Zustellung PfüB durch GV; Zuständigkeit

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chef-dana
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#1

23.02.2007, 09:59

Hallo Ihr; ich habe mal wieder eine ganz eilige Frage:

Ich soll einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber dem Schuldner unseres Mandanten beantragen.

Ich habe zwei Drittschuldner (eine Bank und den AG). Der Schuldner ist in München wohnhaft und betreibt dort wohl auch eine Agentur. Das Problem: Die Bank hat ihren Sitz im Kreis Fürstenfeldbruck und der AG hat seinen Sitz in Köln.

Kann ich den PfüB jetzt -nach dem Wohnort des Schuldners an das Vollstreckungsgericht München schicken, ohne dass es Probleme gibt?
Oder richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Drittschuldners?

Wäre für eine baldige Antwort dankbar, weil es recht eilig ist und ich heute irgendwie voll auf der Leitung steh, bzw. sitze!! ;-) Danke !!! :oops:

LG

P.S. Ich kann nicht riskieren, dass mir der PfüB zurückkommt, weil ich eine Vorpfändung ausgebracht habe und ihr wisst schon die liebe 4 Wochen Frist!!!
stuppsi
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#2

23.02.2007, 10:03

§ 828 II ZPO. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem Schuldner seinen Wohnsitz hat.
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Tastenluder
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#3

23.02.2007, 10:03

Du kannst den PFÜB entweder zum Gericht am Sitz des Schulders oder des Drittschuldners schicken - spielt keine Rolle. Außerdem würde ich immer in den Antrag schreiben, dass der Antrag auf PFÜB hilfsweise an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wird.
Hoffe ich konnte dir helfen
:D
Gast

#4

23.02.2007, 10:13

bezüglich der Vorpfändung würde ich zunächst mal versuchen die Frist im Auge zu behalten und ggf. eines zweites vorläufiges Zahlungsverbot beantragen.

Ansonsten stimme ich stuppsi zu, was die Zuständigkeit angeht.

Preußi
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#5

23.02.2007, 10:16

Hi Mädels,

vielen Dank für eure schnelle Antwort; ich habe mir gleich aus dem Zöller ne Kopie vom § 828 gemacht; da ist unter II die Zuständigkeit und unter III das mit dem hilfsweisen Antrag geregelt. Ich saß heute wirklich dermaßen auf der Leitung, dass ich bestimmt Stunden gesucht hätte!

Danke für eure schnelle Hilfe! Aber hier ist ja auf die Leute immer Verlass!

LG
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Ganz liebe Grüße von Dana
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#6

23.02.2007, 10:19

@Preußi: Ja, das sehe ich auch so. Aber da ich die Vorpfändung erst Anfang der Woche ausgebracht habe, werde ich einen EILT-Vermerk, "da Vorpfändung ausgebracht" oben an dem PfüB anbringen, bislang hat das immer ganz gut funktioniert.

Oder habt ihr da schon mal negative Erfahrungen gemacht?
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#7

23.02.2007, 10:52

Jetzt noch eine dumme Frage:

Wie viele Ausfertigungen muss ich eigentlich von dem PfüB losschicken? Wir haben eigentlich generell immer nur eine an das Gericht geschickt; das wurde bis auf einmal auch nie moniert.

Wie wird das richtig gehandhabt?

Ich hätte wohl weniger Fasching feiern sollen!

LG
Gast

#8

23.02.2007, 10:57

ich schicke ein Original mit und dann drei Ausfertigungen (wenn ich einen Drittschuldner habe)

dann kommt es nicht zu Verzögerungen, bei der Bearbeitung

Preußi
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#9

23.02.2007, 11:09

und wenn du zwei Drittschuldner hast, wie ich hier?

Schickst du dann ein Original und sechs Ausfertigungen mit? Ich möchte hier die Sache wirklich auch ohne Verzögerungen durch kriegen. Leider habe ich in den letzten zwei Jahren nur sehr wenig ZVS gemacht und jetzt knallt mir das hier alles rein wie eine Bombe. Bin heute gar nicht fit und muss mich jetzt mal wieder damit auseinandersetzen, weil ich jetzt die ZVS in Zukunft wieder immer machen soll.

Also sorry für meine blöden Fragen; aber mein Wissen hat sich etwas verflüchtigt.

LG
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Curry
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#10

23.02.2007, 11:18

Ein Original
Eine Ausfertigung für den Schuldner
Eine Ausfertigung für euch (bekommt ihr zurück)
Eine Ausfertigung für jeden Drittschuldner

So mache ich es zumindest.
Curry

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