Hallo zusammen,
ich grübel hier mal wieder über eine von diesen "Spezialakten" .
Ich habe hier eine Sache, wo der Mandant unsere Kostenrechnung vom 06.12.2007 bislang noch nicht gezahlt hat. Wir haben hier noch kein Mahnverfahren eingeleitet, so dass unsere Forderung ja eigentlich am 31.12.2010 verjährt ist, oder?
Jetzt haben wir hier mit der SKM (Schuldnerberatung) korrespondiert. Diese hat uns am 01.09.2008 ein Regulierungsangebot unterbreitet, welches wir abgelehnt haben. Die außergerichtliche Schuldenregulierung ist also erfolglos verlaufen.
Der Mandant (jetzt Gegner) hat bislang keine Insolvenz angemeldet.
Meine Frage: Wurde die Forderung durch den Schuldenregulierungsversuch gehemmt? Könnte man das Regulierungsangebot als Anerkenntnis sehen? Kurz gefragt, gibt es hier die Möglichkeit, unsere Forderung doch noch im Mahnverfahren geltend zu machen?
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
Hemmung durch außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan?
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Die Forderung verjährt doch am 31.12.11, wenn ich das jetzt richtig überblicke.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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is die regelverjährung für unsere Gebühren nicht 3 jahre?
- nephele
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Ich hab grade eine ähnliche Sache hier liegen. Guck mal im Palandt § 203. Da steht in der Kommentierung was zu "Verhandlungen" und eine dadurch eintretende Hemmung.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens hat der Schuldner innerhalb einer Frist von 6 Monaten das Insolvenzverfahren zu beantragen, ansonsten darf er noch mal von vorn anfangen oder es darf weiter gegen den Schuldner vorgegangen werden.
Den Verjährungseinwand muss der Schuldner erheben, von daher würde ich versuchen,die Forderung dennoch titulieren zu lassen. Wenn der Schuldner nix sagt: Gut so, weitermachen.
Den Verjährungseinwand muss der Schuldner erheben, von daher würde ich versuchen,die Forderung dennoch titulieren zu lassen. Wenn der Schuldner nix sagt: Gut so, weitermachen.
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 31.10.2008, 16:37
Vielen Dank für eure Hilfe. Ich habe heute den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Sollte er Widerspruch einlegen, werde ich mich auf die Verhandlungen und die daraus resultierende Hemmung beziehen.
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- Forenfachkraft
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Würde ich auch so machen, da ihr nach § 203 in Verhandlungen gesteckt habt.. Der Zeitraum, in dem ihr verhandelt habt, wird dann angehängt: 31.12.2010 + Verhandlungsdauer. Und § 203 sagt auch, dass die Verjährung dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, also liegst Du m.E. noch gut in der Zeit
Außerdem gebe ich Gina recht, solange sich niemand beschwert: weitermachen!
Viel Glück!
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