Gast
Hi,

also normalerweise Verhaftungsauftrag an GVZ-Verteilerstelle.

Aber ich schreibe den Schuldner immer nochmal an, mit einer Kopie des Haftbefehls anliegend und Mitteilung, dass bei Nichtzahlung die weiteren gerichtlichen Schritte eingeleitet werden. So ein Haftbefehl auf den eigenen Namen ausgestellt bewirkt oftmals etwas :wink:

Verfasst: 13.04.2006, 10:37
von Tweety
Bei uns sieht der einfach so aus:

VERHAFTUNGSAUFTRAG

In der Zwangsvollstreckungssache

$g

- Gläubiger -

gegen

$s

- Schuldner -

werden in der Anlage die Zwangsvollstreckungsunterlagen nebst Haftbefehl überreicht.

Es wird beantragt, wegen der nachstehend berechneten Gesamtforderung nebst weiteren Kosten und Zinsen den Schuldner zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:

Hauptforderung $13
Zinsen auf Hauptforderung $12
bisherige Kosten $11
Zinsen auf Kosten $10


Teilzahlungen in Höhe von mindestens 15 % der Gesamtforderung werden bewilligt.



Rechtsanwalt



Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. Ansonsten ist er 3 Jahre gültig. Das sagte mir mein Haus- und Hofgerichtsvollzieher erst letzte Woche.

Verfasst: 13.04.2006, 10:54
von Kathy
Grad wollt i fragen, ob irgendwer einen Text für mich hat, weil i keinen find.

:thx Tweety, du kannst anscheinend hellsehen :lol:

Verfasst: 13.04.2006, 11:48
von wifey
Hi Kathy,

tja, so sind die Paderborner !!!! Bei den Teilzahlungen wäre ich allerdings etwas präziser (manche können nämlich einfach nicht rechnen, wie viel 15 % sind) :-(

Verfasst: 13.04.2006, 18:05
von Gast
Tweety hat geschrieben:Bei uns sieht der einfach so aus:

..... zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Vorführen ganz bestimmt nicht..... So ein Quatsch
Seit 01.01.99 ist der GV für die Abnahme der EV zuständig. Eine Vorführung zum Gericht (Rechtspfleger) erfolgt nicht mehr. Der Antrag ist unzulässig und kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Bild
Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. .
Auch das ist Unsinn, Eine Vollziehungsfrist wie bei Arresten und einstw. Verfügungen gibt es beim Haftbefehl nicht.Bild

Verfasst: 13.04.2006, 18:45
von Tweety
GVBuero hat geschrieben:
Tweety hat geschrieben:Bei uns sieht der einfach so aus:

..... zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Vorführen ganz bestimmt nicht..... So ein Quatsch
Seit 01.01.99 ist der GV für die Abnahme der EV zuständig. Eine Vorführung zum Gericht (Rechtspfleger) erfolgt nicht mehr. Der Antrag ist unzulässig und kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Bild
Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. .
Auch das ist Unsinn, Eine Vollziehungsfrist wie bei Arresten und einstw. Verfügungen gibt es beim Haftbefehl nicht.Bild
Oh bei uns klappt der Antrag aber noch :bahnhof

Und ich dachte den Verhaftungsauftrag muss man innerhalb von 6 Monaten machen. Der HB an sich sei aber 3 Jahre gültig.

2 GV´s 2 Meinungen.... hmmm

Verfasst: 13.04.2006, 19:04
von 13
GVBuero hat geschrieben:
Tweety hat geschrieben:Bei uns sieht der einfach so aus:

..... zu verhaften und dem Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen:
Vorführen ganz bestimmt nicht..... So ein Quatsch
Seit 01.01.99 ist der GV für die Abnahme der EV zuständig. Eine Vorführung zum Gericht (Rechtspfleger) erfolgt nicht mehr. Der Antrag ist unzulässig und kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
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Zu beachten ist, dass der HB innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu vollstrecken ist. .
Auch das ist Unsinn, Eine Vollziehungsfrist wie bei Arresten und einstw. Verfügungen gibt es beim Haftbefehl nicht.Bild
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