So, vielleicht ist das die allerdämlichste Frage, die man nach mehrjähriger Berufstätigkeit stellen kann und ich hab auch versucht hier die passende Antwort zu finden, aber irgendwie stoße ich auf nichts Hilfreiches.
Heute eine Forderungsaufstellung gemacht, auf VB stand, dass Zinsen auf die Hauptforderung ab Zustellung des MB berechnet werden.
Zustellung des MB war am 03.05. (Bsp.), hab also Zinsen ab 03.05. genommen.
RA fragt mich, warum ich denn den 03.05. genommen habe. Meine etwas verblüffte Antwort "Weil es doch dort so steht...."
Nun wurde ich aber darüber informiert, dass das eigentlich falsch ist, am 03.05. wurde ja praktisch erst im Laufe des Jahres zugestellt und der erste Zinstag wäre damit der 04.05. Also das es praktisch mehr oder weniger falsch auf dem VB steht.
Nur hab ich das in meinem alten Büro immer so gemacht, dass ich genau den Tag der Zustellung als 1. Tag der Verzinsung genommen habe... vielleicht hab ich es ja von Anfang an immer falsch gemacht und mich hat niemand darauf hingewiesen. Was ich mir allerdings zumindest in meinem Ausbildungsbetrieb nicht vorstellen kann, weil da immer alles haargenau kontrolliert wurde.
Stimmt das wirklich, dass man den Folgetag nimmt? Und wenn ja - steht das irgendwo, dass in diesem Fall es so gehandhabt wird? Jetzt abgesehen von § 187 Abs. 1...
Tut mir wirklich leid, aber in meinem Kopf ist ein einziges großes Fragezeichen und mir lässt das einfach keine Ruhe.
"Zinsen ab Zustellung Mahnbescheid" - erster Zinstag?
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Dann bin ich ja beruhigt!! Danke schön! Und schönen Abend noch!Jupp03/11 hat geschrieben:Deine Auffassung ist richtig.
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Hmm, ich hab schon immer den Folgetag genommen, weil doch der Tag der Zustellung nie mitzählt - bin ich wirklich auf dem Holzweg?
Grüße - sansibar
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BGB § 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Das heißt für mich, wenn der MB am 3.5. zugestellt ist, darf ich erst ab dem 4.5. Zinsen nehmen.
Und im Ergebnis klingt das für mich auch richtig:
Wenn Schu am 4.5. zu Gl geht und bar bezahlt, muss er Zinsen für einen Tag zahlen und nicht für zwei Tage.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Das heißt für mich, wenn der MB am 3.5. zugestellt ist, darf ich erst ab dem 4.5. Zinsen nehmen.
Und im Ergebnis klingt das für mich auch richtig:
Wenn Schu am 4.5. zu Gl geht und bar bezahlt, muss er Zinsen für einen Tag zahlen und nicht für zwei Tage.
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Also "ab Zustellung Mahnbescheid" bedeutet für mich auch eben ab diesem Tag (hier: 03.05.). Hab ich bisher auch immer so gerechnet und bei einer Vollstreckung nie Monierungen erhalten.
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ich schließ mich Liesels Meinung an
Liebe Grüße
Bärchi
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Für mich bedeutet "ab Zustellung" ab Zustellung und nicht ab einen Tag nach Zustellung. Dafür spricht m. E. auch, dass im VB "...% Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids" aufgeführt werden, beim Übersendungsschreiben, mit dem der VB-Antrag übersandt wird, aber bei "VB-Antrag zulässig ab ..." immer ein konkretes Datum, nämlich einen Tag nach Zustellung bzw. der nächste Werktag. Weshalb sollte das Mahngericht bei einer Verzinsung ab Zustellung des Mahnbescheides im VB dann nicht auch ein konkretes Datum für die - abweichend vom Zustellungstag - vorzunehmende Zinsberechnung angeben? Das ergibt für mich keinen Sinn.
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Der entscheidende Denkfehler ist aber, dass wir hier keine Fristenberechnung haben.mosqito hat geschrieben:BGB § 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Das heißt für mich, wenn der MB am 3.5. zugestellt ist, darf ich erst ab dem 4.5. Zinsen nehmen.
Und im Ergebnis klingt das für mich auch richtig:
Wenn Schu am 4.5. zu Gl geht und bar bezahlt, muss er Zinsen für einen Tag zahlen und nicht für zwei Tage.
Verzinsung ab Tag X bedeuet auch Verzinsung ab Tag X und nicht erst einen Tag später.
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