Nach Vernichtung MB Unterlagen erneut MB

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creafee
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#1

27.06.2014, 09:07

Hallo zusammen,
Nachdem der MB aus 2004 dem Schuldner nicht zugestellt werden konnte, nachdem sich dieser ins Ausland abgesetzt hat, möchte ich jetzt, nachdem er sich wieder in Deutschland befindet erneut einen MB beantragen (Alte Unterlagen vernichtet). RS besteht bereits. Meine Frage. Die bereits von der RS gezahlten früheren Kosten für das MB-Verfahren - können diese ganz normal mit in den neuen einbezogen werden. Benötige ich eine Abtretung seitens der RS? Die Frage kann mir hier im Büro nur widersprüchlich beantwortet werden und bei mir ist der Umgang mit dem Mahnverfahren einfach schon zu lange her.
:thx
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Anahid
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#2

27.06.2014, 09:12

Meiner Meinung nach kannst Du die früheren MB-Kosten nicht mit aufnehmen. Das Verfahren ist durch Zeitablauf beendet. Ihr hättet im Zweifel öffentliche Zustellung beantragen müssen oder irgendetwas veranlassen müssen, dass das Verfahren nicht im Sand verläuft.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
supibaerchi
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#3

27.06.2014, 09:44

:roll: :roll: ich überlege die ganze Zeit, aber nun muss ich doch schreiben... :roll: :roll: :roll:

Mal ganz doof gefragt: Gibt es da wirklich einen Zeitablauf, wenn der MB schon nicht zugestellt werden konnte?? Ich dachte, diese Frist gibt es nur zwischen Zustellung MB und Beantragung des VB?

Ich meine mich zu erinnern, dass wir auch schon mal nach 1,5 Jahren die Neuzustellung eines MB beantragt haben (nachdem wir die Adresse endlich rausgekriegt hatten) und das auch ohne Probleme durchging.

Gut, das sind jetzt nicht 10 Jahre - aber wo steht, dass das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden kann?

Ich will mich da gern schlauer machen lassen...

Wenn jetzt ein neuer MB beantragt wird, wäre die Sache doch 2x anhängig, oder :roll: ???
Liebe Grüße
Bärchi
samsara
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#4

27.06.2014, 10:06

Ist die Forderung noch nicht verjährt?
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Anahid
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#5

27.06.2014, 11:08

Die Frist von 6 Monaten bezieht sich auch nur auf die Beantragung eines VB supibaerchi. Aber nach 10 Jahren Untätigkeit wird das Gericht wohl kaum noch Unterlagen zu dem Verfahren haben. Aber im Zweifel mal anrufen. Davon abgesehen, dass die Frage der Verjährung, wie samsara richtig schreibt, hier wohl auch mittlerweile im Raum stehen dürfte.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
supibaerchi
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#6

27.06.2014, 11:23

Das mit der Verjährung steht sicher im Raum.

Mir ging es um die Sache selbst - anhängig dürfte das Verfahren schon noch sein (zumindest m.M.n. :roll: ). Und das wollte ich eigentlich nur wissen :knutsch
Liebe Grüße
Bärchi
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#7

02.07.2014, 08:44

Vielen Dank für Eure Antworten!! Über meinem Kopf befindet sich zwar nach wie vor ein großes Fragezeichen (und ja Verjährung ist definitiv ein Thema) aber nachdem DS besteht, werde ich den MB beantragen und auch die Kosten des früheren mit beantragen. Öffentliche Zustellung wäre nur im Falle einer Klage möglich gewesen. Falls es Euch interessiert, werde ich über den Ausgang berichten. :wink2
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AliceImWunderland
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#8

02.07.2014, 09:29

Mal ganz abgesehen von der Verjährung des Hauptanspruchs.... Das, was die RS damals an Euch bezahlt hat, ist nicht zu Berücksichtigen. Die Verjährung trifft ja auch die Anwaltsgebühren. Das ist jetzt quasi eine ganz neue Angelegenheit.
Im Kommentar zu 15 a RVG steht, dass wenn die anzurechnende Gebühr verjährt ist, der RA ohne Anrechnung die noch nicht verjährte Gebühr in voller Höhe geltend machen kann und zwar frei von der Verjährungseinrede.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#9

02.07.2014, 09:51

Vielleicht kommt der Gegner ja zu mir. Ich gehe davon aus, dass dann nach Vorlage des KFB die Kosten nicht von der Rechtsschutzvers. kommen werden, sondern vom Gläubigervertreter.
aculita
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#10

02.07.2014, 10:30

AliceImWunderland hat geschrieben:Mal ganz abgesehen von der Verjährung des Hauptanspruchs.... Das, was die RS damals an Euch bezahlt hat, ist nicht zu Berücksichtigen. Die Verjährung trifft ja auch die Anwaltsgebühren. Das ist jetzt quasi eine ganz neue Angelegenheit.
Im Kommentar zu 15 a RVG steht, dass wenn die anzurechnende Gebühr verjährt ist, der RA ohne Anrechnung die noch nicht verjährte Gebühr in voller Höhe geltend machen kann und zwar frei von der Verjährungseinrede.
Naja, aber Verjährung ist eine Einrede. Läßt der Gegner alles kommentarlos gegen sich ergehen, habt ihr einen Titel...
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

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