vollständiges Rubrum bei Anspruchbegründung nach Widerspruch

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RAS
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#1

11.07.2011, 11:28

Hallo zusammen!


Nachdem die Gegenseite Widerspruch gegen den MB eingelegt hat und die Sache ans Streitgericht abgegeben wurde, kam nunmehr die Aufforderung zur Begründung des Anspruchs aus dem MB. Soweit bekannt.
Dieses Mal allerdings auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf 253 II ZPO, insbesondere dass die Beizeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten sein sollen. Das hat mich dann doch verwundert, denn solch einen Hinweis erhielt ich bislang noch nie.
Kann das daran liegen, dass der Widerspruch gegen den MB den Hinweis des (nunmehr) Beklagten enthielt, dass sein Vorname anders geschrieben wird? Es ist jetzt kein großer Fehler in der Namensschreibung, nur eine andere Schreibweise, wie zB bei Carl/Karl oder Kathrin/Katrin - eigentlich offensichtlich, wer gemeint ist, denn der Rest - Nachname, Adresse - ist vollkommen korrekt.
Oder ist das vielleicht einfach eine Eigenheit dieses Gerichts, die Aufforderung zur Anspruchbegründung so zu formulieren?
Ich müsste ohnehin das Rubrum auch auf Klägerseite berichtigen lassen, da ein Wechsel in der Geschäftsführung stattgefunden hat.
Schreibe ich am Besten also ein komplettes Rubrum? Oder auch hier wie sonst "In Sachen X ./. Y" und beantrage und erkläre, warum und wie das Rubrum aus dem MB berichtigt/geändert werden soll?


Grüblerische Grüße und Dank im Voraus,
ras
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Adora Belle
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#2

11.07.2011, 12:08

Womit man sich so aufhalten kann... 8) Ich würde der Einfachheit halber das komplette Rubrum nehmen, und gleichzeitig den GF-Wechsel nochmal in der Begründung anführen.
rasen
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#3

11.07.2011, 15:57

Würde ich auch so machen: Langrubrum und Antrag auf Berichtigung des Rubrums.
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RAS
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#4

18.07.2011, 10:26

:thx

so hab ich das jetzt mal gemacht


noch eine blöde Frage, die mich gerade verwirrt

beim MB habe ich Zinsen ab Zustellung des MB beantragt

schreibe ich jetzt in den Anträgen bei der Forderungsbegründung "Zinsen ab Zustellung MB" oder "Zinsen ab 'DATUM DER ZUSTELLUNG DES MB'" oder gibt es die Zinsen erst einen Tag nach Zustellung, denn bei "Zinsen ab Rechtshängigkeit" beginnt der Zinsanspruch doch auch einen Tag nach Zustellung der Klageschrift (= Rechtshängigkeit)?
oder werfe ich da jetzt Dinge durcheinander, die nichts gemeinsam haben? :wirr

hm, nach 187 I BGB müsste es der Tag nach Zustellung sein :nachdenk
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charly03
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#5

18.07.2011, 11:05

Es gibt die Zinsen ab einen Tag nach der Zustellung.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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