Da gibt es verschiedene Auffassungen!
RA-Micro rechnet die Erhöhrung automatisch mit an.
erhöhungsgebühr
In der Vorbemerkung steht nur, dass die GG angerechnet wird. Das kann man nicht verschieden auffassen.
Entsteht immer wieder neu.... Deshalb erhöht man besser auch nicht die Gebühr, sondern schreibt sie schön brav runter. Dann kommt man auch gar nicht erst auf die Idee, die mit anzurechnen.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Dann lies mal ein Kommentar dazu, da steht es drin, dass es verschiedene Auffassungen gibt.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Dann müsst ihr eben so anrechnen, wenn ihr meint, das stimmt. Zwinge hier niemanden
- Curry
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Hierzu RA-Micro Kommentar zu Vorbem. 3 RVG:
17Vertritt der RA mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, erhöht sich die Geschäftsgeb. nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jede weitere Person bis zur Maximalerhöhung v. 2,0 nach Abs. 3 der Vorschrift. Dies ist zB auch dann der Fall, wenn sich im Prozess eine Erbengemeinschaft durch ein Mitglied vertreten lässt. In diesem Fall sind AG alle Mitglieder der Erbengemeinschaft; der RA kann Erhöhungsgeb. geltend machen (BGH RVG-Letter 2004, 67f.). Vertritt der RA in dem sich anschließenden Rechtsstreit ebenfalls mehrere AG, wurde die erhöhte Geschäftsgeb. bisher nach § 118 Abs. 2 BRAGO voll auf die Prozessgeb. angerechnet. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sieht nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung mit einem maximalen Gebührensatz v. 0,75 vor. Nach dem reinen
Gesetzeswortlaut blieben damit die Erhöhungsgeb. der Nr. 1008 VV RVG anrechnungsfrei. Dies könnte für den Anwalt ein Anreiz sein, die Angelegenheit auf jeden Fall gerichtl. auszutragen. Diese Folge kann der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, da er mit dem RVG die Justiz gerade entlasten wollte. Da nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG der Mittelwert der Geschäftsgeb. nur bis maximal zur Hälfte angerechnet wird, wird man analog dieser Vorschrift die Erhöhungsgeb. nach Nr. 1008 VV RVG ebenfalls zur Hälfte, also mit 0,15 pro weiteren AG in Anrechnung bringen müssen (so im Ergebnis auch Schneider/Mock § 14 Rn. 60; Gebauer/Schneider Vorbem. 3 VV RVG Rn. 188; Hergenröder RVGreport 2004, 363). Hansens (RVGreport 2004, 96) steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass auch bei mehreren Auftraggebern maximal eine 0,75 Geschäftsgeb. in Anrechnung zu bringen ist (so neuerdings auch Mayer RVG-Letter 2004, 87 mwN). Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Frage entscheiden wird.
Ich sag ja, wie man es eben sieht...
17Vertritt der RA mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, erhöht sich die Geschäftsgeb. nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jede weitere Person bis zur Maximalerhöhung v. 2,0 nach Abs. 3 der Vorschrift. Dies ist zB auch dann der Fall, wenn sich im Prozess eine Erbengemeinschaft durch ein Mitglied vertreten lässt. In diesem Fall sind AG alle Mitglieder der Erbengemeinschaft; der RA kann Erhöhungsgeb. geltend machen (BGH RVG-Letter 2004, 67f.). Vertritt der RA in dem sich anschließenden Rechtsstreit ebenfalls mehrere AG, wurde die erhöhte Geschäftsgeb. bisher nach § 118 Abs. 2 BRAGO voll auf die Prozessgeb. angerechnet. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sieht nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung mit einem maximalen Gebührensatz v. 0,75 vor. Nach dem reinen
Gesetzeswortlaut blieben damit die Erhöhungsgeb. der Nr. 1008 VV RVG anrechnungsfrei. Dies könnte für den Anwalt ein Anreiz sein, die Angelegenheit auf jeden Fall gerichtl. auszutragen. Diese Folge kann der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, da er mit dem RVG die Justiz gerade entlasten wollte. Da nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG der Mittelwert der Geschäftsgeb. nur bis maximal zur Hälfte angerechnet wird, wird man analog dieser Vorschrift die Erhöhungsgeb. nach Nr. 1008 VV RVG ebenfalls zur Hälfte, also mit 0,15 pro weiteren AG in Anrechnung bringen müssen (so im Ergebnis auch Schneider/Mock § 14 Rn. 60; Gebauer/Schneider Vorbem. 3 VV RVG Rn. 188; Hergenröder RVGreport 2004, 363). Hansens (RVGreport 2004, 96) steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass auch bei mehreren Auftraggebern maximal eine 0,75 Geschäftsgeb. in Anrechnung zu bringen ist (so neuerdings auch Mayer RVG-Letter 2004, 87 mwN). Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Frage entscheiden wird.
Ich sag ja, wie man es eben sieht...
Curry
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Ich stimme cappie zu.
Die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr erhöhen sich um je 0,3 pro weiteren Auftraggeber.
Das bedeutet, dass beispielsweise bei drei Auftraggebern eine 1,9 Geschäftsgebühr anfällt, und nicht eine 1,3 Gebühr + 0,6 Gebühr. Dementsprechend würde ich auch 0,75 GG anrechnen.
LG
Anna
Die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr erhöhen sich um je 0,3 pro weiteren Auftraggeber.
Das bedeutet, dass beispielsweise bei drei Auftraggebern eine 1,9 Geschäftsgebühr anfällt, und nicht eine 1,3 Gebühr + 0,6 Gebühr. Dementsprechend würde ich auch 0,75 GG anrechnen.
LG
Anna
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Hallo, ich habe bislang auch immer eine 0,75 GG angerechnet.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!