MB zurücknehmen oder für erledigt erklären???

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Kikki-Fee
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#11

07.06.2011, 12:41

gkutes hat geschrieben:Die Zahlung müsst ihr natürlich verrechnen. Über die Kosten bleibt das Verfahren dann noch anhängig

Wenn der Gegner denn wirklich gezahlt hat.

Denn nach dem, was zessi schreibt, hat er das zwar behauptet, aber ob er wirklich gezahlt hat, ist für mich nicht ganz klar.
zessi hat geschrieben:haben wir ein schreiben von der gegenseite bekommen, dass dieser nur die hauptforderung an unseren mandanten gezahlt hat.
zessi, wie ist es denn? Hat euer Mandant schon bestätigt, dass er das Geld bekommen hat? Darauf würde ich die Chefin noch mal hinweisen. Stell dir mal vor, ihr nehmt bloß wegen dem Schreiben vom Gegner zurück und die Zahlung ist gar nicht erfolgt, dann hat deine Chefin aber ein echtes Problem.
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PinkLady
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#12

07.06.2011, 16:03

Pepples hat geschrieben:Wenn der Schuldner ordnungsgemäß die Rechnung erhalten hat, wusste er sehr wohl, was zu zahlen war. Wenn überdies noch ein Zahlungsziel draufstand, war er auch in Verzug. Das sollte als erstes Mal beim Mandanten geklärt werden. Auf eine Mahnung kommt es dann nämlich m.E. nicht mehr an. Allerspätestens mit dem anwalt. Aufforderungsschreiben ist Verzug eingetreten mit allen weiteren Folgen.
Für eine Rücknahme oder gar Erledigung des Verfahrens sehe ich keinen Raum, sofern der Schuldner nicht zwischenzeitlich gezahlt haben sollte.
Leider muss ich hier mal gegenhalten. Wir haben genau diesen Fall letztens erst gehabt und der Gegner ist auf seinen Kosten sitzen geblieben. PKH-Prüfungsverfahren. Wir haben gezahlt und Gegner wollte noch die Kosten einklagen.
Der Gegner hat auch damit argumentiert, dass mit dem anwl. Aufforderungsschreiben Verzug eingetreten ist. Das Gericht hat das negiert, so steht es auch im Palandt. Da könnt ihr nur hoffen, dass euer Gegner keinen Palandt zur Hand hat.
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#13

07.06.2011, 17:07

PinkLady hat geschrieben:
Pepples hat geschrieben:Wenn der Schuldner ordnungsgemäß die Rechnung erhalten hat, wusste er sehr wohl, was zu zahlen war. Wenn überdies noch ein Zahlungsziel draufstand, war er auch in Verzug. Das sollte als erstes Mal beim Mandanten geklärt werden. Auf eine Mahnung kommt es dann nämlich m.E. nicht mehr an. Allerspätestens mit dem anwalt. Aufforderungsschreiben ist Verzug eingetreten mit allen weiteren Folgen.
Für eine Rücknahme oder gar Erledigung des Verfahrens sehe ich keinen Raum, sofern der Schuldner nicht zwischenzeitlich gezahlt haben sollte.
Leider muss ich hier mal gegenhalten. Wir haben genau diesen Fall letztens erst gehabt und der Gegner ist auf seinen Kosten sitzen geblieben. PKH-Prüfungsverfahren. Wir haben gezahlt und Gegner wollte noch die Kosten einklagen.
Der Gegner hat auch damit argumentiert, dass mit dem anwl. Aufforderungsschreiben Verzug eingetreten ist. Das Gericht hat das negiert, so steht es auch im Palandt. Da könnt ihr nur hoffen, dass euer Gegner keinen Palandt zur Hand hat.
Dann würde mich jetzt aber mal die Fundstelle interessieren.
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#14

07.06.2011, 17:48

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#15

22.07.2021, 15:36

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema mal aufgreifen.

Ich habe einen Mahnbescheid gemacht und dieser konnte nicht zugestellt werden.

Während ich die Adresse ermittelt habe, kamen zwei Zahlungen. Der Mahnbescheid lautete über eine Summe von EUR 27.034,18. Die Zahlungen wurden in Höhe von EUR 4.472,50 geleistet, so dass jetzt noch eine Hauptforderung von EUR 22.561,68 besteht.

Muss ich jetzt den Mahnbescheid um die EUR 4.472,50 für erledigt erklären oder den Mahnbescheid über diese Summe zurücknehmen? Ehrlich gesagt habe ich das schon lange nicht mehr gehabt und stehe gerade auf den Schlauch.

Danke für Eure Hilfe.
Liebe Grüße

Sylvia

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#16

22.07.2021, 15:49

Hast du schon - vor Eingang der Zahlung - Neuzustellung beantragt?
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#17

22.07.2021, 15:56

Wenn die Neuzustellung schon beantragt ist, würde ich erst einmal abwarten bis zur Zustellung des MB. Wenn es dann - nach Ablauf der Widerspruchsfrist - soweit ist, dass der VB beantragt werden kann, würde ich dort eintragen (denn da gibt es die entsprechenden "Felder"), wann welche Zahlung eingegangen ist. Bei Antrag auf VB wird man ja danach gefragt bzw muss man angeben, ob der Schuldner Zahlungen geleistet hat.
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#18

23.07.2021, 09:01

Nein . Als der Hinweis vom Gericht kam habe ich natürlich erstmal die Adresse ermittelt. Nun wollte ich zusammen mit dem Formular den Mahnbescheid um die Zahlungen verkürzen. Der Mahnbescheid ist vom 10.06.2021 die Zahlungen waren am 25.06.2021. Könnte das Gericht dann nicht monieren, dass die Zahlungen vor der Zustellung angefallen sind und der Mahnbescheid gar nicht mehr in korrekter Höhe ausgefüllt war? Eigentlich wird ja ein nicht korrekter Mahnbescheid zugstellt.
Liebe Grüße

Sylvia

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#19

23.07.2021, 11:13

Hmmm... Blöd ist in dem Zusammenhang ja, dass beim Mahnverfahren Formularzwang herrscht und das Formular wegen der Neuzustellung leider nicht vorsieht, da irgendwo Zahlungen einzutragen. Da das Formular es nunmal nicht vorsieht, dass ein Schuldner zwischen Beantragung und Erlass des MB Zahlungen leistet, würde ich tatsächlich die Neuzustellung ganz normal beantragen. Was noch zuzsätzlich ginge: Mach vorher - also vor der Absendung des Neuzustellungsantrags nen Schriftsatz an das Mahngericht und teile mit, dass der Antragsgegner Zahlungen geleistet hat- jeweils das Datum mit dem Betrag. Vielleicht werden die Zahlungen im neu zuzustellenden Mahnbescheid berücksichtigt. Wenn nicht, ist es halt so und du wartest, bis du den VB beantragen kannst - da kannst die Zahlungen definitiv eintragen. Wenn die im MB mit drin sind, darfst du die Zahlungen dann aber nicht nochmal im VB-Antrag eintragen...
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#20

23.07.2021, 11:16

Könnte natürlich sein, dass du nach dem Schriftsatz mit der Zahlungsanzeige eine Monierung erhältst. Aber die Monierungsantwort kannst du dann entsprechend mit den Zahlungsdaten ausfüllen - dann hat das Gericht ein "verarbeitbares" Formular und ist dann zufrieden :patsch 7
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