Aufhebung der Zwangsverwaltung
Verfasst: 28.02.2007, 16:43
Hallo an alle...
Ich hab folgendes Problem. Wir haben ein Zwangsverwaltungsverfahren (Wohnungseigentum) zu laufen, wir vertreten die Gläubiger. Nu möchte der Schuldner von uns eine aktuelle Forderungsaufstellung, da er zur Zahlung bereit ist.
Angenommen er zahlt die Forderung und wir teilen dies dann dem Gericht mit, ist nun meine Frage: Wird die Zwangsverwaltung dann von Amtswegen aufgehoben?
Das Problem ist ja, dass der Zwangsverwalter dann ja dem Gläubiger gegenüber die restlichen Verwaltungsgebühren in Rechnung stellt, da die Masse im Moment noch nicht für die gesamten Gebühren ausreicht (So heute die Aussage des Zwangsverwalter). Die Gläubiger haben dann natürlich wieder einen Anspruch gegenüber dem Schuldner, aber dessen Zahlungsmoral ist ja nun bekannt. Da würde man sich ja quasi im Kreis drehen *gg
Wenn das Gericht jetzt von Amtswegen nach Mitteilung der Zahlung die Zwangsverwaltung aufhebt, haben wir ein Problem.
Oder macht es das Gericht nur auf Antrag von uns oder des Zwangsverwalters? Kann man die Zwangsverwaltung so lange laufen lassen, bis auch die Gebühren des Zwangsverwalters gesichert sind?
Da dies unsere erste Zwangsverwaltung ist, hab ich da echt keinen Plan und der Zwangsverwalter wollte mir auch nicht wirklich detaillierte Auskunft geben
Vielleicht könnt ihr mir ja hier etwas weiterhelfen, denn ich weiß nicht, wie ich jetzt weiterverfahren sollte.
Ich hab folgendes Problem. Wir haben ein Zwangsverwaltungsverfahren (Wohnungseigentum) zu laufen, wir vertreten die Gläubiger. Nu möchte der Schuldner von uns eine aktuelle Forderungsaufstellung, da er zur Zahlung bereit ist.
Angenommen er zahlt die Forderung und wir teilen dies dann dem Gericht mit, ist nun meine Frage: Wird die Zwangsverwaltung dann von Amtswegen aufgehoben?
Das Problem ist ja, dass der Zwangsverwalter dann ja dem Gläubiger gegenüber die restlichen Verwaltungsgebühren in Rechnung stellt, da die Masse im Moment noch nicht für die gesamten Gebühren ausreicht (So heute die Aussage des Zwangsverwalter). Die Gläubiger haben dann natürlich wieder einen Anspruch gegenüber dem Schuldner, aber dessen Zahlungsmoral ist ja nun bekannt. Da würde man sich ja quasi im Kreis drehen *gg
Wenn das Gericht jetzt von Amtswegen nach Mitteilung der Zahlung die Zwangsverwaltung aufhebt, haben wir ein Problem.
Oder macht es das Gericht nur auf Antrag von uns oder des Zwangsverwalters? Kann man die Zwangsverwaltung so lange laufen lassen, bis auch die Gebühren des Zwangsverwalters gesichert sind?
Da dies unsere erste Zwangsverwaltung ist, hab ich da echt keinen Plan und der Zwangsverwalter wollte mir auch nicht wirklich detaillierte Auskunft geben
Vielleicht könnt ihr mir ja hier etwas weiterhelfen, denn ich weiß nicht, wie ich jetzt weiterverfahren sollte.