Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO

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Gast

#11

25.03.2006, 14:38

Wie schon letztens angekündigt, hier noch ein – toller – Nachtrag:

Beschluss LG Bonn vom 08.02.2006:

„Die Bestimmung des pfändungsfreien Betrages auf 750,00 EUR war nicht zum Nachteil der Gläubigerin unrichtig."

Der Betrag, der einem Unterhaltsschuldner gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO für seinen eigenen notwendigen Unterhalt zu belassen ist, entspricht ... im Regelfall dem sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem 3. und 11. Kapitel des SGB XII. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Regelsatz 345,00 EUR
zzgl. Mehrbedarfszuschlag wegen
Berufstätigkeit = 50 % 172,50 EUR

zzgl. „angemessene Unterkunfts-
Kosten“ 395,87 EUR
macht 913,37 EUR


Wenn man dieses Ergebnis mit der Tabelle zu § 850 c vergleicht, fragt sich, weshalb man die Vorschrift des 850 d nicht gleich ganz streicht. Eine „Besserstellung“ des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem „normalen“ Gläubiger ist so jedenfalls nicht mehr gegeben.

Ich halte die Entscheidung für einen Skandal. Wie soll ein Unterhaltsgläubiger dann noch an seinen Unterhalt kommen? Im übrigen zeigt die Entscheidung des LG, dass hier Leute am Werk waren, die keine Ahnung haben: Denn der Unterhalt ist doch bereits in der familienrechtlichen Auseinandersetzung so festgelegt worden, dass die Kosten für die Berufstätigkeit (berufsbedingte Aufwendungen) und der „Anreiz, der Berufstätigkeit auch weiterhin nachzugehen“ berücksichtigt worden sind. All das soll jetzt im Rahmen der Pfändung nach § 850 d noch einmal berücksichtigt werden? Dann wird der/die Unterhaltsgläubiger/in ja doppelt bestraft. Einmal, indem der Schuldner sowieso keinen Unterhalt zahlt (deshalb ja die ZV) und zum zweiten, dass die Zuschläge, die ja schon bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wurden, nun noch einmal angesetzt werden. Na, wenn das die Zukunft ist, kann ich ja gleich „normal“ pfänden.

Da ich diese Entscheidung nicht in einer von mir betriebenen Pfändung, sondern als Hinweis des Rpfl., der die Entscheidung auch für skandalös hält, vorgehalten bekommen habe, muss ich mal abwarten, was in meiner Pfändung geschieht. Mit dem Rpfl. war ich so verblieben, dass er noch einmal lediglich 750,00 EUR als pfandfrei festsetzt. Dies dürfte aber wohl das letzte Mal gewesen sein, sagt er.

Gibt es bei euch Erfahrungswerte eurer Gerichte?? Würde mich mal interessieren, was andere Richter zu dieser Problematik entscheiden?

So, musste den Frust mal loswerden. :twisted:

Wünsche noch ein schönes Wochenende :wink:
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