Mahnbescheid nach altem Formular

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abbigail2406
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#1

23.08.2012, 15:49

Hallo Leute,

ich bin gerade am verzweifeln.
Unsere Mandantschaft hat ursprünglich selbst das Mahnverfahren eingeleitet.
Dann hat Gegner Teil-Widerspruch eingelegt.
Dann haben wir Teil-VB bekommen.
Danach ist über den Rest ins streitige Verfahren übergegangen und Schuldner hat dann anerkannt.
Nun gibt es ja kein Anerkenntnisurteil, sondern es läuft weiter im Mahnverfahren und ich muss einen VB mit dem alten Formular beantragen.
Zwischenzeitlich hat die Mandantin hat mit Guthaben des Schuldners verrechnet.
Bezüglich des Teil-VB hatte ich parallel eine Vollstreckungsandrohung an den Schuldner geschickt. Die Kosten hierfür wollte ich dann festsetzen lassen -> da Schulner aber Guthaben hatte und das dem Gericht mitgeteilt hat, haben wir KfA dann zurücknehmen müssen.

So... nun mein eigentliches Problem:

Habe in den VB nicht reingeschrieben, dass Zahlungen geleistet wurden, da gem. meinem RA-MICRO Forderungskonto die Restforderung über die der Schuldner ja den Widerspruch eingelegt hatte, von der Verrechnung mit dem Guthaben gar nicht betroffen ist.
Ich habe also im Forderungskonto ALLE Forderungen angegeben, also auch die des Teil-VB, die Verfahrenskosten, die Kosten für die Vollstreckungsandrohung, und das Guthaben wird ja dann automatisch verteilt.
Jetzt moniert mir die Rechtspflegerin, ich könne net alles in die Forderungsaufstellung schreiben, das müsse streng getrennt werden (ist aber doch eine Sache und eine Akte??).
Und ich müsse die Zahlung unter Punkt 4 im VB-Antrag eintragen.

Stimmt das? Ich meine, reduziert sich dadurch net die Hauptforderung?
Ich habe da sicher einen Denkfehler drin..
Oder trägt man die Zahlung nur pro forma mit sein, damit man später, wenn man in die Vollstreckung geht, es net vergisst in das Forderungskonto einzutragen bzw. der GVZ sieht, dass vom Gesamtbetrag, den Zinsen etc. pp. die Zahlung abzuziehen ist?

Dann wird noch moniert, dass ich als Nebenforderung Zinsen geltend mache, die wären ja durch die Zahlung schon längst ausgeglichen?
Versteh ich auch net. Die Zinsen laufen doch so lange weiter, bis der Betrag komplett bezahlt ist. Und da muss ich doch natürlich als ursprüngliches Datum die Fälligkeit eintragen und net den Tag an dem die Zinsen durch die Gutschrift mal auf Null standen, oder?

Ist jetzt alles bissl kompliziert und lang geworden... aber ich hoffe, man versteht, was ich meine.

Bin auf eure Antworten gespannt!
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Anahid
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#2

24.08.2012, 09:00

Also....ich hoffe, ich weiß was Du meinst und versuche mal Dir zu antworten:

Durch die Einlegung des Teil-Widerspruchs hast Du nicht mehr "ein Verfahren". Nun hast Du praktisch zwei und das ist das, was Du streng trennen musst.

Über den Teil, dem nicht widersprochen wurde, hast Du einen VB.

Was ich nicht verstehe, warum über den anderen Teil, der ins streitige Verfahren übergegangen ist, kein Anerkenntnisurteil beantragt werden konnte. Durch den Widerspruch ist das Mahnverfahren bzgl. dieses Teils beendet und wenn der Gegner nicht den Widerspruch zurücknimmt, sondern anerkennt, dann hat ein Anerkenntnisurteil zu ergehen. Von daher verstehe ich den Verlauf des Verfahrens nicht wirklich.

Auf jeden Fall musst Du die Sachen jetzt streng trennen und es wäre leichter, wenn Du praktisch zwei Akten anlegst. Du kannst nicht "eine" Forderungsaufstellung machen um den VB über den nachträglich anerkannten Teil zu beantragen, sondern musst zwei Forderungsaufstellungen machen.

Am einfachsten machst Du erst einmal eine Forderungsaufstellung über den Betrag, der in das streitige Verfahren übergegangen ist mit den entsprechenden Zinsen usw. Dann ziehst Du davon die Zahlung ab. Über das, was dann noch übrig bleibt, beantragst Du den Erlass des VB. Sollte da nichts mehr übrig bleiben und der Teil sogar überzahlt sein, dann brauchst Du auch keinen VB zu beantragen.

z.B.

Forderung 800,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über Basiszins ab 15.01.12
Gegner legt Widerspruch bzgl. 300,00 € ein

VB ergeht über 500,00 € + Zinsen aus diesem Betrag ab 15.01.12

Streitiges Verfahren über 300,00 € + Zinsen aus diesem Betrag ab 15.01.12

Gegner erkennt an und zahlt am 15.07.12 250,00 €
Deine Forderungsaufstellung zum 15.07.:
HF 300,00 €
Zinsen 7,88 € (hab ich jetzt nicht genau nachgerechnet)
Gesamtforderung 307,88 €
./. Zahlung 250,00 €
Restforderung 57, 88 €

Entsprechend wäre der VB über eine Hauptforderung von 57,88 € nebst Zinsen ab dem 16.07.2012 zu beantragen.

Ich hoffe, Du verstehst, was ich meine. Die Rechtspflegerin hat Recht, dass die Zinsen abgegolten sein müssten, da Zahlungen, wenn sie keine Zahlungsbestimmung enthalten, grundsätzlich erst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung zu verrechnen sind.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
suzette
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#3

24.08.2012, 10:35

In RA-MICRO kannst Du zum Forderungskonto auch ein Unterkonto anlegen. Dann kannst Du im Hauptkonto die Forderungen und Zahlungen bzgl. des vorhandenen VB erfassen und im Unterkonto den Rest.

Siehe Handbuch: "RA-MICRO HANDBUCH FORDERUNGSKONTO" (RA-MICRO 7), Seite 2 unten/Seite 3 oben.

Was ich auch nicht verstehe:

"Danach ist über den Rest ins streitige Verfahren übergegangen und Schuldner hat dann anerkannt. Nun gibt es ja kein Anerkenntnisurteil, sondern es läuft weiter im Mahnverfahren und ich muss einen VB mit dem alten Formular beantragen."

Wurde bzgl. des Restbetrags nach dem Widerspruch wirklich in das streitige Verfahren übergegangen? Oder hat der Schuldner noch im Mahnverfahren den Widerspruch wieder zurückgenommen?
abbigail2406
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#4

24.08.2012, 21:01

OK. Also danke erstmal für die raschen Antworten.
Das klingt auch alles plausibel.

Im Netz habe ich gefunden, dass es tatsächlich so ist, dass, wenn man in dass streitige Verfahren übergegangen ist und der Schuldner dann anerkennt, tatsächlich das Mahnverfahren wieder auflebt und dann der VB beantragt werden muss.
Geht bei mir auch gegen jegliches Verständnis, aber das hat sogar der Richter meinem Chef so erklärt.. (sonst wären wir da auch nie draufgekommen).
Es ist wirklich so, dass er im streitigen Verfahren anerkannt hat.

Mein Problem ist halt auch, dass ich ja bzgl. des VB (dem fertigen) eine Vollstreckungsandrohung gemacht habe. Und die Kosten hierfür wollte ich festsetzen lassen.
Der KfA ging an den Schuldner zur Kenntnis und daraufhin hat er halt gesagt, er hätte was "gezahlt" (tatsächlich wurde halt mit nem Guthaben verrechnet, ist ne Mietsache und da gab es dann ne Abrechnung der Umlagen etc. pp.).
Da meinte dann der Rechtspfleger, dass das auf die Kosten und Zinsen (ist ja auch richtig, verstehe ich auch) verrechnet wird, ich also den KfA zurücknehmen musste.
Und da fängt es halt an, dass ich den Faden verliere.

Ich kann doch net einfach den Guthabensvertrag auf die Akten verteilen wie ich will, also bissl was in die eine, bissl was in die andere, sondern muss das doch als Ganzes sehen, oder nicht?
Deshalb hatte ich eben auch eine Forderungsaufstellung gemacht...

Ich weiß halt net, wie ich das in den VB bringen soll. Wenn ich da den Gesamtguthabensbetrag als "Zahlung" eintrage, hätte ich ja den KfA net zurücknehmen dürfen.

Oder kann ich einfach sagen, dass ich das Guthaben in die Akte (also momentan ist es noch eine, aber wenn ich halt zwei Akten draus gemacht hätte) packe, in der es bereits den VB gibt?
Weil dann wäre ja mein Problem gelöst. Der VB ergeht wie beantragt und gut ist.

Ich hoffe, ihr könnt mir ein bissl folgen, bin ja selbst verwirrt..
abbigail2406
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#5

27.08.2012, 09:46

Huhu, ich schieb noch einmal nen bissl.
Meine Frist läuft morgen ab und es wäre wirklich lieb, nochmal ein - zwei Meinungen zu meinen letzten Gedanken zu hören.

Danke! :)
suzette
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#6

27.08.2012, 14:44

abbigail2406 hat geschrieben:Kann ich einfach sagen, dass ich das Guthaben in die Akte (also momentan ist es noch eine, aber wenn ich halt zwei Akten draus gemacht hätte) packe, in der es bereits den VB gibt?
Ja! Der Schuldner hat sicher nicht ausdrücklich gesagt, dass das Guthaben nur auf den bisher nicht titulierten Teil der Forderung verrechnet werden darf.

Und Du musst keine zweite Akte anlegen, sondern in RA-MICRO nur ein Unterkonto zum bestehenden Forderungskonto, siehe Beitrag (#3)
abbigail2406
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#7

27.08.2012, 18:23

Ja, das mit der zweiten Akte meinte ich nur in der Theorie. Das mit dem Unterkonto hab ich gemacht. :)

Nö, der hat sich nur gefreut, dass es ein Guthaben besteht und das natürlich sofort dem Gericht mitgeteilt (ahhh)... deshalb ja die ganze Huddelei.

Also teil ich der Rechtspflegerin das mal so mit.
Ich hab irgendwie im Gefühl, dass die trotzdem was zu meckern hat.
Werd sie mal anrufen.
Hab vorsorglich eine Fristverlängerung beantragt..

Vielen Dank! :wink1
abbigail2406
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#8

20.09.2012, 08:58

Also nur zur Info:

Im Endeffekt war es so, dass die Rechtspflegerin gesagt hat, ich könne das ruhig so machen und das Guthaben mit dem bereits bestehenden Titel verrechnen. So wäre es auch für sie einfacher. :lol:
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