Frist für Antrag auf Durchführung des streitiges Verfahrens

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scorpio
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#1

05.01.2011, 15:25

hallo alle zusammen,

wir haben MB gegen eigenen Mdt. gestellt, nun wurde Widerspruch eingelegt. automatische Abgabe an das Streitgericht haben wir nicht beantragt, daher gilt ja die Zahlung der weiteren 2,5 Gk als Abgabe-Antrag.

Weiß jemand, ob es eine Frist für den Abgabe-Antrag bzw. die GK-Zahlung gibt? ist ggf. der § 701 ZPO anwendbar? (der Wortlaut des § 701 ZPO bezieht sich ja eigentlich nur auf VB, wenn kein Widerspruch erfolgt ist)

Danke für Eure Hilfe!
gkutes

#2

05.01.2011, 15:31

nur auf die Verjährung musst du schauen
Ally123
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#3

05.01.2011, 17:35

Hallo scorpio,

ich habe letztes Jahr eine Fortbildung / Nachschulung in meinem Beruf gemacht. Wir haben genau diese Frage mehrfach diskutiert.
Unsere Dozentin hat uns mitgeteilt, dass es hier keine Frist im Gesetz gibt. Die Akte wird, wenn keine 2. GK-Hälfte eingezahlt wird dort einfach abgelegt. Im Gesetz haben wir dazu nichts gefunden.
Lieben Gruß aus Hamburg :)
hoschte1
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#4

05.01.2011, 18:48

Hallöchen !
M.E. ist hier eine Frist von 6 Monaten zu beachten. Wir notieren immer eine Frist - 5 Monate ab Zustellung MB. Dann kannst Du auf Nummer sicher gehen und Euer Mandant zahlt die GK für MB nicht umsonst.

Allen auch ein gesundes neues Jahr !!!!!
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Liesel
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#5

05.01.2011, 18:51

Das ist die Frist aus § 701 ZPO, welche sich allerdings auf den VB-Antrag bezieht.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__701.html" target="blank
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Jara
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#6

05.01.2011, 20:27

Es gibt keine Frist, die Abgabe kann jederzeit beantragt werden.

Allerdings ist es richtig, dass natürlich auf die Verjährung geachtet werden muss.

Ich habe diesbezüglich mal beim Mahngericht angerufen weil uns diese Frage auch
schon öfter beschäftigt hat!
cjdenver
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#7

05.01.2011, 22:57

richtig. den antrag kann man unbefristet stellen, aber nach sechs monaten läuft verjährungshemmung nicht mehr weiter.

übrigens kann auch die gegenseite (also schuldner) streitantrag stellen! und das ebenso unbefristet, insbesondere auch nach verjährung...
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
scorpio
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#8

07.01.2011, 09:59

tausend Dank an alle für Eure umfassende Hilfe, jetzt bin ich zu diesem Thema im Bilde :D
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