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30.01.2014, 14:13
hab da was gefunden ... Frist beträgt zwei Jahre (§ 802 h Abs. 1 ZPO)
Die zeitliche Grenze von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls wurde gegenüber der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (vgl. § 909 Abs. 2 ZPO) um ein Jahr verkürzt. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO.
Für die Vollziehung reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Zweijahresfrist (§ 802h Abs. 1 ZPO) beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldner durchgesetzt werden (BGH, NJW 2006, 1290 = DGVZ 2006, 55 = Rpfleger 2006, 269 = ZVI 2006, 207 = JurBüro 2006, 439 = KKZ 2007, 46 = Vollstreckung effektiv 2006, 156 = FoVo 2009, 14 = MDR 2006, 826; OLG München, NJW-RR 2008, 1743). Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Befindet sich der nicht auskunftswillige Schuldner daher bereits in Strafhaft, hat der Gerichtsvollzieher, wenn bei voraussichtlichem Ende dieser Haft die Vollstreckung des Haftbefehls noch statthaft ist, in entsprechender Anwendung des Abs. 1 den Schuldner nachzuverhaften und zu veranlassen, dass die Justizvollzugsanstalt die Überhaft notiert (vgl. § 188 Nr. 1 GVGA; Rz. 3a) Das ist aber neues Recht ..
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