Ratenzahlungsvereinbarung

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Gast

#1

10.04.2006, 08:59

Hallo,
ich brauch mal wieder eure Hilfe.
Schuldner hat Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben.
Jetzt muss ich den bereits beauftragten GVZ informieren. Was ist zu tun. ZWV ruhen lassen. Wie formuliert ihr so etwas. :D Vielen dank für eure Unterstützung :thx
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Kathy
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#2

10.04.2006, 09:21

Sehr geehrter Herr GV,

in o. g. Angelegenheit sicherte der Schuldner Ratenzahlung zu. Ich bitte daher, den ZV-Auftrag derzeit ruhen zu lassen.

Der Auftrag gilt ausdrücklich nicht als zurückgenommen. Falls der Schuldner mit einer Ratenzahlung in Verzug kommen sollte, wird die ZV fortgeführt. Ich werde Sie diesbezüglich benachrichtigen.

oder so was in der Art

Hab heute mal wieder eine Formulierungsblockade. (Ich nix richtig deutsch)

Ich weise jedenfalls immer nochmal ausdrücklich darauf hin, dass mein Auftrag nicht zurückgenommen wird. Man weiß ja nie... Sicher ist sicher
MfG Kathy

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Andreas

#3

10.04.2006, 09:41

Ob der GV die Sache ruhen läßt, ist die andere Frage.

Im Regelfall nehme ich dann den Auftrag zurück. Hält der Sch. die RZV nicht ein, wird ein neuer Auftrag erteilt.

Und wie ich sowas formuliere :
Sehr geehrter Herr GV,

mit dem Schuldner ist eine Ratenzahlungsvereinbarung zustandegekommen.

Der Auftrag vom ... wird zurückgenommen. Wir bitten um Rücksendung der ZV-Unterlagen nebst Ihrer Abrechnung.
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Kathy
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#4

10.04.2006, 09:55

Ich finde einen Versuch wäre es wert, evtl. vorher mit dem netten GV halofonieren mit bitte bitte und so.
MfG Kathy

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Gast

#5

10.04.2006, 09:59


Vielen Dank mal wieder an dieser Stelle. :sekt
Ist einfach spitze mit euch
peterchen
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#6

10.04.2006, 10:24

ein gerichtsvollzieher kennt kein "ruhen" des verfahrens.
Jara
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#7

10.04.2006, 10:56

Hallo Poopsy,

ich schreibe den GVZ auch immer so wie Kathy an!

Allerdings hatte ich glaube ich noch keinen der das Verfahren ruhen ließ, alle schicken dann die Unterlagen zurück und "betrachten den Auftrag als zurückgenommen".

Daher lasse ich das Ruhen mittlerweile weg und nehme gleich zurück...
QueenMum

#8

10.04.2006, 11:47

Ein "Ruhen" des Verfahrens kenne ich nur im eV-Verfahren nicht. Da ist man in der Tat auf den guten Willen des GV angewiesen :wink:

Aber das normale Zwangsvollstreckungsverfahren kann man doch ruhen lassen, oder habe ich bis dato einfach durch die Bank kooperative GVs gehabt in dieser Hinsicht?
Cocktail
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#9

10.04.2006, 11:52

grundsätzlich ist gemäß GVGO ist das Ruhen des Verfahrens mit einer Rücknahme gleichzusetzen. Der GV kann also, wenn das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde, das ganze als Rücknahme ansehen...Allerdings lassen sich viele GVs darauf ein, die Akte ruhend zu stellen.

Ich würde allerdings immer die Ratenzahlung durch den GV überwachen lassen...hierbei fällt zwar immer eine Hebegebühr an, aber man spart sich ne menge Zeit und Kontrolle, sobald der Schuldner nicht mehr zahlt setzt GV die ZV fort....Sollte der Schuldner jedoch regelmäßig mindestens 6 Monate seine Zahlungen geleistet haben, würde ich den Auftrag zurücknehmen und die Zahlungen selbst überwachen...
frisch, fromm, fröhlich, frei ans Werk :engel2
Liebe Grüße aus München
Gast

#10

12.04.2006, 21:09

Cocktail hat geschrieben:grundsätzlich ist gemäß GVGO ist das Ruhen des Verfahrens mit einer Rücknahme gleichzusetzen. Der GV kann also, wenn das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde, das ganze als Rücknahme ansehen.
AG Weiden: kein Ruhen im Verfahren 807 903 beim GV
Das Ruhen des Verfahrens ist nur möglich nach ausgebrachter Pfändung. Ansonsten kennt die ZWV beim GV kein Ruhen des Verfahrens.

Wenn der Gläubiger mit dem Schuldner im EV-Verfahren eine Ratenzahlung vereinbart versucht dieser oft den GV anzuweisen das Verfahren ruhen zu lassen. Gemäß § 775 Abs.4 ZPO ist die Vollstreckung einzustellen, wenn dem Schuldner Stundung bezw. Zahlungsaufschub gewährt wird. Die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens gemäß §§ 251,251a ZPO finden in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung. (ZÖLLER Anm. zu § 900; LG Kassel MDR 56,686 LG Hamburg MDR 64,681 sowie Schmidt Rpfl.71,134)
Das Gleiche gilt grundsätzlich wenn der Gläubiger dem Schuldner Ratenzahlung bewilligt und den GV anweist, diese Raten einzuziehen und zu überwachen.
Der GV braucht Raten nur einzuziehen, wenn der Schuldner "dem GV" glaubhaft gemacht hat, dass er zur Tilgung der Forderung binnen der gesetzlichen Frist von 6 Monaten in der Lage ist.
Ich würde allerdings immer die Ratenzahlung durch den GV überwachen lassen...
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
4... wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde (Schreiben) vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat
Eine Bewilligung von Ratenzahlungen durch den Glbg. ist regelmäßig als Stundung anzusehen....
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