Kosten Mahnverfahren nach Teilrücknahme Mahnantrag

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Benutzeravatar
strange
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 277
Registriert: 07.07.2008, 22:40
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#1

05.03.2014, 11:32

Ihr Schlauen, vielleicht kann mir einer beim Denken helfen,

MB wurde beantragt über Gesamtforderung € 5050 (einschl. Zinsen)
hier sind demzufolge Kosten entstanden RA-Geb. € 445,06, u. GK 82,50

Zahlung erfolgte vor Rechtshängigkeit über € 5000 (nur HF ohne Zinsen)

MB wurde iHv 5000 zurückgenommen.

Nun wurde der VB erlassen und die Kosten auf (sw: € 50) reduziert.

Mich ärgert der Satz im VB "Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlass eines MB ihv 5000 zurückgenommen. Insoweit trägt er die Kosten des Verfahrens.
Ist das eine Kostenentscheidung? Diese will ich nicht, da hierüber doch gem. § 269 Abs. 3 ZPO ein Richter im streitigen Verf. zu entscheiden hätte und ich im Übrigen möchte, dass die Gegenseite die Kosten dennoch trägt.

Große Frage, ist das eine Kostenentscheidung, wenn ja auf welcher Grundlage ? Welches Rechtsmittel wäre einzulegen? Sofortige Beschwerde? 2 WoFrist?
Kann ich noch eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 ZPO beantragen? Gibt es hierfür eine Frist ab VB-Erlass?

hoffe auf Hilfe

LG, strange
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

05.03.2014, 11:40

Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlass eines MB ihv 5000 zurückgenommen. Insoweit trägt er die Kosten des Verfahrens. Ist das eine Kostenentscheidung? Diese will ich nicht, da hierüber doch gem. § 269 Abs. 3 ZPO ein Richter im streitigen Verf. zu entscheiden hätte und ich im Übrigen möchte, dass die Gegenseite die Kosten dennoch trägt.
Dann hättet ihr den Antrag nicht zurücknehmen, sondern nur für erledigt erklären sollen. Wer zurücknimmt, zahlt auch die Kosten in der Regel.
Wie kommst Du darauf, dass über die Kosten im streitigen Verfahren zu entscheiden ist? Ihr seid nie im streitigen Verfahren gewesen. :kopfkratz
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
strange
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 277
Registriert: 07.07.2008, 22:40
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#3

05.03.2014, 11:59

Wir haben partielle privilegierte Rücknahme des Antrages auf Erlass des MB unter Aufrechterhaltung des Kostenantrages gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erklärt. Rücknahme, da Erledigung vor Rechtshängigkeit. Eine Erledigterklärung
§ 91 a ZPO geht mE nur nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Es gibt eine BGH Entscheidung "Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrages" 28.10.2004 Az. III ZB 43/04 bzw. 07.10.2004 Az. I ZB 20/04 (wurden hier auch veröffentlicht unter Entscheidungen... ich bekomme die Verlinkung nicht gebacken).
Demnach entscheidet nach Rücknahme des MB Antrages über die Kosten.... ähm... nicht der Richter im streitigen Verfahren, sondern der Richter, der auch im streitigen Verfahren zuständig wäre, sorry

Ich möchte über den § 269 III S. 3 ZPO dem Antragsgegner die Kosten auferlegen lassen. Zahlungsverzug bestand bei Beantragung MB längst, unsere Beauftragung war veranlasst. Zahlung erfolgte an einem hier ges. Feiertag, am nächsten Morgen wurde MB beantragt und nachmittags teilte M die Zahlung mit. Ganz blöde Sache also... ich hoffe, die Gegenseite zahlt nun auch die noch aufgelaufenen Kosten, will aber keine RM-Frist versäumen, falls die nicht wie angekündigt meine Restforderung ausgleichen, grad jetzt, wo die noch den VB zugestellt bekommen haben, mit diesem dämlichen Satz drin.

LG
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
Antworten