Kauf kurz vor Volljährigkeit

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wöhli1980
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#1

24.09.2015, 10:44

Hallo,

ich mache das Inkasso in unserer Kanzlei und habe eine kurze Frage:

Wir haben eine Apotheke als Mandant. Eine Schuldnerin hat mit 17 Jahren Apothekenartikel gekauft und hierfür im Jahr 2014 eine Rechnung erhalten.

Nun ist die Schuldnerin im Juli 2015 18 Jahre alt geworden und wir wurden von der Apotheke beauftragt, das Geld bei der Schuldnerin einzuziehen.

Nun meine Frage: Wenn muss ich nun anschreiben? Die Eltern oder die Schuldnerin selbst?

Für Eure Hilfe sage ich jetzt schon vielen Dank.

Schöne Grüße

Michael
Nadaa
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#2

24.09.2015, 10:53

Die Schuldnerin ist ja volljährig - also die Schuldnerin
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur :pfeif
wöhli1980
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#3

24.09.2015, 11:06

O.k.

Und kann diese die Genehmigung des Vertrages durch die Eltern damals widerrufen???
pitz
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#4

24.09.2015, 11:09

Es würde mich wundern, wenn die Tochter von ihren Eltern abgegebene Willenserklärungen widerrufen könnte.
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AliceImWunderland
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#5

24.09.2015, 11:37

Das Schreiben geht an die volljährige Tochter. Sollte es jedoch später zum Prozess kommen, wird die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit beurteilt. D.h. wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlung beschränkt geschäftsfähig war (was ja der Fall ist), bedarf es für das Rechtsgeschäft die Genehmigung der Eltern. Für die nachträgliche Genehmigung läuft soweit ich mich noch erinnern kann eine Frist von 2 Wochen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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paralegal6
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#6

24.09.2015, 16:23

Kommt denke ich drauf an für wie viel € sie eingekauft hat...Taschengeld§
Bild
pitz
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#7

24.09.2015, 16:26

paralegal6 hat geschrieben:Kommt denke ich drauf an für wie viel € sie eingekauft hat...Taschengeld§
:zustimm
Alegría
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#8

24.09.2015, 17:47

Taschengeldparagraph findet keine Anwendung bei Rechnungskauf.

Ansonsten würde ich sagen § 108 Abs. 3 BGB "Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters."
Jupp03/11

#9

24.09.2015, 18:07

Alegría hat geschrieben:Taschengeldparagraph findet keine Anwendung bei Rechnungskauf.

Ansonsten würde ich sagen § 108 Abs. 3 BGB "Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters."
Für den eingestellten Beitrag spielt § 108 BGB keine Rolle.
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