MB zurücknehmen oder für erledigt erklären???

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zessi
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#1

07.06.2011, 12:06

hallo!
ich mal wieder mit der blöden frage:

also kurz der sachverhalt. unser mandant hat dem gegner eine rechnung geschickt. dieser hat nicht gezahlt. nun hat unser mandant die angelegenheit zu uns gegeben, um die forderung beizutreiben. jetzt hat unser mandant dem gegner KEINE mahnung geschrieben, was wir aber nicht wussten, da hier schon mal die unterlagen stückchenweise ankommen. Wir haben ganz normal ein aufforderungsschreiben rausgeschickt. der gegner hat darauf nicht reagiert. also haben wir einen mahnbescheid rausgeschickt.

nachdem der mahnbescheid raus war, haben wir ein schreiben von der gegenseite bekommen, dass dieser nur die hauptforderung an unseren mandanten gezahlt hat. wir haben die sache weiter laufen lassen, da wir bis zu diesem zeitpunkt nicht gewusst, dass von unserem mandanten keine mahnung geschrieben wurde.

nun hat der gegner widerspruch gegen den mahnbescheid eingelegt und wir haben die weiteren gerichtskosten bereits eingezahlt. ein aktenzeichen beim streitgericht ist auch schon vorhanden.

so. nun haben wir heute erfahren, dass unser mandant keine mahnung geschrieben hat und somit der gegner rechtlich gesehen nicht "wusste" dass er zu zahlen hat, wir also unsere anwaltskosten nicht beim gegner geltend machen können.

wir sollen daher jetzt den mahnbescheid irgendwie aus der welt schaffen.

jetzt kommt meine frage:

kann ich den mahnbescheid gegenüber dem mahngericht noch zurücknehmen, obwohl ich schon ein aktenzeichen bei streitgericht habe

oder

nehme ich den mahnbescheid gegenüber dem streitgericht zurück

oder

erkläre ich den mahnbescheid gegenüber dem streitgericht für erledigt.

was ist rechtlich gesehen richtig und was kostet welche variante?

es tut mir leid, dass es so viel text geworden ist, aber ich habe versucht den sachverhalt genau zu erklären.

danke schon mal für eure hilfe


die zessi
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Pepples
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#2

07.06.2011, 12:10

Wenn der Schuldner ordnungsgemäß die Rechnung erhalten hat, wusste er sehr wohl, was zu zahlen war. Wenn überdies noch ein Zahlungsziel draufstand, war er auch in Verzug. Das sollte als erstes Mal beim Mandanten geklärt werden. Auf eine Mahnung kommt es dann nämlich m.E. nicht mehr an. Allerspätestens mit dem anwalt. Aufforderungsschreiben ist Verzug eingetreten mit allen weiteren Folgen.
Für eine Rücknahme oder gar Erledigung des Verfahrens sehe ich keinen Raum, sofern der Schuldner nicht zwischenzeitlich gezahlt haben sollte.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
zessi
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#3

07.06.2011, 12:11

meine cheffin meinte, dass wir das ding zurücknehmen müssen oder wie auch immer. ich sehe das auch anders, daber sie ist die cheffin und dann wirds so gemacht.
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charly03
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#4

07.06.2011, 12:13

Pepples voll :zustimm
Wenn ich alles gleich machen würde, was mein Chef sagt.. :roll:
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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#5

07.06.2011, 12:14

meine cheffin meinte, dass wir das ding zurücknehmen müssen oder wie auch immer. ich sehe das auch anders, daber sie ist die cheffin und dann wirds so gemacht.
zessi
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#6

07.06.2011, 12:15

ich streite mich da nicht mehr....
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Liesel
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#7

07.06.2011, 12:15

Und wie will deine Chefin dem Mandanten erklären, daß er auf den Kosten sitzenbleibt?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
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#8

07.06.2011, 12:15

charly03 hat geschrieben:Wenn ich alles gleich machen würde, was mein Chef sagt.. :roll:
Da musste ich auch gerade dran denken.

Ich würde das Verfahren auch weiterlaufen lassen. Wie bereits gesagt wurde, war er spätestens nach eurer Zahlungsaufforderung in Verzug.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Tinu
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#9

07.06.2011, 12:20

:zustimm
"Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren." - Berthold Brecht
gkutes

#10

07.06.2011, 12:22

Die Zahlung müsst ihr natürlich verrechnen. Über die Kosten bleibt das Verfahren dann noch anhängig
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