Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in einer Verkehrsunfallsache beauftragt uns der Beklagte zu 2.). Seine Haftpflichtversiche-rung wird als Beklagte zu 1.) beansprucht. Diese reguliert nach Klageerhebung gegen Verzicht auf Kostenantrag des Klägers.
Damit kann doch der Beklagte zu 2.) noch einen Kostenantrag stellen, und zwar hier in der Form, die Kosten (gem. § 91a ZPO analaog?) des Beklagten zu 2.) der Beklagten zu 1.) aufzuerlegen.
Vielen lieben Dank im Voraus!
Master24
Beklagter 1 reguliert gegen Kostenantragsverzicht – Kosten B
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -