Hallo,
ich mache zum ersten Mal einen Insolvenzantrag (Verbraucher). Muss ich Pkh beantragen für unsere Kosten?
Für eine baldige Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.
Pkh für Insolvenzantrag?
Muss Sunny korrigieren, das wird nicht über Beratungshilfe abgerechnet (das wäre ja echt frech, wenn man bedenkt, was man für Arbeit hat), vielmehr wird Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren "Beratungshilfe" genannt.....
Also ja, du kannst PKH beantragen........ Der Nachweis, dass der Mandant kein Vermögen/Einkommen hat, ist ja gut zu erbringen.
Also ja, du kannst PKH beantragen........ Der Nachweis, dass der Mandant kein Vermögen/Einkommen hat, ist ja gut zu erbringen.
"Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe ist die vollständige oder teilweise Befreiung einer Partei von Gerichtskosten, wenn sie diese aufgrund geringen Einkommens nicht selbst aufbringen kann. Die Prozesskostenhilfe kommt überwiegend bei gerichtlichen Klageverfahren zur Anwendung. Auch im Insolvenzverfahren gibt es „Prozesskostenhilfe“, damit der Schuldner damit der Schuldner das gesetzlich vorgeschriebene Schuldenbereinigungsverfahren von einem Rechtsanwalt durchführen lassen kann. Im Insolvenzverfahren wird die Prozesskostenhilfe „Beratungshilfe“ genannt."
- Melanie
- Kennt alle Akten auswendig
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Handelt es sich bei dem "Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten" um die Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe? Beinhaltet das auch die Anwaltskosten oder nur die Gerichts- und Verwalterkosten?
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
Stundung der Verfahrenskosten ist nicht gleich PKH......... Da werden nicht die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse übernommen, sondern lediglich gestundet!! Zwei verschiedene Paar Schuhe........
Stundung der Verfahrenskosten bezieht sich meiner Kenntnis nach nur auf die GK!
Stundung der Verfahrenskosten bezieht sich meiner Kenntnis nach nur auf die GK!
Oh, sorry, muss mich korrigieren....... Hab da grad was gefunden:
§ 4a InsO, Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 4a InsO
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
2Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. 3Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. 4§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4a InsO, Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 4a InsO
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
2Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. 3Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. 4§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
- LenaX
- Forenfachkraft
- Beiträge: 169
- Registriert: 03.03.2007, 16:45
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Dortmund
wann wird was und von wem beantragt?
wann die PKH und wann die Stundung der Verfahrenskosten?
bei PKH werden doch die GK und RA Kosten von der Staatskasse übernommen ... der Mdt. muss die Kosten nicht zurückzahlen.
läuft das bei Stundung genauso ab, oder muss der Mdt. die Kosten irgendwann mal bezahlen??? weil Stundung heißt eigentlich "Zahlungsaufschub"...
wann die PKH und wann die Stundung der Verfahrenskosten?
bei PKH werden doch die GK und RA Kosten von der Staatskasse übernommen ... der Mdt. muss die Kosten nicht zurückzahlen.
läuft das bei Stundung genauso ab, oder muss der Mdt. die Kosten irgendwann mal bezahlen??? weil Stundung heißt eigentlich "Zahlungsaufschub"...
LG, Lena