Welche Gebühren, wenn erst ab Monierung tätig ?

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Tigerle
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#1

09.08.2010, 10:17

Folgendes unser Mandant hat den Mahnbescheid selbst beantragt, hierauf erfolgte eine Monierung durch das AG Coburg.

Wir haben dann die Monierung beantwortet, sind also erst hier für den Mandanten tätig geworden.

Gegenseite meldet sich, hat Widerspruch eingelegt, bezahlt aber die Forderung.

Bekommen wir hier die gleichen Gebühren wie wenn wir den MB beantragt hätten ?
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Pepsi
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#2

09.08.2010, 10:26

also mein Bauch sagt, die normale MB Geb.
je nach Höhe würde ich allerdings nur ne Beratung abrechnen
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Frau Cindy
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#3

09.08.2010, 10:27

Die Gebühr entsteht doch für die Vertretung des Antragstellers und nicht für die Beantragung des MB oder? Also würde ich mal sagen, du bekommst die Gebühr.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
grommelie
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#4

09.08.2010, 14:49

Wenn ihr jetzt wegen der Kosten sowie in das streitige Verfahren geht, spielt doch das eh keine Rolle mehr, weil die MB-Gebühr vollständig auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren angerechnet wird. Was übrig bliebe, wären die Entgelte für Post.

Da die Gebühr nach Nr. 3305 exakt "Gebühr für Antrag auf Erlaß MB" heißt, würde ich sie nicht ansetzen.
gkutes

#5

09.08.2010, 14:54

nein, die Gebühr heißt "Verfahrensgebühr fü rdie Vertretung des Antragstellers"

@tigerle - die Kosten hättet ihr gleich dem AG mitteilen müssen. dann wären sie leichter erstattungsfähig
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Curry
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#6

09.08.2010, 14:56

grommelie hat geschrieben:Wenn ihr jetzt wegen der Kosten sowie in das streitige Verfahren geht, spielt doch das eh keine Rolle mehr, weil die MB-Gebühr vollständig auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren angerechnet wird. Was übrig bliebe, wären die Entgelte für Post.

Da die Gebühr nach Nr. 3305 exakt "Gebühr für Antrag auf Erlaß MB" heißt, würde ich sie nicht ansetzen.
Aber die Auslagen entstehen ja trotzdem und die werden nicht angerechnet, also würd ich ganz normal das Mahnverfahren abrechnen. Die Gebühr entsteht, wie oben schon erwähnt, für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren, nicht nur für den Antrag.
Curry

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#7

09.08.2010, 14:56

Mensch, ich hab jetzt echt schon an mir und meinem RVG gezweifelt ...
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Tigerle
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#8

09.08.2010, 17:04

vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde die Gebühren nun beim Gegner mal mit Ansetzen, denn er wollte unsere Kosten ja wissen. Wir werden das streitige Verfahren nicht durchführen, sofern er den Rest auch noch bezahlt.

Auf jeden Fall bin ich nun schlauer und werde zukünftig in solch einem Fall unsere Kosten gleich bei der Monierung mit angeben. Da hab ich aber ehrlich in dem Moment nicht dran gedacht, da der Mandant wirklich so gut wie alles falsch gemacht hatte, war die Monierungsantwort eh schon sehr aufwendig.
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