Hallo,
ich habe ein kleineres Problem mit einem GV, dieser hat einen Vollstreckungsantrag mit Antrag auf eV von mir erhalten. In diesem war der Name sowie die Unternehmensbezeichnung des Schuldners korrekt angegeben.
Nun habe ich bereits zum zweiten Mal eine Mitteilung vom GV erhalten, dass der Schuldner nie anzutreffen und (nach der ersten Mitteilung) die eV nun in seinen Geschäftsräumen erfolgen sollte. Auf jedem Schreiben, war der Vorname des Schuldner - Bemerkung: im Vollstreckungsantrag ist dieser korrekt angegeben - falsch.
Da der Schuldner nun auch nicht zum eV-Termin erschien, hat der GV die Unterlagen wieder ans Vollstreckungsgericht versandt zum Erlass eines Haftbefehls. Wir haben den GV nochmals darauf hingewiesen, dass der Vorname des Schuldner Erwin und nicht Dieter lautet. Meine Befürchtung ist nun, dass der Haftbefehl ebenfalls auf den Namen Dieter ausgestellt wird.
Was kann ich dann gegen den GV unternehmen, da nachweislich der Vollstreckungsantrag die korrekten Daten ausweist.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gerichtsvollzieher und die Lesekenntnisse dieser
- happykitcat
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Hallo,
da solltest du wohl den Eingang des Haftbefehls bei Euch abwarten und ihn dann prüfen. Falls er falsch ist, stelle einen Berichtigungsantrag beim Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
Oder wolltest du was anderes gegen den GV unternehmen ?
da solltest du wohl den Eingang des Haftbefehls bei Euch abwarten und ihn dann prüfen. Falls er falsch ist, stelle einen Berichtigungsantrag beim Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
Oder wolltest du was anderes gegen den GV unternehmen ?
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Den GV wollen wir erst einmal in Ruhe lassen, es sei denn, er bekommt den zweiten Vollstreckungsantrag den wir gegen den Schuldner wegen unserer Anwaltskosten (bereits festgesetz) gestellt haben und macht den gleichen Fehler nochmal.
Mal sehen wann der Haftbefehl kommt, bin ja mal wirklich gespannt was da dann steht.
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Hi ,
wir haben heute wieder einmal Post vom besagten GV bekommen, diesmal wegen dem zweiten Vollstreckungsantrag wegen unserer Anwaltskosten. Es gab ein kleines Wunder zu verzeichnen. Diesmal stimmte der Vorname des Schuldners, jedoch hat der GV diesmal übersehen, dass der Vollstreckungsantrag ein Kombiantrag ist (Vollstreckung und wenn diese fruchtlos, Abnahme eV).
Er teilte uns mit, dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen sei und wir jetzt einen Antrag auf Abgabe der eV stellen sollen - obwohl dies in unserem Vollstreckungsantrag bereits enthalten ist
Inzwischen hat sich der Schuldner aber bei unserer Mandantschaft gemeldet und versucht eine gütliche Einigung, ich bin ja mal gespannt, was uns bei dem GV noch so erwartet, wenn keine gütliche Einigung zustande kommt.
Sonnige Grüße aus Berlin
Katja
wir haben heute wieder einmal Post vom besagten GV bekommen, diesmal wegen dem zweiten Vollstreckungsantrag wegen unserer Anwaltskosten. Es gab ein kleines Wunder zu verzeichnen. Diesmal stimmte der Vorname des Schuldners, jedoch hat der GV diesmal übersehen, dass der Vollstreckungsantrag ein Kombiantrag ist (Vollstreckung und wenn diese fruchtlos, Abnahme eV).
Er teilte uns mit, dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen sei und wir jetzt einen Antrag auf Abgabe der eV stellen sollen - obwohl dies in unserem Vollstreckungsantrag bereits enthalten ist
Inzwischen hat sich der Schuldner aber bei unserer Mandantschaft gemeldet und versucht eine gütliche Einigung, ich bin ja mal gespannt, was uns bei dem GV noch so erwartet, wenn keine gütliche Einigung zustande kommt.
Sonnige Grüße aus Berlin
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Hallo Katja,
es ist ja eigentlich nicht zum aber trotzdem :
Dann wünsch' ich mal viel Vergnügen und einen guten Vollstreckungserfolg
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Hallo Andreas,
das hoffe ich doch, aber mir ist heute nachdem ich die Post geöffnet hatte das Lachen kurzzeitig vergangen.
Da habe ich mir wirklich gedacht, kann der Mensch nicht lesen oder hat der einen Sehfehler.
Sonnige Grüße
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Hihihi wer weiß, wie alt der gute Mann schon ist. So ein bisserl GV-Alzheimer soll ja vorkommen
L.G. Chrissy
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Der Name klingt eher etwas ausländisch, von daher würde ich das Ganze darauf schieben.
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