Ich habe einen Mahnbescheid beantragt. Alles soweit kein Problem,aber:
Da ich den 1. Antrag mit der Barcode-Methode gemacht habe, konnte dieser bei Gericht nicht verwendet werden, da der Barcode nicht lesbar war. Also habe ich es erneut versucht. Leider aber dieses mal mit dem falschen Vornamen der Gegnerin.
Dieser wurde nicht akzeptiert, aufgrund der ausgedruckten Barcode-Sache.
Nun haben wir es bei uns eingerichtet, Mahnbescheide über das EGVP - Verfahren bei Gericht einzureichen.
Dies habe ich dann gleich getan. Leider auch mit dem falschen Vornamen, da ich das einfach vom vorherigen (schon falschen) abgeschrieben habe.
Nun wurde der Mahnbescheid aber trotzdem zugestellt. Die Gegnerin war nun bei uns in der kanzlei und machte nen Aufstand, dass sie doch (ich verwende andere Namen) Maria und nicht Angelika (wie ich fälschlicherweise angegeben habe) heiße.
Ich rief darauf hin beim Mahngericht an, um zu fragen, was man hier tun kann. Mir wurde nur gesagt, dass der MB demnach zugestellt wurde. Aber da die Sache dieses Jahr verjähren würde, habe ich nun Angst, dass der MB, falls es zum Widerspruch der Gegnerin kommen sollte, vom Gericht nicht anerkannt wird.
Was mach ich nun? Stelle ich einen neuen MB?
Oder warte ich auf den Antrag auf Erlasse eines VB? denn die dame vom mahngericht sagte mir, dass man das dann immernoch berichtigen kann. Allerdings, wenn die Gegnerin Widerspruch einlegt, kommt es doch garnicht zum VB?
Was mach ich? Bitte helfen...!!!!!!!
Auch wenn es zum streitigen Verfahren kommt, sagte mir die Dame vom Mahngericht, dass dies als Beiakte der streitigen Akte hinzugefügt werden würde, so dass das Gericht sehen kann, dass der Antrag 1 x richtig gestellt wurde (blöd nur, dass das mit der Barcode-Methode war??)
bitte helfen!! schnell
Mahnbescheid beantragt mit falschen Vornamen - Bitte HELFEN!
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- misspinky1984
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Ich denke, Du könntest hier das Problem haben, dass Du eine ganz andere Person als Gegner angegeben hast. Wenn die AG jetzt auch im Mahnverfahren keinen Widerspruch/Einspruch einlegt, könnte sie es bei einer etwaigen ZV gegenüber dem GVZ machen. Und wenn es sich hier nicht nur um einen kleinen Schreibfehler handelt, könnte es Probleme geben.
Frag doch mal Deinen Chef. Ich würde hier einen ganz neuen MB beantragen.
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Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Ich würde das Amtsgericht Euskirchen anrufen und nach dem Aktenzeichen für den MB erfragen (falls ein solches bereits vergeben worden ist). Dann u. U. mit der zuständigen Rechtspflegerin verbinden lassen und ihr ein Anschreiben zusenden, wonach der MB-Antrag bitte korrigiert werden soll.
Einen ähnlichen Fall, in welchem allerdings nicht der Vorname sondern der MB-Grund (!) falsch angegeben worden war, hatten wir in der Kanzlei. Alles ließ sich glücklicherweise auf dem telefonisch-schriftlichen, mehr oder weniger unkomplizierten Wege klären.
Natürlich würde ich ebenfalls den Chef bereits jetzt informieren. Jedem kann ein Fehler passieren. Unterbreite ihm gleich Deine Lösungsvorschläge, dann findet Ihr schon einen Ausweg ,)
Einen ähnlichen Fall, in welchem allerdings nicht der Vorname sondern der MB-Grund (!) falsch angegeben worden war, hatten wir in der Kanzlei. Alles ließ sich glücklicherweise auf dem telefonisch-schriftlichen, mehr oder weniger unkomplizierten Wege klären.
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- Michael1974
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Hallo,
sofern der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde, kann der Vorname immer noch berichtigt werden, selbst dann, wenn bereits der VB erlassen und zugestellt worden ist. Es muss allerdings zwingend dem Gericht eine sog. "Negativbescheinigung" vom Einwohnermeldeamt vorgelegt werden, dass unter der im MB oder ggf. VB angegeben Anschrift niemals eine "Maria" (falscher Vorname) gemeldet war. Wenn dies der Fall ist, wird das Gericht den MB oder den VB berichtigen. Der Berichtigungsbeschluss ist dann von Amts wegen der Schuldnerin zuzustellen.
Einen zweiten MB würde ich nicht beantragen, da dann erneut die Gerichtskosten anfallen.
Liebe Grüße, Michael
sofern der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde, kann der Vorname immer noch berichtigt werden, selbst dann, wenn bereits der VB erlassen und zugestellt worden ist. Es muss allerdings zwingend dem Gericht eine sog. "Negativbescheinigung" vom Einwohnermeldeamt vorgelegt werden, dass unter der im MB oder ggf. VB angegeben Anschrift niemals eine "Maria" (falscher Vorname) gemeldet war. Wenn dies der Fall ist, wird das Gericht den MB oder den VB berichtigen. Der Berichtigungsbeschluss ist dann von Amts wegen der Schuldnerin zuzustellen.
Einen zweiten MB würde ich nicht beantragen, da dann erneut die Gerichtskosten anfallen.
Liebe Grüße, Michael
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An Alle:
danke für eure schnellen antworten.
also das az. ist bekannt, denn wie gesagt, es wurde bereits 3 mal der antrag eingereicht (2 x barcode-methode, jedoch nicht lesbar, und 1 x über egvp, mit falschem vornamen, wie schon gesagt.)
der erste antrag (barcode) war mit richtigem vornamen. der zweite antrag (barcode) war mit falschem vornamen (warum auch immer) und da hat uns das gericht bereits angeschrieben, dass wir den antrag nochmal einreichen sollen, und prüfen sollen, welcher name nun richtig ist. dummerweise (könnt ausrasten ) habe ich den dritten antrag mit egvp gesendet und vom zweiten falsch abgeschrieben (den namen demzufolge).
ich habe mit der zuständigen bearbeiterin gesprochen. nur sagte diese mir, dass die korrektur nur geht, wenn die gegenseite kein widerspruch erhebt?
wenn es so geht, wie du (michael) mir beschrieben hast, ist das natürlich gut.
ein problem hab ich nämlich noch: die sache würde ende diesen jahres verjähren
von daher sagte meine kollegin auch, lieber neuen MB stellen, und den alten zurücknehmen und die 23 € GK zahlen. Ist ja nicht die Welt.. ??
danke für eure schnellen antworten.
also das az. ist bekannt, denn wie gesagt, es wurde bereits 3 mal der antrag eingereicht (2 x barcode-methode, jedoch nicht lesbar, und 1 x über egvp, mit falschem vornamen, wie schon gesagt.)
der erste antrag (barcode) war mit richtigem vornamen. der zweite antrag (barcode) war mit falschem vornamen (warum auch immer) und da hat uns das gericht bereits angeschrieben, dass wir den antrag nochmal einreichen sollen, und prüfen sollen, welcher name nun richtig ist. dummerweise (könnt ausrasten ) habe ich den dritten antrag mit egvp gesendet und vom zweiten falsch abgeschrieben (den namen demzufolge).
ich habe mit der zuständigen bearbeiterin gesprochen. nur sagte diese mir, dass die korrektur nur geht, wenn die gegenseite kein widerspruch erhebt?
wenn es so geht, wie du (michael) mir beschrieben hast, ist das natürlich gut.
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von daher sagte meine kollegin auch, lieber neuen MB stellen, und den alten zurücknehmen und die 23 € GK zahlen. Ist ja nicht die Welt.. ??
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- Michael1974
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Ja da hast du natürlich recht...
Im Hinblick auf die drohende Verjährung pfeif einfach mal auf die 23,00 € und dafür bist du auf der sicheren Seite Aber: Achte diesmal auch auf die richtigen Namen
Theoretisch wäre es bei Widerspruch der Schuldnerin auch kein Problem, den Vornamen richtig zu stellen... Wenn eine Negativbescheinigung des EMAs vorgelegt werden kann, kann sich die Schuldnerin nicht darauf berufen, gar nicht die richtige zu sein, zumal ihr die Forderung aus der Vorkorrespondenz bekannt sein dürfte.
LG, Michael
Im Hinblick auf die drohende Verjährung pfeif einfach mal auf die 23,00 € und dafür bist du auf der sicheren Seite Aber: Achte diesmal auch auf die richtigen Namen
Theoretisch wäre es bei Widerspruch der Schuldnerin auch kein Problem, den Vornamen richtig zu stellen... Wenn eine Negativbescheinigung des EMAs vorgelegt werden kann, kann sich die Schuldnerin nicht darauf berufen, gar nicht die richtige zu sein, zumal ihr die Forderung aus der Vorkorrespondenz bekannt sein dürfte.
LG, Michael
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Wenn der Mahnbescheid unter dem falschen Vorn. erlassen ist (ist er doch mittlerweile, oder? Ich konnte diese Antwort nicht ganz rausholen aus dem bisher Gesagten), dann ist die Verjährung doch erledigt. Oder?
Für mich stellt sich dann die Frage, ob man wirklich Gefahr läuft, im streitigen Verfahren gesagt zu bekommen, es ist gar die falsche Person, die verklagt wurde oder aber ob es lediglich ein formaler Fehler ist... GErade dann, wenn eine Negativbescheinigung (gem. Michael) vorgelegt wird, wird das streitige Gericht erkennen, dass es die selbe Person ist. Und wenn der Gegener keinen Widerspruch einlegt, dann umso besser, könnte man ja dann einfach den Namen im Wege einer Korrektur verändern.
Für mich stellt sich dann die Frage, ob man wirklich Gefahr läuft, im streitigen Verfahren gesagt zu bekommen, es ist gar die falsche Person, die verklagt wurde oder aber ob es lediglich ein formaler Fehler ist... GErade dann, wenn eine Negativbescheinigung (gem. Michael) vorgelegt wird, wird das streitige Gericht erkennen, dass es die selbe Person ist. Und wenn der Gegener keinen Widerspruch einlegt, dann umso besser, könnte man ja dann einfach den Namen im Wege einer Korrektur verändern.
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mhm.. also ja, der mahnbescheid ist erlassen worden. er wurde sogar der schuldnerin zugestellt. die kreuzte nämlich bei uns in der kanzlei auf und meckerte, dass sie doch so und so hieße, und nicht wie es im mahnbescheid stand, der ihr aber zugestellt wurde.
auf nachfrage beim bearbeiter beim mahngericht sagte die mir, dass sie bislang keine zustellungsurkunde hat.
also? wie nun?
auf nachfrage beim bearbeiter beim mahngericht sagte die mir, dass sie bislang keine zustellungsurkunde hat.
also? wie nun?
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