Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Wir haben eine Forderung für unseren Mandanten angemeldet, die für den Ausfall festgestellt wurde. Im Nachgang wurde um Nachweis des Ausfalles gebeten und es gab einige Korrespondenz. Kann ich hier nun eine 1,0 3317 oder eine 0,5 3320 abrechnen? Der RVG Kommentar ist hierzu nicht eindeutig. Da steht nur drin, dass bei Tätigkeiten über die Anmeldung hinaus eine 1,0 Gebühr entsteht, aber welche Tätigkeiten zählen dazu? Lediglich Sachstandsanfragen zählen für mich jedenfalls zur 0,5 Gebühr. Weitere Korrespondenz beim Nachweis des Ausfalles wird dort nicht aufgeführt.
Ich hoffe ihr wisst hier weiter. Vielen Dank!
LG
Gebühr 3317 oder 3320
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- Foren-Praktikant(in)
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aus meiner sicht nur die 0,5, denn erklärungen bezüglich des nachweises sind meines erachtens mit da drin. es wurde ja nichts neues eingebracht. nur im eigentlichen insolvenzverfahren berechnet sich die 1,0. nicht für die reine anmeldung
- misspinky1984
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Ich tendiere zur Nr. 3317 VV RVG, sofern ihr über die reine Anmeldung hinaus noch irgendwie, irgendwann tätig werdet. Wir bearbeiten hier die Insolvenzverfahren für eine Hausverwaltung und dürfen die Akten hier die ganze Zeit über aktiv lassen, um zu kontrollieren, ob Guthaben bestehen, die ggf. an den Insolvenzverwalter ausgehändigt werden müssen, etc pp
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- misspinky1984
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Habt ihr das RVG für Anfänger (14. Auflage)?! Wenn ja, schaut mal Rn 2129 ff
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.