Gültigkeit Haftbefehl

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Blütenmeer
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#1

30.01.2014, 12:52

Hallo ;)

ZV Verfahren, es liegt mir ein Haftbefehl von Januar 2012 vor. Aufgrund von Unauffindbarkeit des Schuldners musste Verfahren unterbrochen werden.
Jetzt die Frage, ist der Haftbefehl zur Abgabe der EV noch gültig oder beginne ich von vorn?

Danke vorab!
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Frau Cindy
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#2

30.01.2014, 13:03

Wenn der HB aus 2012 ist, würde ja die ZV jetzt nur fortgeführt werden. Ich würde daher meinen, dass die Frist drei Jahre beträgt; § 909 ZPO aF.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Liesel
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#3

30.01.2014, 13:06

802h Abs. 1 ZPO
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Frau Cindy
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#4

30.01.2014, 14:00

So, und nu? :lol:
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#5

30.01.2014, 14:13

hab da was gefunden ... Frist beträgt zwei Jahre (§ 802 h Abs. 1 ZPO)

Die zeitliche Grenze von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls wurde gegenüber der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (vgl. § 909 Abs. 2 ZPO) um ein Jahr verkürzt. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO.

Für die Vollziehung reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Zweijahresfrist (§ 802h Abs. 1 ZPO) beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldner durchgesetzt werden (BGH, NJW 2006, 1290 = DGVZ 2006, 55 = Rpfleger 2006, 269 = ZVI 2006, 207 = JurBüro 2006, 439 = KKZ 2007, 46 = Vollstreckung effektiv 2006, 156 = FoVo 2009, 14 = MDR 2006, 826; OLG München, NJW-RR 2008, 1743). Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Befindet sich der nicht auskunftswillige Schuldner daher bereits in Strafhaft, hat der Gerichtsvollzieher, wenn bei voraussichtlichem Ende dieser Haft die Vollstreckung des Haftbefehls noch statthaft ist, in entsprechender Anwendung des Abs. 1 den Schuldner nachzuverhaften und zu veranlassen, dass die Justizvollzugsanstalt die Überhaft notiert (vgl. § 188 Nr. 1 GVGA; Rz. 3a) Das ist aber neues Recht ..
Zuletzt geändert von 148 am 04.02.2014, 14:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Frau Cindy
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#6

30.01.2014, 14:34

Dass die Frist nach 802 h zwei Jahre beträgt, weiß ich. Mich würde halt interessieren, ob das als Fortführung des Auftrages und damit noch altes Recht gilt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#7

30.01.2014, 15:19

Ich mogele mich mal dazwischen:

Wie ist eure Erfahrung mit der Vollstreckung dieser Haftbefehle? Geben die Schuldner nicht doch lieber die eV bzw die Vermögensauskunft ab, bevor sie "abgeführt" werden?
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#8

30.01.2014, 15:23

Also ich habe es selbst noch nicht erlebt, dass ein Schuldner lieber den HB abgesessen hat. Aber gehört habe ich davon schon. Kommt sicherlich auch auf den Schuldner an.
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Stephen Jay Gould
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#9

30.01.2014, 15:24

Also ich hatte letztens einen Schuldner, bei dem mir der GV nach Beauftragung zur Verhaftung die komplette Forderung einschließlich Kosten und Zinsen überwiesen hat. :D Aber da ich so wenig ZV mache, habe ich leider überhaupt keine Erfahrungswert.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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tiko73

#10

30.01.2014, 21:37

Ich wäre hier für altes Recht :-) der HB ist aus 2012.

acu, ich hatte auch schon genug Schuldner, die sich quasi erst verhaften lassen und dann doch die EV abgeben. Allerdings wirds dann leider teurer, da der GV ja für die Verhaftung auch noch Gebühren bekommt. Sonst bekommt er nur die für Abnahme der EV :roll:
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