Hey,
wir haben ein sicherrlich gängiges Problem:
Schuldner gegen den Mahnbescheid beantragt werden soll hat seine Klingel und seinen Briefkasten nicht bewschriftet, sodass wir die Standardinfo bekommen: Adressat unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln
Wir wissen, dass der Schuldner dort wohnt.
Habt ihr gg. einen Tip, wie man hier vorgehen kann?
Schuldner versteckt sich; Zustellungsproblem
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- Soenny
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EMA machen als Nachweis (wenn nicht bereits vorhanden), Schreiben an das Mahngericht mit Sachverhaltsschilderung und der lieben BItte, doch über die Wachtmeisterei zustellen zu lassen
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Zustellung durch Gerichtswachtmeister unter Angabe der genauen Wohnung (1. Stock links o.ä.) nach Anrufung des örtlichen Gerichts im Wege der Rechtshilfe. So als letzte Möglichkeit.
LG aus Frankfurt
Ninine
P.S. Namensschild anbringen ist natürlich der Renner!
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Das ist ja der Hit: Man kann das Gericht "bitten", dass ein Mahnbescheid nicht durch die Post sondern einen Gerichtswachtmeister zugestellt wird? und die machen das?
Habe ich noch nie gehört!
Aber das wird in diesem Fall hier auch nichts bringen, wenn nämlich kein Name am Briefkasten steht...
Das ist sehr ärgerlich und gibt es bestimmt öfter mal, aber es gibt es eben auch öfter, dass sich ein Schuldner auf diese Weise aus dem Staub macht und keine Zustellung erfolgen kann! So ärgerlich das auch ist.
Habe ich noch nie gehört!
Aber das wird in diesem Fall hier auch nichts bringen, wenn nämlich kein Name am Briefkasten steht...
Das ist sehr ärgerlich und gibt es bestimmt öfter mal, aber es gibt es eben auch öfter, dass sich ein Schuldner auf diese Weise aus dem Staub macht und keine Zustellung erfolgen kann! So ärgerlich das auch ist.
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Morgen!
eine Kollegin eben zu dem Thema:
Edding 500 mitnehmen und den Postkasten beschriften....
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Wer nicht will, will nicht!
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Hi,
die Zustellung durch den Gerichtswachmeister hilft wirklich weiter. Kann davon nur Gutes berichten. Einfach einen kurzen Dreizeiler ans (Mahn)Gericht und die machen das. Kostet auch nichts extra (bis zu zehn Zustellungen frei).
Kann mir jemand weiterhelfen, wie das mit dem VORLÄUFIGEN ZAHKUNGSVERBOT geht?!
Habe das so verstanden:
- Schuldner zahlt nicht, ich erwirke Titel (VB), schreibe ggf. dann den Gerichtsvollzieher an bzw. den Drittschuldner (Bank???) und "bitte" um ein VZV? Dann
PfüB hinterher.
- Wie rechne ich das VZV den ab? Einfach gesagt, was kostet das denn?
- Lohnt sich ein VZV?
Danke für die Hilfe!
die Zustellung durch den Gerichtswachmeister hilft wirklich weiter. Kann davon nur Gutes berichten. Einfach einen kurzen Dreizeiler ans (Mahn)Gericht und die machen das. Kostet auch nichts extra (bis zu zehn Zustellungen frei).
Kann mir jemand weiterhelfen, wie das mit dem VORLÄUFIGEN ZAHKUNGSVERBOT geht?!
Habe das so verstanden:
- Schuldner zahlt nicht, ich erwirke Titel (VB), schreibe ggf. dann den Gerichtsvollzieher an bzw. den Drittschuldner (Bank???) und "bitte" um ein VZV? Dann
PfüB hinterher.
- Wie rechne ich das VZV den ab? Einfach gesagt, was kostet das denn?
- Lohnt sich ein VZV?
Danke für die Hilfe!
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@Ulili
Ist zwar etwas offtopic in diesem Thread, aber:
Für das vorläufige Zahlungsverbot gibts in den Anwaltsprogrammen normalerweise genauso Vordrucke wie für den Pfüb. Du beantragst also das VZV, lässt es an den Drittschuldner zustellen, der weiß aha, da kommt ne Pfändung. Innerhalb von 14 Tagen nach dem VZV muss allerdings der Pfüb folgen, sonst verfällt das VZV wieder.
Für das VZV an sich entsteht keine Gebühr, erst für den Pfüb, da das VZV als vorbereitende Maßnahme zur Zwangsvollstreckung läuft.
Und ja, ein VZV lohnt sich, vorallem wenn Gefahr in Verzug ist, weil der Schuldner Vermögen zur Seite schafft. Du gewinnst dadurch Zeit und hast den Daumen auf der Forderung.
Ist zwar etwas offtopic in diesem Thread, aber:
Für das vorläufige Zahlungsverbot gibts in den Anwaltsprogrammen normalerweise genauso Vordrucke wie für den Pfüb. Du beantragst also das VZV, lässt es an den Drittschuldner zustellen, der weiß aha, da kommt ne Pfändung. Innerhalb von 14 Tagen nach dem VZV muss allerdings der Pfüb folgen, sonst verfällt das VZV wieder.
Für das VZV an sich entsteht keine Gebühr, erst für den Pfüb, da das VZV als vorbereitende Maßnahme zur Zwangsvollstreckung läuft.
Und ja, ein VZV lohnt sich, vorallem wenn Gefahr in Verzug ist, weil der Schuldner Vermögen zur Seite schafft. Du gewinnst dadurch Zeit und hast den Daumen auf der Forderung.
Ich bin ein Mensch, der stets das WARUM hinter einer Sache wissen will
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Sorry, BDL1977, aber deine Ausführungen sind so nicht ganz richtig. Die Frist, um den PfÜb dem VZV nachzuschieben beträgt nicht 14 Tage, sondern einen Monat. Und die Gebühr ist bereits durchaus mit dem VZV entstanden. VZV und PfÜb bilden eine gebührenrechtliche Angelegenheit, was nichts anderes heißt, als dass es die Gebühr für das VZV mit anschließendem PfÜb nur einmal gibt. Und Zeit "gewinnt" man durch ein VZV nicht wirklich, man verschafft sich lediglich einen rangwahrenden Vorteil im Vergleich zu anderen Gläubigern.
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@Muupsi
Ok, ich hab mich etwas schluderig ausgedrückt. Mit Zeit sparen meinte ich den von Dir genannten Punkt der Rangsicherung und bzgl. der Gebühr, dass Pfüb und VZV eine Gebühreneinheit bilden.
Isch hab nochmal nachgeguckt... tatsächlich, ich hab mich geirrt... Pfändung ist binnen einer Monatsfrist nachzureichen, sagt der Nomos Handkommentar Danke für den Hinweis
Ok, ich hab mich etwas schluderig ausgedrückt. Mit Zeit sparen meinte ich den von Dir genannten Punkt der Rangsicherung und bzgl. der Gebühr, dass Pfüb und VZV eine Gebühreneinheit bilden.
Isch hab nochmal nachgeguckt... tatsächlich, ich hab mich geirrt... Pfändung ist binnen einer Monatsfrist nachzureichen, sagt der Nomos Handkommentar Danke für den Hinweis
Ich bin ein Mensch, der stets das WARUM hinter einer Sache wissen will