Seite 1 von 2

Vollstreckung aus VB. Wartefrist?

Verfasst: 21.06.2007, 18:42
von Gast
Hi,

bin mir gerade etwas unsicher.

Gibt es bei der Vollstreckung aus einem zugestellten Vollstreckungsbescheid eine Wartefrist? Ich glaube nicht.

Vollstreckt Ihr sofort oder wartet Ihr ab, ob der SN Einspruch einlegt oder zahlt?

Danke

Verfasst: 21.06.2007, 18:44
von Suse
Hallo,

also ich vollstrecke immer sofort!

Verfasst: 21.06.2007, 18:47
von Taddy
Also ich warte immer die 2-Wochen-Frist ab. Einen Tag später wird vollstreckt.

Liebe Grüße

Taddy

Verfasst: 21.06.2007, 18:48
von chef-dana
Also bei uns läuft das so, dass wir den VB zwei Wochen nach Zustellungsdatum an den Anspruchsgegner auf Wiedervorlage legen und dann erst vollstrecken; da er ja in diesen zwei Wochen noch Einspruch einlegen kann und Vollstreckungsmaßnahmen dann im Vorfeld unnötig Kosten produzieren können.

Das Problem ist, wenn der Anspruchsgegner Einspruch einlegt und im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass ein Teil der Forderung nicht berechtigt oder überhöht (oder bla bla bla) ist, dann kann man "eigentlich" die Vollstreckungskosten nicht dem Mandanten und nicht dem Gegner in Rechnung stellen und dass ist nicht sehr gut. :-( Also lieber Warten!

Zustellungsdatum an Beklagten + 2 Wochen = Vollstrecken ;-)

Verfasst: 21.06.2007, 18:52
von No.Me.
Du kannst gleich aus einem VB vollstrecken. In jedem Büro wird es anders gemacht, ich vollstrecke immer sofort.

Verfasst: 21.06.2007, 18:56
von jenniver
Wir vollstrecken sobald uns der Vb zugesandt wurde. Sollte Einspruch eingelgt werden, teilen wir das dem GV auch nicht mit, dass muss dann alles vom Antragsgegner aus erfolgen.

Verfasst: 21.06.2007, 18:58
von Pepples
Ein VB ist vorläufig vollstreckbar. Damit muss keine Wartefrist eingehalten werden. Selbst wenn Einspruch eingelegt wird, bleibt er weiter vollstreckbar. Der Schuldner müsste dann die Einstellung der Vollstreckung beantragt, was meist nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt wird.

Verfasst: 21.06.2007, 19:15
von Manu_75
So ist das. Ich vollstrecke auch meist gleich. Unter Umständen bringt es auch nicht so viel, genau die 2-Wochen-Frist abzuwarten, weil man ja davon ausgehen kann, daß es dann auch noch ein paar Tage dauert, bis man überhaupt Kenntnis von der Einspruchseinlegung bekommt.

Verfasst: 21.06.2007, 20:16
von Gast
Die Vollstreckung ist grundsätzlich sofort möglich, da der VB vorlaüfig vollstreckbar ist, § 700 I ZPO. Es gibt keine gesetzliche Wartefrist.
Sollte der Schuldner aber innerhalb von 2 Wochen zahlen, handelt es sich bei den Kosten der Zwangsvollstreckung (Rechtsanwalt und Gerichtsvollzieher) nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO.
Diese Kosten trägt dann der Gläubiger. Hierzu gibt es eingige Entscheidungen, z.B.: BGH, 9. Zivilsenat, Beschl. V. 17. 07. 2002, IX ZB 82/02, BRAGOreport 2002, 153 ; JURIS

Verfasst: 21.06.2007, 23:09
von wifey
No.Me. hat geschrieben:Du kannst gleich aus einem VB vollstrecken. In jedem Büro wird es anders gemacht, ich vollstrecke immer sofort.
Ich bemühe mich auch immer, sofort zu vollstrecken (klappt leider nicht immer :-(), der Schuldner hat ja schließlich während des ganzen Verfahrens schon genug Zeit gehabt, sein Vermögen zu "verstecken" - da braucht er die 14 Tage nicht auch noch ...