Hallo Leute,
ich muss einen Mahnbescheid machen und stelle mir immer wieder die gleiche Frage.
Folgender Fall:
Wir haben den Schuldner zur Zahlung aufgefordert, dieser hat Teilzahlungen erbracht und nun ganz eingestellt.
Jetzt soll ich einen Mahnbescheid machen, soweit alles klar, bis auf die Frage zu den Rechtsanwaltsgebühren.
Kann ich diese im Mahnbescheid fordern, auch wenn ich dem Schuldner diese nicht aufgegeben habe? Entstanden sind sie durch die außergerichtliche Tätigkeit ja eigentlich schon.
Oder geht das nur, wenn man im Aufforderungsschreiben gleich seine Rechtsanwaltsgebühren mit aufgibt?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen, mache ZV einfach so selten, dass ich dann immer unsicher werde.
Vielen Dank schonmal.
Rechtsanwaltsgebühren in MB, ohne Zahlungsaufforderung?
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Hallo,
hast du die Rechnungen denn dem Mandanten in Rechnung gestellt?
Wenn ja, kannst du sie ruhigen Gewissens geltend machen.
Durch den Verzug des Gegners sind diese ja sowieso entstanden.
Hast du noch nicht gegenüber dem abgerechnet, dann mach es am besten gleich und dann kannst du sie auch mit geltend machen.
Hoffe, ich konnte helfen!
hast du die Rechnungen denn dem Mandanten in Rechnung gestellt?
Wenn ja, kannst du sie ruhigen Gewissens geltend machen.
Durch den Verzug des Gegners sind diese ja sowieso entstanden.
Hast du noch nicht gegenüber dem abgerechnet, dann mach es am besten gleich und dann kannst du sie auch mit geltend machen.
Hoffe, ich konnte helfen!
Also ich nehme die vorgerichtlichen Anwaltskosten immer in den MB mit rein. Ich muss aber dazu sagen, dass ich, wenn ich das Aufforderungsschreiben mache, den GEG immer zur Zahlung der Anwaltsgebühren auffordere. Wenn aber mein Chef das (mal) macht, vergisst er es meist. Aber selbst dann nehm ich die Gebühr problemlos mit rein. Auch wenn ich dann die Anspruchsbegründung fertige und weder den Nachweis erbringe, dass ich die Gegenseite dazu aufgefordert habe, noch dass ich der Mandantschaft diese Kosten in Rechnung gestellt habe, bekomm ich diesen Anspruch durch.
Also, nur zu ...
Also, nur zu ...
Dann aber wohl nur als Freistellungsanspruch.Pilgrim hat geschrieben:Also ich nehme die vorgerichtlichen Anwaltskosten immer in den MB mit rein. Ich muss aber dazu sagen, dass ich, wenn ich das Aufforderungsschreiben mache, den GEG immer zur Zahlung der Anwaltsgebühren auffordere. Wenn aber mein Chef das (mal) macht, vergisst er es meist. Aber selbst dann nehm ich die Gebühr problemlos mit rein. Auch wenn ich dann die Anspruchsbegründung fertige und weder den Nachweis erbringe, dass ich die Gegenseite dazu aufgefordert habe, noch dass ich der Mandantschaft diese Kosten in Rechnung gestellt habe, bekomm ich diesen Anspruch durch.
Also, nur zu ...
@ Jupp: Nein.
Mein Chef rechnet Akten immer erst nach Beendigung des Verfahrens ab. Ich mach also keine Zwischenrechnungen. In der Anspruchsbegründung nehm ich die Kostenaufstellung mit rein. Ich schreib auch nicht, dass ich die Kosten bereits bei der Mdt abgerechnet hab. Bisher hatte ich da noch nie Probleme.
Mein Chef rechnet Akten immer erst nach Beendigung des Verfahrens ab. Ich mach also keine Zwischenrechnungen. In der Anspruchsbegründung nehm ich die Kostenaufstellung mit rein. Ich schreib auch nicht, dass ich die Kosten bereits bei der Mdt abgerechnet hab. Bisher hatte ich da noch nie Probleme.
Falls die Gegenseite vorbringt, die Kosten seien nicht bezahlt, dann wird der Zahlungsantrag aber in einen Freistellungsantrag umgewandelt werden müssen.
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Den Einwand hat bei mir noch kein Gegner gebracht.
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Es kommt auf Rechnung und Zahlung nicht ant, sondern allein auf den Anfall. Ist hier auch schon behandelt worden, z.B. da Gegenseite sagt Geschäftsgebühr nicht gültig wegen RSVJupp03/11 hat geschrieben:Dann aber wohl nur als Freistellungsanspruch.Pilgrim hat geschrieben:Also ich nehme die vorgerichtlichen Anwaltskosten immer in den MB mit rein. Ich muss aber dazu sagen, dass ich, wenn ich das Aufforderungsschreiben mache, den GEG immer zur Zahlung der Anwaltsgebühren auffordere. Wenn aber mein Chef das (mal) macht, vergisst er es meist. Aber selbst dann nehm ich die Gebühr problemlos mit rein. Auch wenn ich dann die Anspruchsbegründung fertige und weder den Nachweis erbringe, dass ich die Gegenseite dazu aufgefordert habe, noch dass ich der Mandantschaft diese Kosten in Rechnung gestellt habe, bekomm ich diesen Anspruch durch.
Also, nur zu ...
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