Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

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Gast

#1

05.04.2006, 08:56

Wenn das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis unrichtig oder lückenhaft ist, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Dieses Verfahren ist zwar nicht kostenfrei, die entstehenden Kosten werden jedoch auf die bereits erhobennen Kosten angerechnet. Entstehen zusätzlich Kosten eventuell für eine neue Ladung, können diese angesetzt werden. Ob nachweislich falsche Angaben des Schuldners Grund für eine
Nachbesserung sind, ist umstritten. Achtung: Unbegründete Anträge auf Nachbesserung können vom GV kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Die dafür entstehenden Kosten können auch bei weiteren Vollstreckungen nicht berücksichtigt werden, weil es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt die vom Schuldner zu tragen sind.
Eine Unbürokratische Möglichkeit einen eventuell unberechtigten Antrag auf Nachbesserung zu verhindern, ist die telefonische Rückfrage beim GV.
Bitte bedenken Sie auch, dass durch einen Nachbesserungsantrag der Titel bei GV vorgelegt werden muss und weitere Maßnahmen deshalb bis zum Abschluss des Nachbesserungsverfahrens blockiert sind. In dieser Zeit können anderen Gläubiger aufgrund der vorhandenen lückenhaften Informationen längst erfolgreich vollstreckt haben. Wenn Sie die fehlenden Informationen (Anschrift einer Bank usw.) selbst besorgen können, tum Sie das , das geht schneller und effektiver als dem GV einen Denkzettel zu verpassen.

807 ZPO; 185 o GVGA
Der Schuldner ist zur Nachbesserung eines unvollständigen oder unrichtigen Vermögensverzeichnisses grundsätzlich verpflichtet. Das Erlöschen eines Bankkontos rechtfertigt keinen Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses, wohl aber die fehlende Sozialversicherungsnummer, wenn der Rentenversicherungsträger den Namen des Schuldners anhand der bei ihm vorhandenen Daten ohne die Sozialversicherungsnummer nicht ausfindig machen kann.
LG Kassel, Beschluss v. 27. 8. 2004 3 T 471104 – DGVZ 2004/12 S 185

Keine Angaben – kein Grund für Nachbesserung
Macht der Schuldner zu bestimmten Punkten im VV keine Angaben, lässt dies zweifelsfrei den Schluss zu, dass Einkünfte insoweit nicht bestehen. Ein Entsprechender Antrag zur Nachbesserung erweist sich daher insoweit als unbegründet.
AG Strausberg 13 M 1628.04 in DGVZ 2005 Heft 3 S 45

807 ZPO; 18s o GVGA
Im Vermögensverzeichnis vollständig abgegebene Erklärungen bedürfen auch dann keiner Nachbesserung, wenn Verdacht darüber besteht, diese Angaben seien unrichtig . Sind keine Ansprüche aus Mietverhältnissen angegeben, besteht keine Verpflichtung, den Namen des Vermieters anzugeben.
AG Mettmann Beschl. V. 16.9.2004 - 10 M1451/04 – DGVZ 12/2004 S 188

Kontoverleiher Ergänzung Vermögensverzeichnis
Gibt der Schuldner im Geschäftsverkehr ein nicht auf ihn laufendes Konto als Zahlstelle an, so hat er im Verfahren zur Abnahme der EV die Anschrift des Kontoverleihers so anzugeben, dass der G ohne weitere Nachforschungen mögliche Ansprüche gegen den Kontoverleiher/Treuhänder als ev. Drittschuldner realisieren kann. Enthält das VV diese Angaben nicht, so hat der Schu auf Antrag des G wegen Unvollständigkeit zu ergänzen.
AG Stuttgart 8.9.04 – E2M 4796.04 in InVo 3/2005 S 108

807 Fehlende Angabe der Bankverbindung Kontoführung Dritter
Hat der Schuldner im VV keine Bankverbindung angegeben, reicht die Vermutung, dass der Schuldner sich des Kontos eines Dritten bedient, weil er regelmäßige Unterhaltszahlungen für ein Kind erhält, nicht aus, eine Ergänzung der eV wegen Unvollständigkeit des VV herbeizuführen.
AG Neustadt/A M 787/05 in DGVZ 7/2005 S 110


Entscheidung des LG Memmingen, Rpfleger 1997, 175:
"Ein Gl. hat keinen Anspruch darauf, daß ihm Namen und vollständige Anschrift eines Lebensgefährten, der einen Sch. angeblich freiwillig unterstützt, genannt werden. Gegen einen Lebensgefährten hat ein Sch. keinerlei gesetzliche Unterhaltsansprüche. Dies ist einhellige Meinung (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 55. Aufl., Einl. vor § 1297 Rn. 13, 15) und wird auch in den vom Bf. zitierten Beschlüssen (vgl. LG Münster JurBüro 1995,328; AG Bocholt JurBüro 1994,405; LG Frankenthal JurBüro 1994,409) so gesehen. Damit sind unter diesem rechtlichen Aspekt Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten eines Gl. Gegen einen Lebensgefährten undenkbar, so daß auch ein Auskunftsanspruch ausscheidet.
Andere Ansicht:
LG Hannover DGVZ: 97/S.152- 11 T 142/97 und LG Bonn DGVZ: 00/S. 119 4 T 126/2000
LG Ingolstadt, Beschluß vom 15. 3. 2004- 1 T 339/04-
Andreas

#2

05.04.2006, 09:03

:thx für diese Auflistung, die manches klarstellt :D
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