Vorläufiges Zahlungsverbot
In der Zwangsvollstreckungssache
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- Gläubigerin -
Verfahrensbev.: …
gegen
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- Schuldner -
besteht ein Zahlungsanspruch gegen den Schuldner auf Grund folgenden Vollstreckungstitels:
Titel: Urteil Datum:
Gericht: Amtsgericht Az.:
Die Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:
Forderungshöhe: Euro
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Zur Zeit bestehen Ansprüche aus der angeblichen Forderung des Schuldners gegen
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- Drittschuldner -
1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Schuldners beim Drittschuldner eingehen;
2) auf Annahme von Geld für den Schuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Schuldners;
3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellungszeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt;
4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;
5) auf Zutritt zum Stahlfach unter Beteiligung des Drittschuldners bei dessen Öffnung oder auf alleinige Öffnung durch den Drittschuldner, unter gleichzeitiger Anordnung, dass ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher anstelle des Gläubigers Zutritt zu den Schließfächern zu nehmen hat, um nach dem Öffnen der Fächer deren Inhalt für den Gläubiger zu pfänden;
6) auf Herausgaben von Wertpapieren aus Depot- und Verwahrverträgen sowie auf Ausfolgung hinterlegter Waren;
7) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften;
auf Kündigung der zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner geschlossenen Verträge, namentlich Giro-, Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträge;
9) auf Kündigung der Sparverträge und Spareinlagen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Sparverträge und der vertragliche Auskunftsanspruch über den beiderseitigen Forderungsstand. Dieser Teilauftrag soll nicht bei einem Beschlussantrag gegenüber dem Drittschuldner Postbank gelten. § 23 PostG ist berücksichtigt.
Die gerichtliche Pfändung - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund - steht bevor.
Namens und in Vollmacht der Gläubigerin werden hiermit der Drittschuldner und der Schuldner gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und keine weiteren Verfügungen über die Forderung zu treffen.
Die Arrestwirkung dieser Mitteilung gemäß §§ 845, 930 ZPO bedingt nach der Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses seitens des Drittschuldners gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung über:
a. das Anerkenntnis der Forderung als begründet;
b. die Bereitschaft zur Zahlung;
c. andere geltendgemachte Ansprüche an die Forderung;
d. bereits erfolgte Pfändung der Forderung wegen anderer Ansprüche.
Zustellung erbeten an:
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- Drittschuldner -
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- Schuldner -
Rechtsanwalt