Kann ein Mahnbescheid zweimal gemacht werden????

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
EveDallas
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#1

08.08.2012, 14:20

Habe hier ein kleines Problem: Unser EGVP hat nicht richtig funktioniert, dadurch wurde der Antrag auf Vollstreckungsbescheid mit einem falschen Aktenzeichen vesandt. Der Mahnbescheid ist daraufhin verjährt. Kann ich jetzt nochmal einen Mahnbescheid in derselben Sache beantragen? Die Forderung an sich ist noch nicht verjährt.

LG, EveDallas
Coco Lores
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#2

08.08.2012, 15:50

Was ist denn bitte ein EGVP und welches Aktenzeichen war falsch?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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nephele
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#3

08.08.2012, 16:11

Was ist denn bitte ein EGVP
Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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Jeanie1984
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#4

08.08.2012, 16:17

Ja, du kannst einen Mahnbescheid prinzipiell nochmals beantragen. Allerdings wäre es nicht ratsamer, die Klage gegen den Schuldner zu erheben und aus dem dann "gewonnen" Versäumnisurteil zu vollstrecken? Der Schuldner hat sicherlich gegen den MB keinen Widerspruch erhoben, weshalb ihr den VB beantragen wolltet.
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nephele
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#5

08.08.2012, 16:19

die Klage gegen den Schuldner zu erheben
Dürfte wohl teurer sein, als ein MB...
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
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Majo
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#6

08.08.2012, 16:20

dann habt ihr aber noch mehr Gerichtskosten.
Falls ihr einen 2. MB macht, was prinzipiell schon gehen sollte, dann fallen halt nochmal die GK für den MB an, die ihr wohl nicht vom SC erstattet bekommt.
Ihr solltet aber ggf. euren 1. MB komplett zurück nehmen.
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Jeanie1984
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#7

08.08.2012, 16:24

Sicher ist ein Klageverfahren teurer, aber wenn der Schuldner dieses Mal Widerspruch gegen den MB einlegt, kommt es am Ende auf´s Selbe / Gleiche raus. Den MB müssen sie meines Erachtens nicht zurücknehmen, da dieser eh verwirkt ist auf Grund der 6-Monatsfrist. Demnach kann sie einen neuen beantragen!
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Pepples
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#8

08.08.2012, 16:38

@Jeanie1984: Würdest Du bitte Dein Profil mit der richtigen Berufsbezeichnung ausfüllen, das ist kein Juxfeld. :wink:
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Coco Lores
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#9

09.08.2012, 10:38

Die GK vom MB werden in nem streitigen Verfahren dann eh angerechnet...also ich würd auch den MB nochmal machen ohne den 1. zurückzunehmen, da der ja eh verwirkt ist!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#10

15.08.2012, 12:52

ich würde den MB auch lieber -nicht- nochmal machen, weil der Schuldner ja dann wieder auf die Möglichkeit des Widerspruchs gestoßen wird.
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