Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme Widerspruch

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#1

29.08.2014, 16:58

Ich möchte mich hier nur mal rückversichern, ob ich an alles gedacht und alles richtig durchdacht habe:

Wir hatten Mahnbescheid beantragt, dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Die Sache war schon ans Prozessgericht abgegeben, aber bevor wir die Klage begründet haben, wurde der Widerspruch nach diversen Telefonaten von mir (Rechtsanwaltsfachangestellte) mit dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin schon wieder zurückgenommen.
Jetzt sollen wir einen handschriftlichen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides bei Gericht einreichen.

Zuständig dafür ist wohl das Streitgericht, so weit ich das weiß. Oder doch das Zentrale Mahngericht, das für den Mahnbescheid zuständig war?

Ich habe so weit alles ausgefüllt, die Hauptforderungen, die Nebenforderungen und die Kosten des Mahnverfahrens (also für den Mahnbescheid) eingetragen.
Wegen der Kosten des streitigen Verfahrens -sagt meine Kollegin- kann ich nun allerdings keinen KFA stellen, sondern muss diese in den VB-Antrag mit aufnehmen.

Da wir hier aber offensichtlich einen Fall der vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 VV RVG haben, könnte ich nur eine 0,8-Verfahrensgebühr abrechnen, wobei auf diese allerdings auch noch die 1,0-Verfahrensgebühr aus dem vorangegangenen Mahnverfahren anzurechnen ist.
So weit ich das aus der Schulzeit noch weiß, kann ich aber maximal die 0,8 anrechnen, fürs streitige Verfahren bleiben keine Rechtsanwaltsgebühren mehr stehen, die Kosten des Mahnverfahrens bleiben mir aber in voller Höhe. Richtig?

Aber was ist mit der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG?
Die würde ja eigentlich trotz allem -wenn ich mich an die Schulzeit recht erinnere- stehen bleiben.
Kann ich die im VB-Antrag mit geltend machen und falls ja, wo stecke ich die hin?
Mir wurde von dritter Seite geraten, diese Post- und Telekommunikationspauschale unter den Tisch fallen zu lassen, weil die Streiterei mit dem Prozessgericht, die unweigerlich folgen würden, den Aufwand nicht wert seien. Gibt es hier andere Erfahrungen?

Und die 0,5-Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid nach Nr. 3308 VV RVG darf ich aber doch wohl auch noch geltend machen (wohl unter (5) auf dem Antrag). Oder etwa nicht?
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Anahid
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#2

01.09.2014, 09:42

Zuständig für den Erlass des Vollstreckungsbescheides ist das Streitgericht http://www.haufe.de/recht/deutsches-anw ... 47052.html

Du bekommst für das streitige Verfahren nicht nur eine 0,8 nach 3101. Ihr habt doch Antrag auf Abgabe an das Streitgericht gestellt. Damit ist die 1,3 nach 3100 angefallen (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. Auflage, VV 3305-3308 Rn. 59).
Damit dürfte sich die Frage bzgl. der PTA erledigt haben, oder?

Streitereien mit dem Gericht gibt es nicht, da nunmal sowohl eine PTA im Mahnverfahren, als auch im streitigen Verfahren entsteht und das Gesetz insoweit keine Anrechnung vorsieht.

Und die 0,5 VG für den VB darfst Du natürlich auch geltend machen.
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#3

01.09.2014, 11:45

Anahid hat geschrieben:Zuständig für den Erlass des Vollstreckungsbescheides ist das Streitgericht http://www.haufe.de/recht/deutsches-anw ... 47052.html

Du bekommst für das streitige Verfahren nicht nur eine 0,8 nach 3101. Ihr habt doch Antrag auf Abgabe an das Streitgericht gestellt. Damit ist die 1,3 nach 3100 angefallen (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a>, RVG, 21. Auflage, VV 3305-3308 Rn. 59).
Damit dürfte sich die Frage bzgl. der PTA erledigt haben, oder?

Streitereien mit dem Gericht gibt es nicht, da nunmal sowohl eine PTA im Mahnverfahren, als auch im streitigen Verfahren entsteht und das Gesetz insoweit keine Anrechnung vorsieht.

Und die 0,5 VG für den VB darfst Du natürlich auch geltend machen.
Sehr gut erklärt, Anahid. Genauso würde ich es auch machen.
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#4

01.09.2014, 16:16

Antrag auf Abgabe an das Streitgericht haben wir nicht direkt bzw. ausdrücklich gestellt.
Wir hatten nur die weiteren Gerichtskosten eingezahlt, damit die Sache ans Streitgericht abgegeben wird.
Mit Schreiben vom 23.07. wurden wir zur Klagebegründung aufgefordert.
Eine Klagebegründung war zwar vorbereitet, aber noch nicht bei Gericht eingereicht worden, als die Schuldnerin den Widerspruch mit Schreiben vom 29.07. auch schon wieder zurücknahm.

Und in Nr. 3101 Abs. 1 VV RVG steht ja ausdrücklich: "Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (...) beträgt die Gebühr 3100 0,8"
Wir hatten weder die Klage, noch den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder sonstiges enthält eingereicht.
Wir hatten lediglich die weiteren Gerichtskosten eingezahlt, die wir auch (bis auf 3,00 Euro) wieder erstattet bekommen haben.

Ich freue mich natürlich, wenn ich hier doch 1,3 statt 0,8 abrechnen darf, aber in welchen Fällen fällt die 0,8-Verfahrensgebühr denn dann überhaupt tatsächlich an?
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#5

01.09.2014, 16:37

Inkasso-Tante hat geschrieben:Ich freue mich natürlich, wenn ich hier doch 1,3 statt 0,8 abrechnen darf, aber in welchen Fällen fällt die 0,8-Verfahrensgebühr denn dann überhaupt tatsächlich an?
In Deinem Fall z.B. ist die 0,8 wahrscheinlich für den Anwalt des Antragsgegners entstanden, wenn er zunächst Prozessauftrag hatte und ja ein Antrag von ihm in dem streitigen Verfahren noch gar nicht gestellt wurde.

Die Einzahlung der Gerichtskosten gilt als Antrag auf Abgabe an das Streitgericht. Das muss man nicht nochmal explizit schreiben. :wink:

Im Mahnverfahren gibt es bei Abgabe ans Streitgericht nur einen Fall, wo der Anwalt des Antragstellers lediglich eine 0,8 Gebühr verdienen würde, nämlich wenn der Mandant vorher das Mahnverfahren selbst geführt und auch selbst die weiteren Gerichtskosten eingezahlt hat.
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Sveta

#6

05.09.2014, 11:10

Ich schließe mich mal hier an:
Wir haben einen ähnlichen Fall. Der Widerspruch wurde nach Anspruchsbegründung zurückgenommen. Meine Chefin hat dann einen Schriftsatz diktiert mit zwei Anträgen:
1. Den Vollstreckungsbescheid zu erlassen.
2. Dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Rechtspflegerin hat nun einen VB erlassen, allerdings ohne jegliche RA-Kosten.

Hätten wir ein Formular benutzen müssen, um den VB zu beantragen, in dem alle Kosten aufgeschlüsselt sind?

Sveta
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#7

05.09.2014, 13:21

Die Kostenfestsetzung (auch der Kosten des Mahnverfahrens) machst Du jetzt im ganz normalen Kostenfestsetzungsverfahren.
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Sveta

#8

05.09.2014, 13:59

Herzlichen Dank für diese Info. Ich werde also einen ganz regulären KFA erstellen.
Sveta

#9

25.09.2014, 09:38

Es geht hier noch mal weiter mit meinem Fall ...

Wir haben das Prozessgericht, das ja jetzt für die Entscheidung der Kosten zuständig ist, um eine Kostengrundentscheidung ersucht.

Die Richterin schrieb zurück:

"Das Verfahren ist abgeschlossen. Die Zurücknahme des Widerspruchs bewirkt, dass das streitige Verfahren endet und die Rechtshängigkeit entfällt."

Wie können wir hier reagieren?

Sveta
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#10

25.09.2014, 11:52

Dann würde ich beantragen, den Vollstreckungsbescheid zu ergänzen. Sofern, wie das Gericht mitteilt, eine Kostenfestsetzung nicht gesondert erfolgen kann, so sind die Verfahrenskosten durch den Vollstreckungsbescheid festzusetzen, was aber nicht erfolgt ist. Mal gucken, was die dann veranstalten.
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