Hallo,
wir haben verpennt, dass der Schuldlner Insolvenz angemeldet hat. Gerade noch rechtzeitig(dachte ich) haben wir es dann bemerkt. Forderungsanmeldung ans Gericht am 05.11., eingegangen am 12.11., Schlusstermin 12.11. . Nun schreibt Insoverwalter, dass ihm die Anmeldung erst am 13.11. zugeleitet wurde und jetzt keine Berücksichtigung mehr finden kann. Ist das richtig? Was tun?
Gruß vom Tölpel
Schlusstermin verpasst?
- misspinky1984
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Ich glaube, es kommt auf den Zugang beim Insolvenzverwalter an. Die Forderungsanmeldungen sind doch direkt an den Treuhänder/Insolvenzverwalter zu schicken, oder?!?
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Vielleicht hilft dir das weiter
3. Anmeldefrist
Die Forderungsanmeldung hat durch die Insolvenzgläubiger innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen, die vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bekannt geben wird und zwingend auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festgesetzt werden muss (§ 28 Abs. 1 InsO). Innerhalb dieser Zeitspanne ist das Gericht in ihrer Bemessung frei, wird sich jedoch an den Gegebenheiten (Größe des insolventen Unternehmens, Umfang des zu erwartenden Insolvenzverfahrens, Verbraucherinsolvenzverfahren usw.) orientieren.
Eine Versäumnis dieser Anmeldefrist durch den Insolvenzgläubiger führt nicht automatisch zum Ausschluss der nachträglich angemeldeten Forderungen. Gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO sind auch die Forderungen im Prüfungstermin nach § 176 InsO zu prüfen, die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Die Anmeldefrist ist somit keine Ausschlussfrist. Für nachträglich angemeldete Forderungen entstehen jedoch Kosten für die zusätzliche Prüfung, die gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO vom nachträglich anmeldenden Insolvenzgläubiger zu tragen sind. Sie betragen im Regelfall 15 EUR pro Gläubiger und werden vom Insolvenzgericht geltend gemacht.
Eine nachträgliche Forderungsanmeldung ist auch noch nach dem ersten Prüfungstermin möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Forderungsanmeldung nach der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses nicht mehr bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden kann (BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493 ff.).
3. Anmeldefrist
Die Forderungsanmeldung hat durch die Insolvenzgläubiger innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen, die vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bekannt geben wird und zwingend auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festgesetzt werden muss (§ 28 Abs. 1 InsO). Innerhalb dieser Zeitspanne ist das Gericht in ihrer Bemessung frei, wird sich jedoch an den Gegebenheiten (Größe des insolventen Unternehmens, Umfang des zu erwartenden Insolvenzverfahrens, Verbraucherinsolvenzverfahren usw.) orientieren.
Eine Versäumnis dieser Anmeldefrist durch den Insolvenzgläubiger führt nicht automatisch zum Ausschluss der nachträglich angemeldeten Forderungen. Gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO sind auch die Forderungen im Prüfungstermin nach § 176 InsO zu prüfen, die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Die Anmeldefrist ist somit keine Ausschlussfrist. Für nachträglich angemeldete Forderungen entstehen jedoch Kosten für die zusätzliche Prüfung, die gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO vom nachträglich anmeldenden Insolvenzgläubiger zu tragen sind. Sie betragen im Regelfall 15 EUR pro Gläubiger und werden vom Insolvenzgericht geltend gemacht.
Eine nachträgliche Forderungsanmeldung ist auch noch nach dem ersten Prüfungstermin möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Forderungsanmeldung nach der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses nicht mehr bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden kann (BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493 ff.).
- Kanzleihund
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Nach dem Schlusstermin wird in der Regel gar nix mehr geprüft.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Immer an den InsoVerw. Der ist dafür zuständig - nicht das InsoGerichtTölpel hat geschrieben:sind doch nur 15,00 €, oder? Und wohin jetzt mit dem Antrag?