Zwangsvollstreckung mittels Durchsuchungsbeschluss

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Silvia
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#1

12.05.2007, 19:08

Hallo,

Ich habe hier einige Fragen an Euch:

Ich benutze RA-Micro u. Word.

Wo finde ich einen Schriftsatz für einen ZV-Auftrag mittels Durchsuchungsbeschluss oder wer weiß dafür einen Text?

Es fallen ja keine Gebühren an. Buche ich die späteren Gerichtsvollzieherkosten nur ins Forderungskonto oder auch ins Aktenkonto. Wie ist das bei RA-Micro?
Wenn zwei Schuldner vorhanden sind und diese Gesamtschuldner sind, ich aber nur gegen den Vertreter privat vollstrecken soll, da in der Firma nichts zu holen ist, wie werden die Gebühren dann gebucht, nur für den einen oder für beide?

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen ! ! ! :kopfhoch :frauenpower :meld
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Monte
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#2

12.05.2007, 20:03

Hallo Silvia!
Also
1. den Text kann ich dir am Montag aus der Kanzlei schicken. Musst mich nur noch mal eriunnern, damit ich es nicht vergesse. Bin aber erst ab 10 da. Würde es dir sonst auch reichen, wenn ich dir den Text Montag gegen 13 Uhr schicke?habe dann Feierabend und es stört niemanden im Büro.
2. Ich würde sagen, dass die gebühren gegen den 1 festgesetzt werden, aber da bin ich mir nicht sooo sicher, wenn du sagst, dass die Gesamtschuldner sind.
3. Wenn Du mir mal deine private Adresse gibst, kann ich
dir gerne mein SChülerhandbuch schicken, kannst du gerne behalten. Habe ich mal in der Berufsschule bekommen, aber benötige es nicht, da wir nicht mit dem Programm arbeiten.
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Monte
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#3

12.05.2007, 20:04

Muss aber ehrlicherweise dazu sagen, dass es nicht grade aktuell ist, da es noch BRAGO-Fälle enthält. Meine Berufsschulzeit ist halt schon seit etwas über 2 1/2 Jahren vorbei. :sorry
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Monte
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#4

12.05.2007, 20:05

In dem Handbuch steht auf jeden Fall ne ganze Menge drin, wie du das Programm benutzt, wo du was anklicken musst und und und und....
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Grübchen
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#5

13.05.2007, 13:48

TExt kann ich Dir auch schicken. ICh habe früher nmit RA-MIcro gearbeitet. ICh kenne das so, buchen im Forderungskonto auf jeden Fall wenn angefallen sind und im Aktenkonto auch,. Soweit ich mich recht erinnere steht doch im Aktenkonto immer alles drin. Das ist doch praktisch das KOnto für die Akte also den Anwalt. ODer habe ich das falsch in Erinnerung???
Letztendlich ist es Dir als Gläubiger ja egal von wem du mal alles Geld bekommst, also musst du ja alles was du haben willst auch bei jedem Schuldner verbuchen.
LG Grübchen
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Annile
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#6

13.05.2007, 21:30

Der ist da abgespeichert, wo du die anderen Aufträge auch findest. Das ist der Antrag nach 758a ZPO.
Es Annile :hurra
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Monte
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#7

14.05.2007, 09:12

Moin Silvia. Hier wie versprochen der Text:

:moin
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Monte
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#8

14.05.2007, 09:12

Sollte der Vollstreckungsschuldner bereit und in der Lage sein, zunächst Ratenzahlung anzubieten, beauftragen wir Sie zur Entgegennahme der ersten Rate. Solange der Schuldner die vereinbarten Raten ordnungsgemäß leistet, kann die Zwangsvollstreckung zunächst zurückgestellt werden.


Wir bitten ferner um Folgendes:


1. Wir bitten um Erstellung einer Abschrift des vollständigen Pfändungsprotokolls.

2. Wir bitten um Überweisung der eingegangenen Beträge an uns.

3. Wir bitten Sie, bei fruchtlosem Pfändungsversuch durch Befragung des Schuldners oder zum Hausstand gehörender erwachsener Personen - auch Lebensgefährten - den derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners zu ermitteln und uns dessen Adresse mitzuteilen.

4. Wir bitten, im Hinblick auf § 808 ZPO, auch angeblich an dritte Personen sicherungsübereignete oder nach Angaben des Schuldners sonst Dritten gehörende - auch angeblich geleaste - oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände zu pfänden (§ 119 Nr. 2 GVGA).

5. Wir bitten darum, ggf. ein vorläufiges Zahlungsverbot an einen etwaigen Drittschuldner und Schuldner zuzustellen.

6. Wenn Sie bei dem Schuldner Papiere im Sinne von § 156 GVGA finden, bitten wir, diese im Wege der Hilfspfändung vorläufig in Besitz zu nehmen und uns hiervon zu verständigen.

7. Besitzt der Schuldner wertvolle elektrische oder elektronische Geräte, die nach § 811 Nr.1, 5 oder 6 ZPO unpfändbar sind, bei denen sich aber eine Austauschpfändung lohnt, bitten wir, dies uns nebst Gründen, weshalb von einer Austauschpfändung abgesehen wurde, im Protokoll mitzuteilen.

8. Für den Fall der Durchsuchungsverweigerung der Wohnung oder etwaiger Geschäftsräume (§807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) oder der (teilweisen) erfolglosen Sachpfändung (§807 Abs. 12 Nr. 1 ZPO) oder des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners (§807 Abs. Nr. 4 ZPO) beauftragen wir Sie, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und uns von diesem Termin zu verständigen und im Namen der Gläubigerin beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf richterliche Durchsuchung gem. § 758 ZPO zu stellen.


9. Solange der Schuldner die vereinbarten Raten ordnungsgemäß leistet, soll die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zurückgestellt oder der Offenbarungstermin vertagt werden.
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Grübchen
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#9

14.05.2007, 09:50

@Annile: Stimmt der ist ja da drin. Fällt mir jetzt wieder ein. Man wird doch vergesslich mit der ZEit wenn man ein anderes Prpgramm hat :D
LG Grübchen
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Silvia
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#10

14.05.2007, 21:46

Hallo,

vielen vielen Dank für Eure Mithilfe ! ! ! :lol: :P :wink:

Liebe Grüße von Silvia
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