Hallo,
ich mache das Inkasso in unserer Kanzlei und habe eine kurze Frage:
Wir haben eine Apotheke als Mandant. Eine Schuldnerin hat mit 17 Jahren Apothekenartikel gekauft und hierfür im Jahr 2014 eine Rechnung erhalten.
Nun ist die Schuldnerin im Juli 2015 18 Jahre alt geworden und wir wurden von der Apotheke beauftragt, das Geld bei der Schuldnerin einzuziehen.
Nun meine Frage: Wenn muss ich nun anschreiben? Die Eltern oder die Schuldnerin selbst?
Für Eure Hilfe sage ich jetzt schon vielen Dank.
Schöne Grüße
Michael
Kauf kurz vor Volljährigkeit
- AliceImWunderland
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Das Schreiben geht an die volljährige Tochter. Sollte es jedoch später zum Prozess kommen, wird die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit beurteilt. D.h. wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlung beschränkt geschäftsfähig war (was ja der Fall ist), bedarf es für das Rechtsgeschäft die Genehmigung der Eltern. Für die nachträgliche Genehmigung läuft soweit ich mich noch erinnern kann eine Frist von 2 Wochen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.![Nägelfeil-Smiley :naegel](./images/smilies/naegel.gif)
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- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Kommt denke ich drauf an für wie viel € sie eingekauft hat...Taschengeld§
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Taschengeldparagraph findet keine Anwendung bei Rechnungskauf.
Ansonsten würde ich sagen § 108 Abs. 3 BGB "Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters."
Ansonsten würde ich sagen § 108 Abs. 3 BGB "Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters."
Für den eingestellten Beitrag spielt § 108 BGB keine Rolle.Alegría hat geschrieben:Taschengeldparagraph findet keine Anwendung bei Rechnungskauf.
Ansonsten würde ich sagen § 108 Abs. 3 BGB "Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters."