Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
MB beantragt, erhalten
VB beantragt, erhalten
nach Zustellung des VB legt der Schuldner Widerspruch gegen den MB ein, dieser wird umgedeutet in Einspruch gegen VB, ist aber meiner Meinung nach verspätet, da die 2-wöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist (Zustellung VB 19. April, Eingang Widerspruch 07. Mai)
das Mahngericht gibt ab ans Streitgericht, dieses geht jetzt ins streitige Verfahren über und fordert mich auf, den Anspruch zu begründen (und weitere Gerichtskosten einzuzahlen)
hätte der Einspruch nicht einfach verworfen werden können? Wenn ja, kann ich das noch irgendwie "bewirken"? Antrag bei Gericht?
spielt es eine Rolle, dass ich ein anderes Streitgericht als das des Wohnorts des Schuldners angegeben habe? (kann zutreffend begründen, warum das abweichend angegebene Gericht zuständig ist, machte ich in gleich gelagerten Fällen bisher immer erfolgreich)
Dank im Voraus und schönes WE
ras
Streitiges Verfahren trotz verspäteten Einspruchs?
Beantrage einfach, dass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden und der Beklagte die Kosten zu tragen hat Eine Anspruchsbegründung kannst du dir zunächst sparen. Du kannst ja noch reinschreiben, wenn eine gefordert wird, reichst du nach.
Klappt eigentlich immer - geht einfach und unkompliziert - da läuft beim Mahngericht halt die Maschinerie an
Klappt eigentlich immer - geht einfach und unkompliziert - da läuft beim Mahngericht halt die Maschinerie an
eigentlich prüft das Prozessgericht von Amts wegen und erlässt Verfügung dass beabsichtigt wird, den EI zurückzuweisen... wenn nicht, stellst du jetzt entsprechenden Antrag, wie oben erwähnt....
das versteh ich nich, das Mahngericht hat mit dem ganzen ja nix mehr zu tun ...da läuft beim Mahngericht halt die Maschinerie an
Das Mahngericht gibt ab, weil Einspruch - da wird von Amts wegen abgegeben. Das meinte ich damit, dass beim Mahngericht die Maschinerie anläuft. War vielleicht etwas missverständlich.
Und ich hab es bislang noch nicht einmal gehabt, dass das Gericht von Amts wegen den Einspruch als verspätet zurückweist oder eine Verfügung mit dessen Absicht erlässt. Das mussten wir immer beantragen. Und dann wurde auch der Einspruch zurückgewiesen. Wir hatten die KGE und konnten KFA bzgl. der weiteren Kosten machen
Und ich hab es bislang noch nicht einmal gehabt, dass das Gericht von Amts wegen den Einspruch als verspätet zurückweist oder eine Verfügung mit dessen Absicht erlässt. Das mussten wir immer beantragen. Und dann wurde auch der Einspruch zurückgewiesen. Wir hatten die KGE und konnten KFA bzgl. der weiteren Kosten machen
- RAS
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danke euch beiden für die Antworten, hier wird einem sogar noch freitags nachts und sonntags morgens geholfen
eine konkrete Frage: die angeforderten Gerichtskosten muss ich dennoch einzahlen?
und eine generelle: DARF denn der Richter auch sagen: "Nö, ich weise den Einspruch trotz Verspätung nicht zurück, begründe du mir mal die Forderung und dann werde ich darüber im streitigen Verfahren urteilen!"
oder ist der Richter rechtlich verpflichtet, zurückzuweisen, weil Rechtskraft und so...
Schönes Rest-WE noch
eine konkrete Frage: die angeforderten Gerichtskosten muss ich dennoch einzahlen?
und eine generelle: DARF denn der Richter auch sagen: "Nö, ich weise den Einspruch trotz Verspätung nicht zurück, begründe du mir mal die Forderung und dann werde ich darüber im streitigen Verfahren urteilen!"
oder ist der Richter rechtlich verpflichtet, zurückzuweisen, weil Rechtskraft und so...
Schönes Rest-WE noch
rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann.
ich mach mir immer Notizen in die Akte "wenn AZ bekannt, Antrag auf Zurückweisung wegen Verspätung" und dann kommt immer schon mit dem ersten Schreiben des Gerichts die Verfügung, dass beabsichtigt wird, zurückzuweisen.Und ich hab es bislang noch nicht einmal gehabt, dass das Gericht von Amts wegen den Einspruch als verspätet zurückweist oder eine Verfügung mit dessen Absicht erlässt.
die Gegenseite kann hier Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, ansonsten muss der Richter zurückweisen.und eine generelle: DARF denn der Richter auch sagen: "Nö, ich weise den Einspruch trotz Verspätung nicht zurück, begründe du mir mal die Forderung und dann werde ich darüber im streitigen Verfahren urteilen!"
oder ist der Richter rechtlich verpflichtet, zurückzuweisen, weil Rechtskraft und so...
- RAS
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rosa hat geschrieben: die Gegenseite kann hier Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, ansonsten muss der Richter zurückweisen.
und für einen Antrag auf Wiedereinsetzung gilt die Frist des § 234 I ZPO und die dürfte auch abgelaufen sein, wenn ich das richtig sehe...
oder kann ein verspäteter Wiederspruch gegen den MB, der als Einspruch gegen den VB umgedeutet wurde, der aber auch verspätet ist, auch noch umgedeutet werden in einen Antrag auf Wiedereinsetzung? (irgendwie habe ich gerade aus fernen Ausbildungszeiten den Satz "Irgendwann muss auch mal Schluss sein." ihm Ohr...)
rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann.
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und noch die Nachfrage:
das Streitgericht HAT schon eine Anspruchsbegründung angefordert, muss ich die jetzt machen oder reicht erst Mal nur der Antrag auf Zurückweisung wegen der Verfristung?
das Streitgericht HAT schon eine Anspruchsbegründung angefordert, muss ich die jetzt machen oder reicht erst Mal nur der Antrag auf Zurückweisung wegen der Verfristung?
rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann.
den Antrag auf Wiedereinsetzung muss man schon explizit stellen.
Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist keine richterliche Frist. Es muss also (erstmal) keine Anspruchsbegründung gefertigt werden.
Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist keine richterliche Frist. Es muss also (erstmal) keine Anspruchsbegründung gefertigt werden.