Hallo zusammen, ich brauche mal wieder Hilfe!
Folgender Sachverhalt:
Wir haben in einem ersten Verfahren gegen XX Mahnbescheid beantragt. Der wurde zugestellt und Gegner hat Widerspruch eingelegt. Die ganze Sache ging dann weiter ins streitige Verfahren.
Gegen den XX gab es noch ein zweites Verfahren in einer andere Sache, in der ein zweiter Anwalt unseres Mandanten ebenfalls Mahnbescheid beantragt hat. Gegner hat auch hier Widerspruch eingelegt, weiter ist in der Sache nichts passiert, also keine Gerichtskosten mehr einbezahlt und keine Anspruchsbegründung.
In dem ersten Verfahren hat dann der Gegner XX Widerklage erhoben und wir haben mit der Forderung aus dem zweiten (Mahn-)Verfahren aufgerechnet.
Jetzt haben wir natürlich doppelte Rechtshängigkeit. Mahngericht hat uns aufgefordert, den Mahnbescheidsantrag zurück zu nehmen, was wir auch gemacht haben.
Meine Frage: wer muss jetzt die Kosten des Mahnverfahrens tragen? Im ersten Moment denke ich, wir (also Mandant) weil wir ja "Schuld" an der doppelten Rechtshängigkeit sind. Aber: zu dem Zeitpunkt als die Kosten entstanden sind, war doch der Gegner "schuld", weil er die Forderung nicht bezahlt hatte.
Ich weiß jetzt grad echt nicht, wie ich die Sache sehen soll bzw. was ich dem Gericht schreiben soll (Stellungnahme auf Antrag der Gegenseite, unserem Mandanten die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen). Kann mir von euch wer helfen?
Daaaanke!
Kostragung Mahnverfahren bei doppelter Rechtshängigkeit
- Anahid
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Wenn Ihr einen Antrag zurücknehmt, sind auch die Kosten von Euch bzw. Eurem Mandanten zu tragen gem. § 269 ZPO, der auch für Mahnverfahren gilt.
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@ Tigerle: Wir haben nur mit der Hauptforderung aufgerechnet. Wäre das mit den Kosten des Mahnverfahrens auch gegangen bzw. würde das noch gehen?
@ Anahid: § 269 Abs. 3 ZPO "... oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind." Dachte, das wär vielleicht so eine Ausnahme?!![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
@ Anahid: § 269 Abs. 3 ZPO "... oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind." Dachte, das wär vielleicht so eine Ausnahme?!
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Nein, aus welchem Grund sollte denn der Beklagte die Kosten tragen müssen? Ihr habt doch den Fehler gemacht, nicht er.Hanalein hat geschrieben:@ Anahid: § 269 Abs. 3 ZPO "... oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind." Dachte, das wär vielleicht so eine Ausnahme?!
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