Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme Widerspruch
Verfasst: 29.08.2014, 16:58
Ich möchte mich hier nur mal rückversichern, ob ich an alles gedacht und alles richtig durchdacht habe:
Wir hatten Mahnbescheid beantragt, dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Die Sache war schon ans Prozessgericht abgegeben, aber bevor wir die Klage begründet haben, wurde der Widerspruch nach diversen Telefonaten von mir (Rechtsanwaltsfachangestellte) mit dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin schon wieder zurückgenommen.
Jetzt sollen wir einen handschriftlichen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides bei Gericht einreichen.
Zuständig dafür ist wohl das Streitgericht, so weit ich das weiß. Oder doch das Zentrale Mahngericht, das für den Mahnbescheid zuständig war?
Ich habe so weit alles ausgefüllt, die Hauptforderungen, die Nebenforderungen und die Kosten des Mahnverfahrens (also für den Mahnbescheid) eingetragen.
Wegen der Kosten des streitigen Verfahrens -sagt meine Kollegin- kann ich nun allerdings keinen KFA stellen, sondern muss diese in den VB-Antrag mit aufnehmen.
Da wir hier aber offensichtlich einen Fall der vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 VV RVG haben, könnte ich nur eine 0,8-Verfahrensgebühr abrechnen, wobei auf diese allerdings auch noch die 1,0-Verfahrensgebühr aus dem vorangegangenen Mahnverfahren anzurechnen ist.
So weit ich das aus der Schulzeit noch weiß, kann ich aber maximal die 0,8 anrechnen, fürs streitige Verfahren bleiben keine Rechtsanwaltsgebühren mehr stehen, die Kosten des Mahnverfahrens bleiben mir aber in voller Höhe. Richtig?
Aber was ist mit der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG?
Die würde ja eigentlich trotz allem -wenn ich mich an die Schulzeit recht erinnere- stehen bleiben.
Kann ich die im VB-Antrag mit geltend machen und falls ja, wo stecke ich die hin?
Mir wurde von dritter Seite geraten, diese Post- und Telekommunikationspauschale unter den Tisch fallen zu lassen, weil die Streiterei mit dem Prozessgericht, die unweigerlich folgen würden, den Aufwand nicht wert seien. Gibt es hier andere Erfahrungen?
Und die 0,5-Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid nach Nr. 3308 VV RVG darf ich aber doch wohl auch noch geltend machen (wohl unter (5) auf dem Antrag). Oder etwa nicht?
Wir hatten Mahnbescheid beantragt, dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Die Sache war schon ans Prozessgericht abgegeben, aber bevor wir die Klage begründet haben, wurde der Widerspruch nach diversen Telefonaten von mir (Rechtsanwaltsfachangestellte) mit dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin schon wieder zurückgenommen.
Jetzt sollen wir einen handschriftlichen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides bei Gericht einreichen.
Zuständig dafür ist wohl das Streitgericht, so weit ich das weiß. Oder doch das Zentrale Mahngericht, das für den Mahnbescheid zuständig war?
Ich habe so weit alles ausgefüllt, die Hauptforderungen, die Nebenforderungen und die Kosten des Mahnverfahrens (also für den Mahnbescheid) eingetragen.
Wegen der Kosten des streitigen Verfahrens -sagt meine Kollegin- kann ich nun allerdings keinen KFA stellen, sondern muss diese in den VB-Antrag mit aufnehmen.
Da wir hier aber offensichtlich einen Fall der vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 VV RVG haben, könnte ich nur eine 0,8-Verfahrensgebühr abrechnen, wobei auf diese allerdings auch noch die 1,0-Verfahrensgebühr aus dem vorangegangenen Mahnverfahren anzurechnen ist.
So weit ich das aus der Schulzeit noch weiß, kann ich aber maximal die 0,8 anrechnen, fürs streitige Verfahren bleiben keine Rechtsanwaltsgebühren mehr stehen, die Kosten des Mahnverfahrens bleiben mir aber in voller Höhe. Richtig?
Aber was ist mit der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG?
Die würde ja eigentlich trotz allem -wenn ich mich an die Schulzeit recht erinnere- stehen bleiben.
Kann ich die im VB-Antrag mit geltend machen und falls ja, wo stecke ich die hin?
Mir wurde von dritter Seite geraten, diese Post- und Telekommunikationspauschale unter den Tisch fallen zu lassen, weil die Streiterei mit dem Prozessgericht, die unweigerlich folgen würden, den Aufwand nicht wert seien. Gibt es hier andere Erfahrungen?
Und die 0,5-Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid nach Nr. 3308 VV RVG darf ich aber doch wohl auch noch geltend machen (wohl unter (5) auf dem Antrag). Oder etwa nicht?