ZV: unvertretbare Handlung

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Gast

#11

26.05.2007, 00:18

Ein Haftbefehl ist erforderlich, ich weiss jetzt nur nicht, ob dieser vom Zivilrichter oder vom Vollstreckungsrichter ausgestellt wird.
bianca82
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#12

25.05.2009, 14:19

Hallo,

hole dieses Thema mal wieder hervor, da ich genau das Problem habe, welches Mandy geschildert hat. Gibt es vielleicht aktuelle Meinungen dazu? Also den Haftbefehl beantragen?
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jojo
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#13

25.05.2009, 14:34

Es ist zunächst ein Beschluss erforderlich, der für einen Gewissen Betrag einen Tag JVA anordnet. Dieser kann auch im ursprünglichen Beschluss stehen.

Wird die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung nachgewiesen, ist beim Prozessgericht (ist ja ein zivilrechtlicher HB), ein HB zu beantragen und der GV mit der Verhaftung zu beauftragen.
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bianca82
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#14

25.05.2009, 15:37

Meist Du mit der Fruchtlosigkeit die Vollstreckung des Zwangsgeldes?

Wenn ja, habe ich ja bereits einen Beschluss, dass diese nicht möglich war, da ich nun ja den Beschluss für die Zwangshaft habe.

Mein Beschluss ordnet für je 500 EUR einen Tag Zwangshaft an.

Also beantrage ich jetzt beim Zivilgericht den Erlass eines HB? Füge ich dann den Beschluss bei, den ich habe? Brauche ich ne vollstreckbare Ausfertigung? Nee oder? Wenn ich eh noch einen HB bekomme.
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jojo
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#15

26.05.2009, 08:19

Ja, den Beschluss nicht beifügen, liegt dem Gericht ja vor, aber die vollstreckbare Ausfertigung muss m.E. sein, da es ein Akt der ZV ist.
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#16

26.05.2009, 09:26

Brauchst Du einen Text dafür ich könnte Dir meinen faxen. Ich füge auch nur das Protokoll des GVZ bei. Also wenn dann PN wegen Faxnummer
LG Grübchen
bianca82
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#17

28.05.2009, 14:46

Also so ganz ist mir die Sache immer noch nicht klar. Ich habe jetzt einen wirklich tollen Mustertext bzw. Hintergrundinfos, allerdings verstehe ich es immer noch nicht richtig. Ich bin wohl ein hoffnungsloser Fall.

Also hier noch mal folgendes.

Wir haben Zwangsgeld beantragt. Konnte nicht beigetrieben werden. Zwangshaft wurde beantragt. Mir liegt jetzt folgender Beschluss des AG vor:

1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteils des AG erfolgte Verurteilung, nämlich gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen ..... ,für je 500,00 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt, höchstens für 6 Monate.

2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.

3. Kosten trägt der SN

4. Streitwert 3000,00 EUR

So nun meine Frage. Soll das bereits den Haftbefehl darstellen? Ist normal als Beschluss bezeichnet. Sind die Haftbefehle nicht immer farbig, damit diese auffallen?
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#18

28.05.2009, 15:01

Hast PN guck mal
LG Grübchen
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#19

07.02.2025, 09:16

Hallo zusammen,

ich benötige mal eure Hilfe.

Einmal die Vorgeschichte:
Die Gegenseite / der Schuldner hat in einem Bewertungsportal eine schlechte Bewertung über unseren Mandanten / den Gläubiger verfasst, nachdem der Schuldner vom Gläubiger etwas hat reparieren lassen, was sich seiner Meinung nach als mangelhaft herausgestellt hätte und er aufgrund dessen den Schuldner auf Rückzahlung des Reparaturrechnungsbetrages verklagt hatte.

Es wurde vor dem Amtsgericht dann ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass unser Mandant an die Gegenseite einen Teilbetrag der eingeklagten Forderung zahlt; dass die Gegenseite die negative Bewertung löscht und zukünftig keine öffentlich einsehbaren Bewertungen mehr über unseren Mandanten abgibt; dass mit der Zahlung dieses Betrages sind alle wechselseitigen Ansprüche, egal ob bekannt oder unbekannt, zwischen den Parteien abgegolten. Dies betrifft insbesondere auch Ansprüche, die aus öffentlich abgegebenen Bewertungen des Klägers resultieren können; außerdem hatte die Gegenseite 60 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen und unser Mandant 40 %.

Die Gegenseite löschte die negative Bewertung und unser Mandant zahlte an die Gegenseite den Betrag aus dem Vergleich.

8 Monate später hat die Gegenseite jedoch eine neue negative Bewertung auf dem selben Bewertungsportal zu dem selben Reparaturauftrag geschrieben. U.a. mit dem Zusatz dass sie unseren Mandanten erfolglos verklagt hatte, und vom Gericht zu einem "falen Vergleich, bei dem ich noch die Hauptkosten zu tragen hatte" gedrängt worden wäre, dass sich die Gegenseite jedoch an diesen Vergleich, keine einsehbaren öffentlichen Bewertungen mehr abzugeben, nicht mehr gebunden fühlen würde und dessen Gewissen ihn dazu bewogen hätte, eine neue negative Bewertung zu schreiben.

Wir haben daraufhin auf Grund des seinerzeitigen Vergleichs und dem Verstoß der Gegenseite hiergegen einen Zwangsgeld-/Zwangshaftbeschluss beantragt, den das Gericht sodann auch erlassen hat.

Der mit der Beitreibung des Zwangsgeldes beauftragte Gerichtsvollzieher teilte mit, dass er die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt hätte, da er den Schuldner mehrfach nicht angetroffen hätte.


Nun zu meinem Anliegen / meiner Frage:
Unser Mandant wünscht nun, dass wir die Zwangshaft beantragen. Wie mache ich das?

Einen gesonderten Haftbefehl benötige ich dafür doch nicht oder? Der Text im Zwangsgeldbeschluss ist ja eigentlich eindeutig "Gegen ... wird ein Zwangsgeld in Höhe von X EUR festgesetzt und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden 5 Tage Zwangshaft angeordnet."

Erteile ich dem Gerichtsvollzieher den Verhaftungsauftrag über das neue ZV-Formular, Modul J?

Oder muss ich in diesem Fall einen eigenen Text entwerfen?

Ich :thx Euch schon einmal vielmals für Eure Antworten!
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paralegal6
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#20

07.02.2025, 09:27

kann man den Vergleich nicht an google schicken mit dem Auftrag zu löschen? Haftbefeht nützt dir doch wenig wenn er nicht löschen will. Hattet ihr nur das Zwangsgeld beauftragt im ersten Antrag? Wundert mich, dass der dann zurück kommt. Ansonsten holt sich der GVZ selber den Haftbefehl
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