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Aufhebung der Zwangsverwaltung

Verfasst: 28.02.2007, 16:43
von Herthamaus
Hallo an alle...

Ich hab folgendes Problem. Wir haben ein Zwangsverwaltungsverfahren (Wohnungseigentum) zu laufen, wir vertreten die Gläubiger. Nu möchte der Schuldner von uns eine aktuelle Forderungsaufstellung, da er zur Zahlung bereit ist.

Angenommen er zahlt die Forderung und wir teilen dies dann dem Gericht mit, ist nun meine Frage: Wird die Zwangsverwaltung dann von Amtswegen aufgehoben?

Das Problem ist ja, dass der Zwangsverwalter dann ja dem Gläubiger gegenüber die restlichen Verwaltungsgebühren in Rechnung stellt, da die Masse im Moment noch nicht für die gesamten Gebühren ausreicht (So heute die Aussage des Zwangsverwalter). Die Gläubiger haben dann natürlich wieder einen Anspruch gegenüber dem Schuldner, aber dessen Zahlungsmoral ist ja nun bekannt. Da würde man sich ja quasi im Kreis drehen *gg

Wenn das Gericht jetzt von Amtswegen nach Mitteilung der Zahlung die Zwangsverwaltung aufhebt, haben wir ein Problem.

Oder macht es das Gericht nur auf Antrag von uns oder des Zwangsverwalters? Kann man die Zwangsverwaltung so lange laufen lassen, bis auch die Gebühren des Zwangsverwalters gesichert sind? :?:

Da dies unsere erste Zwangsverwaltung ist, hab ich da echt keinen Plan und der Zwangsverwalter wollte mir auch nicht wirklich detaillierte Auskunft geben :cry:

Vielleicht könnt ihr mir ja hier etwas weiterhelfen, denn ich weiß nicht, wie ich jetzt weiterverfahren sollte.

Verfasst: 28.02.2007, 16:59
von Gast
bitte nicht weinen.

Zunächst einmal würde ich mir von Schuldner zusichern lassen, daß er auch alle weiteren Kosten übernimmt die mit der Rücknahme entstehen werden.

Ggf. wäre auch zu überlegen sich doch noch mal mit dem Verwalter in Verbindung zu setzen und die entstandenen Kosten abzufragen, damit Du diese gleich in die Forderungsaufstellung übernehmen kannst.

Meiner Meinung nach, dürfte das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nur dann aufheben, wenn Du diesen Antrag stellst, oder der Verwalter dem Gericht mitteilt, daß die Forderung beglichen worden ist.

Manchmal hilft auch ein Anruf bei einem besonders netten Rechtspfleger.

Preußi

Verfasst: 28.02.2007, 17:03
von Bambi
Ich habe nur das gefunden:

„Das Zwangsverwaltungsverfahren ist bei Vorliegen versch. Voraussetzungen durch Beschluss aufzuheben. Hierzu nennt das Gesetz in § 161 ZVG versch. Möglichkeiten. „

Dann kommen Beispiele, u. a. die Befriedigung d. Gläubigers.

Hmm.. Aber ob ein Antrag von Euch gestellt werden muss… Ich würde auch mit dem Rechtspfleger sprechen. Die sind in der Regel hilfsbereit…

Die Ideen von Preußi sind auch sehr gut.. (Bestätigung v. Sch., voraussichtl. Kosten erfragen).

L. G. Bambi

Verfasst: 28.02.2007, 20:27
von Herthamaus
Supi, ich danke euch dann erstmal für eure Antworten und Hilfe. Ich werde morgen mal nen netten Rechtspfleger anrufen...

LG Herthamaus

Verfasst: 14.03.2007, 19:35
von Johannsen
Es ist ganz einfach:
Die Voraussetungen, unter denen Ihr den Antrag zurücknehmen wollt, bleiben Euch überlassen. Ob Ihr Euch mit 5, 50 oder 100% Zahlung durch den Schuldner zufrieden gebt, interessiert das Gericht nicht.

Das Gericht hebt die Verwaltung erst auf, wenn Ihr den Zwangsverwaltungsantrag zurücknehmt.