Falsches Gericht im Mahnbescheid

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bluesky
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#1

21.11.2012, 11:33

Hallo, ein Mandant hat bei uns selbst den Mahnbescheid ausgefertigt. Nun kam der Widerspruch und er hat uns die Sache gegeben. Er hat allerdings statt das Gericht an seinem Betriebsort, was wegen Vereinbarung zuständig ist, das Wohnsitzgericht des Beklagten eingetragen. Kann man jetzt noch erfolgreich Verweisung beantragen, wenn man ursprünglich im Mahnbescheid hier schonmal was anderes eingetragen hat? Danke für eine Antwort!
sansibar
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#2

21.11.2012, 11:37

Ja, ich würde den Verweisungsantrag gleich mit der GK-Einzahlung machen, das spart Zeit, denn über den Antrag entscheidet das Gericht, das im MB angegeben war.
Grüße - sansibar
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sunny84
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#3

21.11.2012, 11:42

Soweit ich weiß, ist man durch die Angabe im MB-Antrag an dieses Gericht gebunden, hatten denselben Fall nämlich auch schon.
Ich komm nur grad leider nicht mehr drauf, wo das steht :?
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#4

21.11.2012, 12:16

Nein, bist Du nicht Sunny. Eine Verweisung kannst Du jederzeit beantragen. Ich habe mal versehentlich nicht drauf geachtet, dass mein Programm in den MB bei einer Forderung von über 80.000 € als Streitgericht das Amtsgericht angegeben hat. Da war es auch kein Problem die Verweisung an das Landgericht zu bekommen.

Wenn es eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gibt (was ich nicht prüfen kann), dann kann man Verweisung an das Gericht, welches als Streitgericht vereinbart wurde, nachträglich beantragen.
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sunny84
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#5

21.11.2012, 12:18

Ich hab die Sache wiedergefunden. Cheffe bezieht sich im Schreiben an Mdt. auf § 696 ZPO und führt aus, dass hiernach eine Verweisung nicht möglich ist. Vielleicht hilft dir das ja weiter.
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#6

21.11.2012, 12:28

Mir wäre jetzt aich § 696 ZPO eingefallen; sofern die Parteien übereinstimmend das andere Gericht für zuständig erklären, dann geht das; ansonsten wird gem. § 692 ZPo an das Gericht im MB abgegeben; da könntet ihr dann Verweisung beantragen
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#7

21.11.2012, 12:32

Mal als Zusatz noch diese beiden Zitate aus nem ZPO-Kommentar:
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit kann das zuständige Gericht auch bei übereinstimmendem Willen der Parteien den Rechtsstreit nicht mehr verweisen (vgl. auch Rn. 6).
Ist das Empfangsgericht zuständig, kommt eine Verweisung auch bei übereinstimmendem Parteiwillen nicht in Betracht.
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#8

11.10.2016, 14:06

Hallo, ich kann doch in der Anspruchsbegründung gleich die Verweisung beantragen?
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Pitt
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#9

11.10.2016, 14:23

Ja, das klappt. Ich packe den Verweisungsantrag mit der Einleitung "vorab wird beantragt, ..." immer in Fettdruck an den Anfang und danach folgt dann mit der Einleitung "In der Sache selbst wird beantragt, ..." die Anspruchsbegründung.
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#10

11.10.2016, 14:44

:thx
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