Ratenzahlung Verrechnung auf Hauptforderung und Zinsen

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Skyline
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 459
Registriert: 01.03.2010, 17:33
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Duisburg

#1

11.02.2014, 15:08

Hallo, :wink1

habe folgendes Problem:

Hauptforderung Rechnung 4.500,00 € Verzugszinsen 8 % über Basiszinssatz s.d. 13.10.2013

Zahlungen Schuldner
14.11.2013 1. Rate 500,00 €
14.12.2013 2. Rate 500,00 €
14.01.2014 3. Rate 500,00 €
(alle Raten sind direkt beim Mandanten/Gläubiger eingegangen und wir haben parallel hier das Forderungskonto angelegt)
Nun zahlt der Schuldner nicht mehr und wir sollen direkt einen Mahnbescheid erstellen.

RA-Micro splittet jetzt die Ratenzahlung jeweils in Zahlung auf Zinsen und Zahlung auf Hauptforderung auf. 500,00 € (495,00 € Zahlung auf Hauptforderung und 5,00 € Zahlung auf Zinsen). Ist das so korrekt? Mandant hat natürlich in seiner OP-Liste nur noch 3.000,00 € stehen, da er ja auch keine Verzugszinsen verrechnet hat mit den Zahlungen. Dementsprechend habe ich jetzt eine höhere Restforderung als der Mandant, da von den einzelnen Zahlungen ja auch Verzugszinsen abzogen worden sind und meine Resthauptforderung entsprechend höher ist.
Was sagt Ihr dazu ? Es sind ja auch Verzugszinsen entstanden, die mit Zahlungen auch verrechnet werden müssen, so dass entsprechend weniger für die Verrechnung der Zahlungen auf die Hauptforderung verbleibt.

Danke
Randfichte72
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1300
Registriert: 13.01.2009, 14:50
Beruf: Reno-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburger Heide

#2

11.02.2014, 16:15

Eigentlich greift doch immer § 367 BGB, Kosten Zinsen Hauptforderung.
So verrechnet jedenfalls unser EDV-Programm.

Drucke mal eine Forderungsaufstellung, in der Zusammenfassung müsste sich doch die offene HF (Restforderung), Zinsen usw. ergeben.

Wir haben allerdings kein RA-micro, da müsste Dir eine andere Kollegin helfen.
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#3

13.02.2014, 16:51

Die Frage ist erstmal, was hat der Gegner als Verwendungszweck angegeben? Wenn er z.B. die Rechnungsnummer angegeben hat, ist nur eine Verrechnung auf die Rechnung möglich, da Zahlungsbestimmung.
Hat er nur eine Kundennummer angegeben würde ich nach BGB verrechnen.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
tiko73

#4

14.02.2014, 16:13

Wenn du bei RAM eine Zahlung ins Foko buchst, fragt er dich, wie und worauf du diese verrechnen willst. So kannst du z.B. Zahlungen mit angegebener Zahlungsbestimmung auch entsprechend nur auf bestimmte Beträge verrechnen.
Benutzeravatar
NicoleH
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 385
Registriert: 20.09.2007, 15:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Nahe Kempten
Kontaktdaten:

#5

16.02.2014, 20:33

also angenommen du hast 2000 Hauptforderung nebst Zinsen. die Gegenseite hat bereits 3 x 500,00 EUR bezahlt. wie die vorgänger schon schrieben, verrechnung zinsen kosten hauptforderung.nachdem der mandant keine zinsen mitberechnet hat, ist deine HF natürlich höher.

im Mahnbscheid würde ich das dann wie folgt eingeben (genau was im foko rauskommt):

Zeile 32 (Kennziffer) (Anspruchsgrundlage) vom ............. EUR (RestHauptforderung laut FOKO)

in Zeile 40 (laufende Zinsen) --> Bezugsnummer 32 --> Verzugszins --> 1 (jährlich) --> EUR (RestHauptforderung FOKO) --> vom (1 tag nach der letzten zahlung)

in Zeile 43 dann die ausgerechneten zinsen eintragen (zeit vom bis und betrag) <<-- natürlich nur, sofern noch zinsen offen sind.

LG
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Blueberry

#6

23.08.2018, 11:29

Hallo zusammen,

ich muss mich hier mal anschließen:
Wir haben in eigener Sache gegen den Schuldner Mahnbescheid hinsichtlich mehrerer Beträge beantragt. Daraufhin hat der Schuldner lediglich die HF bezahlt, sodass die Kosten für MB + Zinsen noch offen sind.
Normalerweise verrechne ich die Zahlung ja nach § 367 BGB. Der Schuldner hat jedoch in seiner Überweisung "Zahlung gem. Mahnung v. 10.07." angegeben. Und in der Mahnung haben wir ihm die offenen Beträge gem. OP-Liste (also ohne Zinsen u. Kosten) mitgeteilt.
Kann man das dann als Zahlungsbestimmung ansehen, sprich muss die Zahlung dann auf die HF verrechnet werden? :kopfkratz

Vielen Dank.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#7

23.08.2018, 11:40

Ja, man kann nicht nur, man muss sogar.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Maija
Forenfachkraft
Beiträge: 125
Registriert: 03.07.2017, 17:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#8

30.01.2019, 10:13

Hallo Zusammen,

ich hätte hierzu auch eine Frage. Hab eine Akte auf dem Tisch in welcher vor uns ein anderer Anwalt außergerichtlich tätig war. Konkret ging es um eine Forderung von 833,95 € nebst Zinsen seit 14.09.16 und außergerichtliche RA-Gebühren von 124,00, Mahnkosten 15,00 €. Der Schuldner hat beim anderen RA drei Raten zu je 50,00 € bezahlt, die letzte am 13.08.18. Laut Forderungskonto des Anwalts wurde die Zahlung zunächst auf die außergerichtlichen Kosten und Mahnkosten verrechnet und dann restlich auf Zinsen. Ich soll jetzt einen Mahnbescheid machen und weiß nicht wie es richtig ist, nachdem ich schon jahrelang keinen mehr gemacht habe. Ich hätte jetzt als HF die 833,95 € genommen, Zinsen hieraus seit 13.08.18 und das wars, nachdem die außergerichtliche Gebühr und Mahnkosten ja bereits durch die Ratenzahlung beglichen sind. Stimmt das so? Oder muss ich als HF die 833,95 abzgl. Raten nehmen die die RA-Gebühren, Mahnkosten etc. voll?

Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe.
Unsere Hände sind unser Kapital :pc 266

:frauenpower
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

30.01.2019, 10:16

§ 367 BGB

Zahlungen ohne Verrechnungsbestimmung sind erst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung zu verrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Maija
Forenfachkraft
Beiträge: 125
Registriert: 03.07.2017, 17:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#10

30.01.2019, 10:28

Ok, vielen Dank!
Unsere Hände sind unser Kapital :pc 266

:frauenpower
Antworten