..Überschrift sagt eigentlich schon alles..
Mdt hat Mahnung von Inkassounternehmen bekommen und die wollen jetzt Kosten nach RVG haben. Dürfen die das? Ich dachte nur Anwälte..
Darf Inkassounternehmen nach RVG abrechnen?
- domel 3008
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schau mal hier http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__1.html
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Oftmals sitzen bei Inkassobüros auch Anwälte. Wir haben eins in der Nachbarschaft der Kanzlei und da sind auch Anwälte drin.
Lieber Gruß, Trynn
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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Solange keine Gebühren doppelt geltend gemacht werden, also Inkassokosten und RA-Gebühren... Das würde ich abgleichen!!!!
Lieber Gruß, Trynn
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Also ein Inkassounternehmen fällt wohl dann unter "sonstige Gesellschaften"?domel 3008 hat geschrieben:schau mal hier http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__1.html
- domel 3008
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also bei wikipedia steht zum Beispiel (obowhl man das jetzt nicht als Grundlage betrachten sollte), daß Inkassounternhmen keine Vergütungsordnungen haben und sich ihre Gebühren nur so wie die der Rechtsanwälte nach dem GW richten. Aber ich denke nicht, daß die das RVG bentuzen dürfen...
http://de.wikipedia.org/wiki/Inkasso
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- domel 3008
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so, jetzt hab ich was hieb- und stichfestes
Gemäß RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Auflage, 2010; § 1 Rn 9
"Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Inkassobüros, Vertretr berufsständischer, genossenschaftlicher oder gewerkschaftlicher Vereinigungen können ebenfalls die Vergütung des RVG - ohne besondere Vereinbarung - nicht fordern."
Gemäß RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Auflage, 2010; § 1 Rn 9
"Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Inkassobüros, Vertretr berufsständischer, genossenschaftlicher oder gewerkschaftlicher Vereinigungen können ebenfalls die Vergütung des RVG - ohne besondere Vereinbarung - nicht fordern."
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Was genau ein Inkassounternehmen abrechnen darf, weiß ich auch nicht, aber die in Rechnung gestellten Kosten dürfen jedenfalls die eines Rechtsanwalts nicht überschreiten, da auch den Gläubiger eine Schadensminderungspflicht trifft. D.h. wenn er beim RA billiger wäre und zum Inkassobüro geht, ist er dieser nicht nachgekommen und deshalb dürfen die Inkassogebühren nicht höher sein als RA-Gebühren.
Lieber Gruß, Trynn
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- domel 3008
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das stimmt, daß hab ich auch gerade im netz gefunde, das ein Inkassounternehmen ihre Kosten nach dem RVG richten kann, dieses jedoch nicht als Grundlage nehmen darf. Und sie dürfen nicht höhere Kosten in Rechnung als die Beauftragung eines RA kosten würde...
also das, waß Trynnchylld gesagt hat
also das, waß Trynnchylld gesagt hat
- Supersekretärin
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Ich fass nochma zusammen, zum Verständnis..
Also ja, sie dürfen so abrechnen, aber dies nicht als Grundlage nehmen. Wenn, wie hier, in der Rng zB "1,3GG nach 2300 RVG" steht, wär das also ni ganz richtig..
Ich danke Euch!!!
Also ja, sie dürfen so abrechnen, aber dies nicht als Grundlage nehmen. Wenn, wie hier, in der Rng zB "1,3GG nach 2300 RVG" steht, wär das also ni ganz richtig..
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