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Widerspruch nur gg. Kosten, Haupftforderung nicht bezahlt

Verfasst: 10.04.2012, 09:26
von Muupsi
Wir haben für den Mandanten einen Mahnbescheid eingereicht. Der Antragsgegner hat nun nur gegen die Verfahrenskosten Widerspruch eingelegt. Die Hauptforderung ist allerdings nicht bezahlt.

Wenn nun die Gerichtskosten für die Überleitung in das streitige Verfahren eingezahlt werden, können wir dann im streitigen Verfahren einen insgesamten Antrag (also auch über Hauptforderung) stellen oder muss wegen der Hauptforderung der VB beantragt werden und nur die Verfahrenskosten werden im streitigen Verfahren verhandelt (was ja irgendwie unlogisch wäre)?

Bin für Hilfe sehr dankbar, denn so eine Fallkombination (Hauptforderung nicht zahlen, aber Widerspruch gegen Kosten einlegen) hatten wir noch nicht.

Re: Widerspruch nur gg. Kosten, Haupftforderung nicht bezahl

Verfasst: 10.04.2012, 09:29
von tiko73
Du musst über den nicht bestrittenen Teil VB beantragen und nur das, was bestritten wurde, geht ins streitige Verfahren über.

Re: Widerspruch nur gg. Kosten, Haupftforderung nicht bezahl

Verfasst: 10.04.2012, 09:33
von Muupsi
Danke für die schnelle Antwort. Ok, dann weiß ich Bescheid :smile: