RA-Gebühr

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gast

#1

07.07.2007, 19:05

Wird die RA-Gebühr im MB gg. den Schuldner als Hauptforderung oder als Nebenforderung geltend gemacht? Grüße mela
jenniver
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#2

07.07.2007, 19:21

Wenn du die RA-Gebühr (Geschäftsgebühr) meinst, als Nebenforderung, da sich diese nicht streitwerterhöhend auswirken darf.
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#4

07.07.2007, 20:18

Bild :wink:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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luccimaus
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#5

08.07.2007, 00:55

:zustimm
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Gast

#6

08.07.2007, 14:25

danke für die schnelle anwort. und auch unverzinslich, oder ?
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immer
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#7

08.07.2007, 17:11

Hm, ich wage da jetzt mal zu widersprechen. Gerade im Hinblick auf die neue BGH Rechtssprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr, die ja auch hier im Forum ausgiebig diskutiert wurde, meine ich, dass es eine Hauptforderung ist, die auch spätestens ab Zustellung des MB zu verzinsen ist. Hab ich letztens so gemacht und ist - oh Wunder! - vom Mahngericht nicht beanstandet worden.

@jenniver: Hast du irgend ne Fundstelle dazu, dass die GG nicht streitwerterhöhend sein darf? Ich weiß, dass man (auch ich) es bisher so gemacht hat, dies aber mehr deshalb, weil die Frage noch ungeklärt war.

Ich ziehe jetzt aber einfach mal die Parallele zu der 25 €- Unkostenpauschale, die bei Unfallregulierungen geltend gemacht wird und auch streitwerterhöhende, zu verzinsende Hauptforderung ist.
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Yuki
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#8

08.07.2007, 21:12

Hallöchen,

also, dieses Thema wird zurzeit auch bei uns heiß diskutiert. Es gibt einen Beschluss des BGH, dass vorprozessual aufgewendete Kosten, also die Geschäftsgebühr, nicht werterhöhend wirken (Az. X ZB 7/06 vom 30.01.2007). Dazu habe ich auf Arbeit auch noch einen Artikel aus einer Zeitschrift, weiß nicht genau, welche das war, aber dieser bezog sich ebenfalls darauf, dass die Geschäftsgebühr eben nicht streitwerterhöhend wirkt. Sollte Bedarf bestehen, kann ich den Artikel ja morgen mal einscannen :)
Liebe Grüße,
Britta
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immer
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#9

09.07.2007, 11:33

OK, ich hab das BGH-Urteil gelesen und nehme hiermit meinen obigen Beitrag zurück. Ist wohl doch ne Nebenforderung.

Trotzdem faszinierend, dass das Mahngericht mir das nicht beanstandet hat. Die sind doch sonst immer so kniefieslig. :wink:
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Yuki
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#10

09.07.2007, 14:16

Bei uns hat das Mahngericht sie auch nicht beanstandet, habe nämlich eben festgestellt, dass wir im Mahnbescheid sonst auch immer die 0,65 Geschäftsgebühr (jetzt 1,3 Geschäftsgebühr) in Zeile 33 unter der Hauptforderung eingetragen haben, und zwar mit der Katalog-Nr. 71 (Verzugsschaden (nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit)). Somit würde das ja auch wieder werterhöhend wirken :?:

Bei den neuen Mahnbescheidsformularen gibt es ja nun das Feld mit der vorgerichtlichen Tätigkeit (hier übrigens auch wieder als Nebenforderung), da stellt sich sicher die Frage nicht mehr, aber ich bin nun völlig verwirrt, was unsere bisherigen Mahnbescheide angeht.

Ganz früher haben wir den Verzugsschaden einfach in Zeile 44 als sonstige Nebenforderung eingetragen, bis eine Kollegin mal die Nr. 71 ansprach, die ja eine Hauptforderung ist. Das wurde auch nie moniert.

:wirr
Liebe Grüße,
Britta
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