Seite 1 von 2

Brauche dringend Hilfe wegen Pfüb

Verfasst: 16.05.2007, 09:43
von Dana_1977
Wir haben einen Pfüb beantragt, weil Unterhaltsschuldner für 2 Monate keinen Unterhalt gezahlt hatte. Das Gericht hat meinen Antrag beanstandet und den Pfüb noch nicht erlassen. Nun habe ich alle Beanstandungen erledigt, aber der Unterhaltsschuldner hat zwischenzeitlich alle Rückstände beglichen und zahlt wieder regelmäßig Unterhalt. :oops:

Was mache ich nun??? Dem Gericht mitteilen, dass Schuldner rückständigen Unterhalt beglichen hat und wir den Pfüb nur noch wegen zukünftiger Zahlungen beantragen oder Pfüb-Antrag zurücknehmen?

Verfasst: 16.05.2007, 09:44
von StineP
Na wenn keine Forderung mehr offen sind, dann sofort PfüB zurücknehmen. Wäre aonst ungerechtfertigte ZV.

Verfasst: 16.05.2007, 09:46
von Dana_1977
Und was ist mit unseren Gebühren? Die muss dann Mandant tragen oder bleiben wir drauf sitzen, weil der Antrag beanstandet wurde?

Verfasst: 16.05.2007, 09:53
von StineP
Hm, gute Frage.

Habt ihr ihn vorher mal aufgefordert, die rückständigen Zahlungen auszugleichen??

Verfasst: 16.05.2007, 09:59
von Dana_1977
Naja, wir haben ihn angemahnt und gleichzeitig den Pfüb gemacht, da unsere Mandantin drauf bestanden hat, dass was passiert

Verfasst: 16.05.2007, 10:01
von StineP
Hm, das vermag ich nicht 100 %-ig sicher zu sagen.

Was würdest du denn für Gebühren fordern?

Verfasst: 16.05.2007, 10:02
von Dana_1977
Na die ganz normale 0,3 Gebühr und die 15,00 GK

Verfasst: 16.05.2007, 16:09
von Annile
Was habt ihr denn gepfübt? Arbeitseinkommen, Kontoguthaben?

Solltet ihr Arbeitseinkommen gepfändet haben würde ich dir grundsätzlich anraten den Pfüb zurückzunehmen und gleichzeitig den Schuldner anzuschreiben, das er die Kosten binnen 10 Tagen zu zahlen hat - sonst werden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wieder aufgenommen.

Andererseits kannst du den Pfüb auch nur noch wegen den Kosten laufen lassen-

Verfasst: 16.05.2007, 16:32
von Sassi
Schließe mich da STine an, ich würde dazu tendieren, den PfüB wieder zurückzunehmen. Wegen den Kosten würde ich fast sagen, dass die Mandantin sie trotzdem zu tragen hat, da sie ja darauf bestanden hat, dass Ihr nochmal ein Aufforderungsschreiben macht und gleichzeitig den PfüB beantragt.

Verfasst: 16.05.2007, 16:59
von Kleeblatt
Man könnte die Pfändung doch auch ruhen lassen. Falls der Schuldner dann wieder eine Zahlung versäumt, kann man dann das Ruhen der Pfändung wieder aufheben und kommt schnell an sein Geld. Das haben wir mal bei einer Kontopfändung gemacht. Kaum hat der Schuldner nicht gezahlt, haben wir das Ruhen der Pfändung wieder aufgehoben und schwupps haben wir wieder Geld vom Schuldner bekommen. Allerdings war das auch das Geschäftskonto des Schuldners. Das Ruhen der Pfändung würde ich in Betracht ziehen, falls der Schuldner öfter seiner Zahlung nicht nachkommt. So spart man Zeit und Geld.