Verzinsung RA-Gebühren im VB nach Einspruch

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Julianchen
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#1

06.02.2013, 09:05

Ich habe mal eine Frage bzgl. der RA-Gebühren im VB. Der Gegner hat gegen diesen Einspruch eingelegt. Das streitige Verfahren läuft schon länger. Nach diversen Zahlungen ist jetzt streitig, was noch offen ist. Meine Chefin fragt jetzt nach verzinslichen Kosten. Das würde ja die Kosten des Mahnverfahrens betreffen. Wie ist das dann mit der Verzinsung der RA-Gebühren für das Mahnverfahren? Sind die auch verzinslich, wenn der VB nicht rechtskräftig wird oder nicht?
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#2

12.02.2013, 13:35

Die Kosten des Mahnverfahrens betreffen ja nicht die Forderung aus der Hauptsache daher sollten sie meiner Ansicht nach nicht bei Zahlungen berücksichtigt werden.
Ich würde die Kosten auch als verzinslich ansehen, wenn der VB noch nicht rechtskräftig ist. Ist aber mehr eine Bauchentscheidung.
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Pepples
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#3

12.02.2013, 13:58

Wenn es ins streitige Verfahren übergeht, sind die Kosten des Mahnverfahrens, Kosten des Verfahrens und werden mit der Kostenfestsetzung berücksichtigt und auch dann erst ab Antrag verzinst.
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#4

13.02.2013, 12:58

Öhm....seh ich jetzt anders als Pepples.

Da ja der VB schon erlassen ist, sind die Kosten des Mahnverfahrens auch entsprechend der Angaben im VB zu verzinsen.

Bei der späteren Kostenfestsetzung im streitigen Verfahren sind zwar die Kosten des Mahnverfahrens mit anzugeben, weil sie zu den Verfahrenskosten gehören und entsprechende Anrechnungen stattfinden müssen, aber dann gebe ich z.B. im an "abzüglich bereits durch VB vom ...... festgesetzter Kosten in Höhe von ..... €", sodass nur noch der verbleibende Restbetrag in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wird und auch nur der Restbetrag erst ab Beantragung des KFB zu verzinsen ist.
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#5

05.12.2013, 15:20

Hallo zusammen,

was meint Ihr zu Folgendem:

Ich habe ein VB über, sagen wir mal 2.000,00 €. Es wurde nur gegen einen Teil Einspruch eingelegt, nehmen wir 1.000,00 €, streitige Verfahren läuft und jetzt sollen die Kosten festgesetzt werden.

Ich habe KFA gemacht, bekam dann vom Gericht den Hinweis, die bereits im VB titulierte Forderung anzurechnen.
Dann habe ich einen neuen KFA gemacht, nämlich
3305 aus 2.000
3100 aus 1.000
Anrechnung Nr. 3305 aus 1000

Jetzt bekommen wir Schreiben, dass um Rücknahme der bereits im VB titulierten Forderung gebeten wird (VV 3308 RVG).
Ich weiß nicht, was die von mir wollen :(
Rechtspflegerin erreiche ich leider nicht mehr.

Mache ich den KFA nur über 1.000 (Teileinspruch) und führe im KFA 3305, 3308 und 3100 auf??

Steh auf`m Schlauch. Hat einer ne Idee??

(Allgemeine Frage:
Ich bin noch nicht lange bei Foreno, und habe das Forum bisher genutzt um Fragen zu stellen, wenn ich aber gerne auch Anworten geben möchte zu irgendeinem Thema, wie macht ihr das? Muss man da speziell ein Thema anklicken oder wie geht das?)
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Liesel
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#6

05.12.2013, 15:34

Du kannst die 3305 aus 2.000,00 Euro nicht mehr in die Festsetzung einbeziehen.

3100 aus 1.000,00
Anrechnung 3305 aus 1.000,00
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#7

05.12.2013, 16:08

Danine hat geschrieben:(Allgemeine Frage:
Ich bin noch nicht lange bei Foreno, und habe das Forum bisher genutzt um Fragen zu stellen, wenn ich aber gerne auch Anworten geben möchte zu irgendeinem Thema, wie macht ihr das? Muss man da speziell ein Thema anklicken oder wie geht das?)
Wir antworten genau so, wie Du hier zu einem bestehenden Thread eine weitere Frage stellst. Einfach unten in das leere Feld Deine Antwort reinschreiben und absenden.
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#8

05.12.2013, 17:12

und was meint die Rechtspflegerin mit dem Vermerk 3308? Muss ich die garnicht berücksichtigen oder auch aus dem Wert von 1000,00
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#9

05.12.2013, 17:28

Wieso 3308? Hast du die mit im KfA geltend gemacht?

Diese Gebühr müßte doch im VB mit tituliert sein. Anrechnung der 3308 auf die 3100 erfolgt nicht.

Nach deinem bisherigen Sachvortrag gehe ich aber mal davon aus, daß das ein Schreibfehler ist und die Rechtspflegerin die 3305 gemeint hat.
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#10

06.12.2013, 09:10

Ja diese Gebühr ist auch mit im VB tituliert und beim KFA habe ich die nicht berücksichtigt.
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