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Verfasst: 07.10.2009, 15:17
von tobik9
@krissie,

ich habe in der Angelegenheit das Standesamt angeschrieben. Die haben uns mitgeteilt, dass unser Schuldner nicht verstorben ist. Der Schuldner hat gemeinsame Sachen mit dem Postboten gemacht. Kommt leider vor. Ich denke, wäre er wirklich tot gewesen, hätte man doch einen Nachlasspfleger oder ähnliches bestellt.

lg

Verfasst: 07.10.2009, 15:32
von refa176
Das ist natürlich ein krasser Ausgang der Sache. Da müsste man glatt gegen den Postboten einen Strafantrag stellen...

Verfasst: 08.10.2009, 10:16
von Krissie
@tobik9:
Und habt ihr euer bzw. das Geld eures Mandanten im Endeffekt bekommen?

@refa176:
Ich als Tochter einer sehr ehrgeizigen Postbotin muss dieses Berufsgenre ein wenig in Schutz nehmen. Es gibt vor allem in Großstädten wechselnde Briefträger, so dass es fast unmöglich ist, über alles auf dem Laufenden zu sein. Dass das böse Absicht des Postboten war, kann ich mir fast nicht vorstellen.

Verfasst: 08.10.2009, 16:47
von refa176
@Krissie:

Ich will hier keinen Beschuldigen, aber wenn tobik9 schreibt, dass der Schuldner mit dem Postboten gemeinsame Sache gemacht hat, wovon soll ich da ausgehen.

Klar kann jedem mal ein Fehler unterlaufen, dafür sind wir alle nur Menschen. Aber wenn ich jemanden dazu verhelfe an einer Vollstreckung vorbeizukommen, weil ich behaupte derjenige wäre verstorben, dann grenzt das meiner Meinung nach an Betrug.

Ich glaub dir auch gern, dass deine Mama eine sehr gute Postbotin ist und ihren Job sehr gewissenhaft macht. Aber in jeder Branche gibt es Schwarze Schafe.

LG

Verfasst: 12.10.2009, 10:55
von Krissie
@ refa176:

Wenn der Postbote wirklich diesen Betrug unterstützt hat, ist das unentschuldbar. Da geb ich dir Recht!

Verfasst: 05.11.2009, 11:27
von Sternchen2112
Hallo,

mein Schuldner ist auch verstorben und ich hatte bisher noch nie mit der Erbermittlung zu tun. Könnt ihr mir vielleicht einen Tipp geben, was alles in meinem Schreiben an das Nachlassgericht enthalten sein muss?

Danke, danke, danke :o)

Verfasst: 05.11.2009, 12:33
von gabrielle
wir machen das immer so:

Amtsgericht …
- Nachlassgericht -




In der Nachlasssache

des Herrn/Frau … , geb. am …, verst. am …, zuletzt wohnhaft …

legitimieren wir uns für die …. Das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Namens und im Auftrag unserer Mandantin bitten wir

um Bekanntgabe der Erben bzw. um Übersendung einer Kopie des Erbscheins sowie um Herausgabe der entsprechenden postalischen Anschriften.

Gleichzeitig wird anwaltlich versichert, dass diese Auskunft nur der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Diesbezüglich verweisen wir auf anliegende Unterlagen.


Rechtsanwalt