Verfahrensweise nach Widerspruch

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Monique
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#1

13.04.2011, 12:50

Hallo ihr Lieben,

wir legen gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein. Die Gegenseite meldet sich nicht mehr, dann stelle ich doch einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 696 ZPO oder kann ich Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben?

LG
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

13.04.2011, 14:27

Meiner Meinung nach kannst du nur die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen, § 696 I 1 ZPO. Das macht aber nur Sinn, wenn ihr 1. gewinnt und 2. wegen der Kostenfestsetzung eine Entscheidung wollt. Ansonsten könntet ihr die Sache auch einfach auf sich beruhen lassen, wenn der Antragsteller das streitige Verfahren nicht beantragt, wird die Akte beim Mahngericht nach 6 Monaten weggelegt - so jedenfalls das ZMG Uelzen. Feststellungsklage geht m.M. nach nicht.
Grüße - sansibar
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