Hallöchen!!!
Also ich habe einen GVZ damit beauftragt beim Schuldner die e.V. abzunehmen. Das hat dieser auch getan. Allerdings war das Vermögensverzeichnis nicht vollständig ausgefüllt. U.a. war angegeben das der Schuldner über 1.000 € Hartz IV bekommt, aber nicht ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt (verheiratet + 1 Kind). Außerdem hat der S angegeben kein Konto zu haben. Da will ich natürlich wissen, wo die Leistungen hingezahlt werden. Also habe ich den GVZ mit der Nachbesserung beauftragt. Und der hat mir doch promt den Antrag zurückgewiesen und will dafür auch noch 15,50 € Gebühren. Für die Einstellung nach Nr. 604 GVKostG 12,50 € + 3,00 Auslagenpauschale. Ist doch frech oder???
Da wir den Betrag noch nicht gezahlt haben, doht er uns jetzt mit der ZV.
Hat jemand eine gute Argumentation diesen Betrag nicht zu zahlen????
Kosten für Nachbesserung der EV?
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Hallo,
ich glaube das ist aber korrekt. Hab auch mal eine Nachbesserung wg. fehlendem Konto beantragt. GV hat auch abgewiesen, mit der Begründung, dass sich der Schuldner die Leistungen bar abholen kann. Hat mich dann auch € 15,50 + Auslagen gekostet.
Grüße
ich glaube das ist aber korrekt. Hab auch mal eine Nachbesserung wg. fehlendem Konto beantragt. GV hat auch abgewiesen, mit der Begründung, dass sich der Schuldner die Leistungen bar abholen kann. Hat mich dann auch € 15,50 + Auslagen gekostet.
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Hi,
nach meinem Kenntnisstand bin ich auch der Meinung, dass das so stimmen dürfte, auch wenn es vielleicht nicht korrekt aussieht.
Liebe Grüße aus dem verschneiten Berlin
Katja
nach meinem Kenntnisstand bin ich auch der Meinung, dass das so stimmen dürfte, auch wenn es vielleicht nicht korrekt aussieht.
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Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
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Hi,
habe die Kosten inzwischen überwiesen. Ärgert mich aber trotzdem!!!!!
Aber danke für eure Hilfe!!!
habe die Kosten inzwischen überwiesen. Ärgert mich aber trotzdem!!!!!
Aber danke für eure Hilfe!!!
Thread aufgeräumt, wenig hilfreiche Antworten abgetrennt und in internen Forenbereich verschoben.
@mausfrau81
Das ist ärgerlich aber korrekt. Die begründete Nachbesserung ist kostenfrei. Für die Zurückweisen einer unberechtigten Nachbesserung entstehen Kosten.
Die Zurückweisung kann durch Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden.
Der Nachbesserungsantrag ist für mich schon aus dem Grund unverständlich, weil Arbeitslosengeld II (oder Hartz IV) als Sozialleistung nicht pfändbar ist.
Bezüglich des Kontos hat der Schuldner wohl angegeben kein Konto zu haben. Das ist nicht ungewöhnlich. Viele meiner Schuldner haben kein Konto und bekommen auch keines mehr. Bei Leistungen die üblicherweise auf ein Konto überwiesen werden sollte der GV jedoch nachfragen wie das Geld ausbezahlt
wird oder auf welches Konto die Leistungen gehen. Diesbezüglich wäre ein
Nachbesserungsantrag eventuell begründet. Falls es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, könnte die Leistungen auf das Konto des Partners gehen, was aber anzugeben wäre.-
Das ist ärgerlich aber korrekt. Die begründete Nachbesserung ist kostenfrei. Für die Zurückweisen einer unberechtigten Nachbesserung entstehen Kosten.
Die Zurückweisung kann durch Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden.
Der Nachbesserungsantrag ist für mich schon aus dem Grund unverständlich, weil Arbeitslosengeld II (oder Hartz IV) als Sozialleistung nicht pfändbar ist.
Bezüglich des Kontos hat der Schuldner wohl angegeben kein Konto zu haben. Das ist nicht ungewöhnlich. Viele meiner Schuldner haben kein Konto und bekommen auch keines mehr. Bei Leistungen die üblicherweise auf ein Konto überwiesen werden sollte der GV jedoch nachfragen wie das Geld ausbezahlt
wird oder auf welches Konto die Leistungen gehen. Diesbezüglich wäre ein
Nachbesserungsantrag eventuell begründet. Falls es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, könnte die Leistungen auf das Konto des Partners gehen, was aber anzugeben wäre.-
- dundine
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erstmal hallo GVBuero
habe auch gerade eine sache wo der schuldner seinen job verloren oder "verloren gegeben" hat... wir hatten bereits vor einiger zeit die abgabe der ev gefordert und erst per haftbefehl erreicht. er gab an, seine einkünfte gehen auf das konto seiner lebensgefährtin, dieses hat er aber nicht angegeben. im rahmen einer nachbesserung kann ich also verlangen, daß er dieses konto benennt und dann ggf dort seinen eingezahlten teil pfänden?
habe auch gerade eine sache wo der schuldner seinen job verloren oder "verloren gegeben" hat... wir hatten bereits vor einiger zeit die abgabe der ev gefordert und erst per haftbefehl erreicht. er gab an, seine einkünfte gehen auf das konto seiner lebensgefährtin, dieses hat er aber nicht angegeben. im rahmen einer nachbesserung kann ich also verlangen, daß er dieses konto benennt und dann ggf dort seinen eingezahlten teil pfänden?
Der Schuldner hat gegenüber seiner Lebensgefährtin einen Anspruch, nämlich auf Auszahlung der Beträge, die diese auf ihrem Konto für ihn vereinnahmt. Du hast also Anspruch auf Benennung des vollständigen Namens und der Anschrift der Lebensgefährtin.
Gegenüber der Bank hast du keinen Anspruch, da die Lebensgefährtin nicht Schuldnerin ist. Daher hast du auch keinen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Bank es ist.
Wenn also die Lebensgefährtin nicht mit vollem Namen und ladungsfähiger Anschrift im Vermögensverzeichnis steht, kannst du die Nachbesserung beantragen.
Gegenüber der Bank hast du keinen Anspruch, da die Lebensgefährtin nicht Schuldnerin ist. Daher hast du auch keinen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Bank es ist.
Wenn also die Lebensgefährtin nicht mit vollem Namen und ladungsfähiger Anschrift im Vermögensverzeichnis steht, kannst du die Nachbesserung beantragen.
@dundine
Nutzung fremder Konten
Hier hat der Schuldner alle Angaben so vollständig mitzuteilen, daß dem Gläubiger der Zugriff durch Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß gegen den Kontoverleiher (Drittschuldner) ohne weiteres möglich ist ( LG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.1996, Rpfleger 1997, 175)
siehe auch http://[ Dieser Werbelink wurde automatisch entfernt ]/topic=100277634138
Nutzung fremder Konten
Hier hat der Schuldner alle Angaben so vollständig mitzuteilen, daß dem Gläubiger der Zugriff durch Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß gegen den Kontoverleiher (Drittschuldner) ohne weiteres möglich ist ( LG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.1996, Rpfleger 1997, 175)
siehe auch http://[ Dieser Werbelink wurde automatisch entfernt ]/topic=100277634138