Katalognummer im MB falsch - Änderungsmöglichkeit im VB?

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schachterlteufel
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#1

22.01.2014, 11:42

Hallo ans Forum,

jetzt ist es passiert: im MB-antrag habe ich die falsche Katalognummer eingetragen (bin um eine Zeile in der Reihe nach oben gerutscht) und der MB wurde auch so erlassen.

Kann dieser Fehler im VB berichtigt werden?!

Schachterlteufel
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Frau Cindy
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#2

22.01.2014, 11:50

Auf die Katalognummer kommt es eigentlich nicht an. Ich würde das so lassen, wobei ich nicht weiß, ob man das überhaupt ändern kann.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Anahid
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#3

22.01.2014, 12:31

Da stimm ich Cindy zu. Ich würds einfach so lassen wie es ist und nein, das kann man im VB-Antrag nicht ändern.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Palm
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#4

22.01.2014, 16:35

Titel ist Titel, wenn da kein Widerspruch/Einspruch kommt, dann passt doch alles :-)
tiko73

#5

22.01.2014, 20:23

Und im Zweifelsfall kann man das in der Anspruchsbegründung auch noch klarstellen :-)
schachterlteufel
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#6

05.02.2014, 17:46

ich wollte nur noch schreiben, wie die Sache ausging:

nach mehreren Telefonaten mit dem zuständigen Rechtspfleger, berichtigt der jetzt die Kennziffer im VB.
Folglich kann ich darauf kein Problem mehr bekommen.. :wink:

Mir wurde allerdings auch gesagt, dass das jeder Rechtspfleger anders handhabt - ?!?
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#7

05.02.2014, 17:58

Wie gesagt: wir hätten gar nix gemacht. Geht der VB durch, hast Du einen Titel über die Forderung und dann interessiert keinen Hahn mehr, was für ein Anspruchsgrund da drin steht. Wird Widerspruch/Einspruch eingelegt, kannst Du im streitigen Verfahren ganz normal die Anspruchsbegründung machen. Selbst da brauchst Du nicht auf die falsche Katalognummer hinzuweisen, da sich der Anspruchsgrund ja aus Deinen Ausführungen ergibt.

Es wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. :wink:
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Jupp03/11

#8

05.02.2014, 19:12

das sehe ich anders.
Wenn der Schuldner nach Begründung mit geänderter Forderungsgrundlage anerkennt, könnte das schon Folgen bei der Kostenentscheidung haben, daher war die Vorgehensweise der Themenstarterin richtig.
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