Fristversäumnis Anspruchsbegründung nach Widerspruch gg. MB

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Jenine98
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#11

21.11.2018, 14:13

Ja das würde schon Sinn machen, aber von einer "Klagerücknahme" kann ich da doch nicht sprechen? Denn der Gegner hat ja Widerspruch eingelegt und dann wurde nach Zahl. d. GK das streitige Verf. eingeleitet....
DKB
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#12

21.11.2018, 17:48

Kostenrechtlich steht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens einer Klagerücknahme gleich ( KV 1211 GKG ).
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