Wir sollen für unseren Mandanten gegen eine PFändung vorgehen.
Unser Mandant weiß nicht, warum sein Konto gepändet wird. Angeblich hat er einen Titel erhalten und hat erst mit der Pfändung seines Kontos von der Zwangsvollstreckung Kenntnis erlangt.
Ich soll ich jetzt eine Vollstreckungsgegenklage machen. Welches Gericht ist zuständig?
Vollstreckungsabwehrklage
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- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Äh, nein.
§ 767 ZPO
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen...
p.s. abgesehen davon, wette ich darauf, dass die Vollstreckungsabwehrklage hier das falsche Rechtsmittel ist
§ 767 ZPO
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen...
p.s. abgesehen davon, wette ich darauf, dass die Vollstreckungsabwehrklage hier das falsche Rechtsmittel ist