Liebe Kolleginnen,
wir vertreten in einer Forderungssache die Schuldnerin, bei der die Mahnbescheidzustellung fehlgelaufen ist. Vorliegend wurde der Vollstreckungsbescheid erst nach zwei Jahren beantragt oder zugestellt.
Im Einzelnen: Eine Forderung wäre mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt, so dass die Gläubiger noch schnell einen Mahnbescheid ausgebracht haben, der am 4.1.2007 zugestellt wurde.
Nach nunmehr mehreren Jahren erhält unsere Mandantin nun einen Vollstreckungsbescheid. Ich weiß, dass der Vollstreckungsbescheid innerhalb von sechs Monaten beantragt werden muss, insofern stellt sich die Frage, ob der Anspruch nach unserem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch besteht oder ob zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.
Hat vielleicht jemand von euch eine Meinung dazu?
LG moni
Vollstreckungsbescheid auf uralten Mahnbescheid
- Trynnchylld
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Ich denke, ihr müsstet Euch immer noch auf die Verjährung berufen können. Die Verjährung wäre ja nur unterbrochen bzw. gehemmt worden, wenn der VB "demnächst" zugestellt worden wäre.
Außerdem fällt ja die Wirkung des MB auch weg, wenn der VB nicht binnen sechs Monaten beantragt wird (§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.)
Von daher würd ich sagen, dass Ihr Euch im streitigen Verfahren gut auf die Verjährung berufen könnt, zumal der VB gar nicht hätte erlassen werden dürfen.
Außerdem fällt ja die Wirkung des MB auch weg, wenn der VB nicht binnen sechs Monaten beantragt wird (§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.)
Von daher würd ich sagen, dass Ihr Euch im streitigen Verfahren gut auf die Verjährung berufen könnt, zumal der VB gar nicht hätte erlassen werden dürfen.
Lieber Gruß, Trynn
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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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- Pepples
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Dass der VB jetzt erst zugestellt wird, heißt aber nicht, dass er nicht schon vor einiger Zeit erlassen worden sein kann. Zustellen kann man auch im Parteibetrieb. Von daher wäre es gut zu wissen, welches Erlassdatum der VB hat.
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Ich habe da die gleiche Vermutung wie Pepples, weil das Gericht den VB nach der langen Zeit gar nicht erlassen hätte.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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dito. kann auch sein dass der vorher schonmal zugestellt wurde, eure mandantin ihn aber nicht bekommen hat (die post stellt auch gern zu wo keiner mehr wohnt). dann könnte sein dass der gläubiger das spitz bekommen hat und lieber nochmal erneut zustellen lässt um den mangel zu heilen bevors in die vollstreckung geht. is also wichtig wie alt der VB is... ansonsten habt ihr mit der verjährung recht, aber das sollte das gericht gewusst haben
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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